Minderung der Geldstrafe und weiteres Vorgehen bzgl. Anwalt

19. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Thewood
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Minderung der Geldstrafe und weiteres Vorgehen bzgl. Anwalt

Hallo zusammen!
Ich habe vor drei Tagen einen Strafbefehl erhalten, in dem die Strafe 800 Euro beträgt. Wenn man jetzt die Höhe des berechneten Nettoeinkommens ausrechnen würde, wäre das Ergebnis 1200 Euro. Jedoch verdiene ich derzeit nur 1000 Euro netto. Ist es sinnvoll dagegen Einspruch einzulegen ? Oder könnte es gar möglich sein, dass das Gericht eine Hauptverhandlung eröffnet, auch wenn man im Nachhinein den Einspruch zurückzieht? Ich bin an sich einverstanden mit dem Strafbefehl, nur wollte ich aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Lage versuchen eine Minderung zu erreichen. Aber ich möchte nicht das es zur Hauptverhandlung kommt.
Und dann habe ich noch eine Frage:
Ich habe mir damals einen Anwalt genommen, welcher von mir verlangte, dass ich das Amwaltshonorar von ca.2500 EUR im voraus bezahle. Er schrieb in einer E-Mail auch, dass wenn es zu keiner Verhandlung kommt, natürlich ein Abschlag gemacht wird. Leider habe ich damals nicht nachgefragt, wie hoch die Kosten in diesem Falle dann ungefähr wären bzw. wie hoch die Rückzahlung dann wäre. Ich habe bis auf die Rechnung von Ihm seitdem nichts mehr gehört und ich versuche auch seit 2 Tagen ihn erfolglos zu erreichen.
Was kann ich tun bzw. kann ich von Ihm verlangen, falls ich Ihn doch mal erreichen würde?

Mfg

-- Editiert von Moderator am 19.01.2018 10:42

-- Thema wurde verschoben am 19.01.2018 10:42

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17 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Ist es sinnvoll dagegen Einspruch einzulegen ? Ja.
Oder könnte es gar möglich sein, dass das Gericht eine Hauptverhandlung eröffnet, auch wenn man im Nachhinein den Einspruch zurückzieht? Nein. Das Gericht kann eine HV ansetzen, aber Sie können trotzdem den Einspruch zurückziehen, womit die HV natürlich ausfällt.
Leider habe ich damals nicht nachgefragt, wie hoch die Kosten in diesem Falle dann ungefähr wären bzw. wie hoch die Rückzahlung dann wäre. Das weiß hier auch keiner, da der Anwalt offenbar weit über den gesetzlichen Gebühren abrechnet.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Thewood
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Leider habe ich damals nicht nachgefragt, wie hoch die Kosten in diesem Falle dann ungefähr wären bzw. wie hoch die Rückzahlung dann wäre. Das weiß hier auch keiner, da der Anwalt offenbar weit über den gesetzlichen Gebühren abrechnet.

Danke für die schnelle Antwort. Wie würden Sie empfehlen weiter vorzugehen, um den vereinbarten Abschlag einzufordern?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich habe vor drei Tagen einen Strafbefehl erhalten, in dem die Strafe 800 Euro beträgt. Wenn man jetzt die Höhe des berechneten Nettoeinkommens ausrechnen würde, wäre das Ergebnis 1200 Euro. Jedoch verdiene ich derzeit nur 1000 Euro netto. Ist es sinnvoll dagegen Einspruch einzulegen ?


Also sind Sie zu 20 Tagessätzen á 40,00 € verurteilt worden ?? (warum einfach, wenn es auch kompliziert geht ;) )
Dann wäre ein auf die Tagessatzhöhe beschränkter Einspruch nicht unsinnig, ja.

Zitat:
Oder könnte es gar möglich sein, dass das Gericht eine Hauptverhandlung eröffnet, auch wenn man im Nachhinein den Einspruch zurückzieht?


Auf den Einspruch hin wäre das gar möglich, ja. Wenn man ihn nicht wie o.g. beschränkt, wäre das sogar sicher. Wenn man ihn dann noch vor der Hauptverhandlung zurücknimmt, gibt es auch keine Verhandlung.

Zitat:
Ich habe mir damals einen Anwalt genommen, welcher von mir verlangte, dass ich das Amwaltshonorar von ca.2500 EUR im voraus bezahle. Er schrieb in einer E-Mail auch, dass wenn es zu keiner Verhandlung kommt, natürlich ein Abschlag gemacht wird.

Wie würden Sie empfehlen weiter vorzugehen, um den vereinbarten Abschlag einzufordern?


Den Anwalt bitten eine korrigierte Rechnung zu erstellen. Wie die ausfallen wird, weiß man nicht, da es sich wahrscheinlich um eine Pauschalhonorarvereinbarung handelt, die -wie mümmel schon schrieb- weit über der Gebühr nach RVG liegt (selbst über der dortigen Maximalgebühr, die wäre rd. 1.700,00 € - von der Mittelgebühr ganz zu schweigen)





2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Der Einspruch kann auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden. Der Nachweis das aktuellen Einkommens sollte gleich beigefügt werden. Dann kann auch ohne Hauptverhandlung, also im Beschlusswege, die Anpassung erfolgen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thewood
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Bei der genannten Höhe der Anwaltsgebühren müsste ja eine Honorarvereinbarung in Textform vorliegen. Ob diese überhaupt wirksam ist, kann man erst sagen, wenn man diese konkret geprüft hat.

Zwingend notwendig ist hierbei der Hinweis darauf, dass im Falle der Vereinbarung eines höheren Honorars die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Erfolgte dieser Hinweis in der Vergütungsvereinbarung nicht, ist davon auszugehen, dass sich der Anwalt in Höhe des die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honorars schadenersatzpflichtig macht.


-- Editiert von Dr. Kaiser am 20.01.2018 15:14


Es steht folgendes auf der Rechnung:
Sehr geehrter Herr ...,
In vorbezeichneter Angelegenheit erlauben wir uns, Ihnen folgende Kostennote zu übersenden:

Vergütungsrechnung
Rechnungsnr

Honorar gemäß Vereinbarung 2000 €
Auslagenpauschale gem. Nr 7002 VV 20 €
RVG
-------
Nettobetrag 2020 €
19 % Umsatzsteuer gen Nr. 7008 VV 383,80
Gesamtbetrag 2.403,80 €

Bitte überweisen Sie den Betrag unter Angabe des Aktenzeichens auf eines unserer angegeben Konten

Mfg
....


Im Nachhinein müsste ich noch feststellen, dass das Honorar ja "nur" 2000 € beträgt und die restlichen Kosten ja hauptsächlich Umsatzsteuer sind..

-- Editiert von Thewood am 21.01.2018 09:55

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Honorar gemäß Vereinbarung 2000 €


Auf den genauen Inhalt dieser Vereinbarung käme es halt an...

Aber letztendlich bleibt ja eigentl. nur der pragmatische Weg den Anwalt anzuschreiben und darauf hinzuweisen, dass seinerzeit besprochen war, dass das Honorar sich mindern soll, wenn keine Hauptverhandlung stattfindet und ihn zu bitten, eine neue, entsprechend korrigierte Rechnung zu erstellen.

Sie haben uns nun nicht verraten, um was für ein Delikt es geht, was der Anwalt alles im Vorverfahren getan hat und ob das irgendwie besonders kompliziert war. Aber bei 20 Tagessätzen kann es ja kaum ein Schwerverbrechen gewesen sein. Ich hatte es oben ja schon vorgerechnet: Wenn man gesetzlichen Gebühren zugrunde legt (und dabei die sog. Mittelgebühr nimmt) wäre man bei 650,00 EURO incl.(!) Auslagenpauschale und MWST, Und dabei habe ich die Gebühr fürs Hauptverfahren (nicht = Hauptverhandlung) sogar noch mit reingenommen, die hier wohl gar nicht zusteht (es sei denn, er hat nach dem Eingang des Strafbefehls bei Gericht noch irgendwas gemacht). Selbst wenn man die Maximalgebühr (für besonders komplizierte Fälle) nähme, käme man incl. Hauptverfahrensgebühr, Auslagen und MWST auf rd. 1.700,00 €.

Darum: rd. 2.400,00 Euro (incl. MWST) nur fürs Vorverfahren wäre eine ordentliche Hausnummer. Aber wenn man solch eine Honorarvereinbarung abschliesst, muss man sie natürl. auch zahlen.

Einen anderen Weg als...

Zitat:
...den Anwalt anzuschreiben und darauf hinzuweisen, dass seinerzeit besprochen war, dass das Honorar sich mindern soll, wenn keine Hauptverhandlung stattfindet und ihn zu bitten, eine neue, entsprechend korrigierte Rechnung zu erstellen.


...sehe ich hier erstmal nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Thewood
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Honorar gemäß Vereinbarung 2000 €


Sie haben uns nun nicht verraten, um was für ein Delikt es geht, was der Anwalt alles im Vorverfahren getan hat und ob das irgendwie besonders kompliziert war. Aber bei 20 Tagessätzen kann es ja kaum ein Schwerverbrechen gewesen sein. Ich hatte es oben ja schon vorgerechnet: Wenn man gesetzlichen Gebühren zugrunde legt (und dabei die sog. Mittelgebühr nimmt) wäre man bei 650,00 EURO incl.(!) Auslagenpauschale und MWST, Und dabei habe ich die Gebühr fürs Hauptverfahren (nicht = Hauptverhandlung) sogar noch mit reingenommen, die hier wohl gar nicht zusteht (es sei denn, er hat nach dem Eingang des Strafbefehls bei Gericht noch irgendwas gemacht). Selbst wenn man die Maximalgebühr (für besonders komplizierte Fälle) nähme, käme man incl. Hauptverfahrensgebühr, Auslagen und MWST auf rd. 1.700,00 €.

Darum: rd. 2.400,00 Euro (incl. MWST) nur fürs Vorverfahren wäre eine ordentliche Hausnummer. Aber wenn man solch eine Honorarvereinbarung abschliesst, muss man sie natürl. auch zahlen.


Es ging in diesem Verfahren um den Verdacht auf Handel mit Btm und in dem jetzigen Strafbefehl, werde ich lediglich des Besitzes von Btm (5g Cannabis) bezichtigt.
Was der Anwalt im Vorverfahren/Hauptverfahren gemacht hat, kann ich leider nicht sagen, da ich bis auf seine Rechnung, nichts von ihm bekommen/gehört habe.
Und das ich die Honorarvereinbarung damals so abgeschlossen habe, war wirklich naiv und blöd von mir. Da ich aber in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bin und ich mit den letzten Anwälten auch nie Glück hatte, dachte ich mir, ich holle mit diesesmal einen guten Anwalt der vllt. auch etwas mehr kostet....

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Einen anderen Weg als...

Zitat:
...den Anwalt anzuschreiben und darauf hinzuweisen, dass seinerzeit besprochen war, dass das Honorar sich mindern soll, wenn keine Hauptverhandlung stattfindet und ihn zu bitten, eine neue, entsprechend korrigierte Rechnung zu erstellen.


...sehe ich hier erstmal nicht.


Dann werde ich ihn morgen mal versuchen telefonisch zu erreichen und falls das nicht klappt, werde ich einen Brief schreiben.

Danke für die Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Thewood
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Zitat (von Thewood):
Honorar gemäß Vereinbarung 2000 €


Eine solche Vereinbarung müsste nun aber erst mal in Textform vorliegen, damit geprüft werden könnte, ob dieses Honorar tatsächlich geschuldet ist.
Andernfalls wäre der Anwalt eben ggf. ungerechtfertigt bereichert und müsste den entsprechenden Teil der bereits erhaltenen Summe erstatten.

Gibt es also keine wirksame Honorarvereinbarung, muss der Anwalt den Betrag erstatten, welcher über die gesetzlichen Ansprüche hinaus geht.

-- Editiert von Dr. Kaiser am 21.01.2018 14:05

Zuerst hatten wir ein Vorgespräch in dem ich den Anwaltsvertrag, zuerst noch ein Anwaltshonorar von 3500 €,und die Prozessvollmacht unterschrieben hatte.
Im Nachhinein kam mir das ganz schön komisch vor, woraufhin ich Ihn fragte, was es denn ohne GV kosten würde. Er sagte, er würde dann 1000 Eur weniger verlangen. Daraufhin kontaktierte ich einen anderen Anwalt der mir für das ganze lediglich 1000-1500 € berechnen wollte.
Nun wollte ich unser Mandantenverhältnis kündigen, worauf der andere Anwalt meinte, dass ich Ihn anrufen solle.
Im Telefonat erzählte er mir, dass wir das ganze auch für 2000 € machen könnten, da der Fall ja gar nicht so schlimm sein würde, wie er zuerst angenommen hatte.
Danach erkundigte ich mich bei Ihm nochmal, wie hoch denn der Preis ohne Hauptverhandlung wäre und ob Kosten auf mich zu kämen, falls ich das Mandantenverhältnis mit ihm beende.
Daraufhin schrieb er, dass er eben im Falle keiner Gerichtsverhandlung, einen Abschlag mache und falls ich das Mandantenverhältnis beenden würde, Kosten in Höhe von ca. 800 Euro auf mich zu kämen. Außerdem kenne er die Lockangebote anderer Kanzleien, Ihre Kanzlei mache sowas jedenfalls nicht.

Naja im Nachhinein ist es wirklich blöd von mir gewesen, mich nicht auch mit anderen Anwälten über diesen Fall und etwaige Kosten zu unterhalten. Ich hätte mich einfach in einem Vorgespräch informieren sollen und nicht gleich den Anwaltsvertrag+Prozessvollmacht unterzeichnen sollen.

-- Editiert von Thewood am 21.01.2018 17:29

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Thewood
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Zitat (von Thewood):
Zuerst hatten wir ein Vorgespräch in dem ich den Anwaltsvertrag, zuerst noch ein Anwaltshonorar von 3500 €,und die Prozessvollmacht unterschrieben hatte.


Was hindert Sie denn nun daran, diesen Vertrag hier mal einzustellen? Ohne diesen vorliegen zu haben, kann man ihn nun mal nicht prüfen.


Ich habe diesen damals nur unterzeichnet, selbst habe ich ja keinen ausgehändigt bekommen. Es ist doch der Anwaltsvertrag in dem auch die Vergütung steht oder?


Und ich habe diese Woche erfolgslos versucht den Anwalt zu erreichen und jetzt wollte ich mich erst einmal informieren wie ich am besten vorgehe. Morgen werde ich es noch einmal probieren und falls ich ihn nicht telefonisch erreiche dann wollte ich eben schriftlich alles kündigen und eine korrigierte Rechnung einfordern.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Es ging in diesem Verfahren um den Verdacht auf Handel mit Btm und in dem jetzigen Strafbefehl, werde ich lediglich des Besitzes von Btm (5g Cannabis) bezichtigt.


Also hat er aus Handel Besitz gemacht. Das ist ja schon mal was. Ging es beim Handel auch um 5g oder um erheblich mehr (wieviel)?


Zitat:
Was der Anwalt im Vorverfahren/Hauptverfahren gemacht hat, kann ich leider nicht sagen, da ich bis auf seine Rechnung, nichts von ihm bekommen/gehört habe


Auch merkwürdig - Gerade in dieser Preislage sollte man eine Kopie jedes aus- und eingehenden Schreibens erwarten dürfen.

Zitat:
Zuerst hatten wir ein Vorgespräch in dem ich den Anwaltsvertrag, zuerst noch ein Anwaltshonorar von 3500 €,und die Prozessvollmacht unterschrieben hatte.

[...]

Im Telefonat erzählte er mir, dass wir das ganze auch für 2000 € machen könnten, da der Fall ja gar nicht so schlimm sein würde, wie er zuerst angenommen hatte.


Also haben Sie das mit den 2.000 sogar nur mündlich und der RA hat immer noch die von Ihnen unterschriebene Honorarvereinbarung über 3.500 ??

Jedenfalls Tip für die Zukunft: Nicht für jede kleine Straftat, bzw. deren Vorwurf, muss man einen Fachanwalt für Strafrecht aus den örtlichen Top 5 engagieren. Ich wette, Sie hätten auch einen Anwalt gefunden, der nach RVG abgerechnet hätte. Dann hätten Sie jetzt eine Rechnung (je nachdem ob die Hauptverfahrensgebühr anfällt und ob die Mittelgebühr berechnet würde, oder ein bis zu 20%iger Aufschlag darauf) zwischen rd. 450,00 und 850,00 EUR auf dem Tisch liegen.

Zu den Formvorschriften einer Honorarvereinbarung (s. Dr. Kaiser) kann ich nichts weiter sagen. Damit kenne ich mich nicht aus. Ich würde erst mal so vorgehen, wie beschrieben und dann sehen, was dabei rauskommt. ggf. kann man dann immer noch überlegen, ob man die Honorarvereinbarung wegen (mglw.) Unwirksamkeit anficht. Das würde aber am Ende des Tages wahrscheinlich einen Rechtsstreit mit dem Anwalt nach sich ziehen (was ja im Prinzip nichts schlimmes ist, nur hat da nicht jeder "Lust drauf")

PS: Haben sie eine Privat-Rechtschutzversicherung? Die zahlt zwar nicht die jetzige Rechnung (weil Straftat), würde aber vielleicht die Kosten des Rechtsstreites übernehmen, falls Sie gegen den jetzigen Anwalt wg. des Honorars zu Felde ziehen.

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Thewood
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Also hat er aus Handel Besitz gemacht. Das ist ja schon mal was. Ging es beim Handel auch um 5g oder um erheblich mehr (wieviel)?

Ist das sicher? Kann es nicht auch sein, dass das Gericht aus Mangel an beweisen kein Sinn in einer Hauptverhandlung sieht und lediglich den Besitz per Strafbefehl bestraft?

Jemand hatte bei der Polizei ausgesagt, dass ich in regelmäßigen Abständen 10g Mariuaha a bei einer Person vorbeibringen würde. Daraufhin erließ das Gericht ein Durchsuchungsbeschluss und die Polizei fand bei mir auch noch 1500 Euro.

Zitat:

Auch merkwürdig - Gerade in dieser Preislage sollte man eine Kopie jedes aus- und eingehenden Schreibens erwarten dürfen

Ja das fand ich auch. Kommt mir irgendwie so vor als hätte er gar nichts gemacht.

Zitat:

Also haben Sie das mit den 2.000 sogar nur mündlich und der RA hat immer noch die von Ihnen unterschriebene Honorarvereinbarung über 3.500 ??

Hmm ich habe halt nur die Rechnung laut dem sein Anwalthonorar 2000 € laut Vereinbarung beträgt.
Zitat:


PS: Haben sie eine Privat-Rechtschutzversicherung? .

Leider nein

In der E-Mail hatte der Anwalt zuerst geschrieben (als es noch um das Honorar in Höhe von 3.500€ ging), dass im Falle keiner Gerichtsverhandlung die Kosten 1000€ weniger wären. Außer die Einstellung des Verfahrens wäre mit erhöhtem Aufwand Ihrerseits verbunden wäre, wäre dem nicht so.

Also könnte ich doch theoretisch die 1000€ einfordern, auch wenn sein Honorar lediglich 2000€ nun beträgt, oder nicht? Und normalerweise wenn er einen erhöhten Aufwand gehabt hätte, was ich nicht wirklich Glaube, da ich keine einzige Kopie eines Textverkehrs mit StA oder sonstwem bekommen habe, muss er mir dies doch nachweisen oder?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Ich würde an Ihrer Stelle auch gar nicht rumtelefonieren... Der Anwalt wird Ihnen im Gespräch garantiert überlegen sein. Machen Sie alles nur schriftlich, "wer schreibt, der bleibt".

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ist das sicher? Kann es nicht auch sein, dass das Gericht aus Mangel an beweisen kein Sinn in einer Hauptverhandlung sieht und lediglich den Besitz per Strafbefehl bestraft?


Theo. ist natürl. auch das möglich. Aber irgendwas wird er ja wohl an die StA geschrieben haben (gehe ich jedenfalls mal davon aus) ...

Zitat:
Hmm ich habe halt nur die Rechnung laut dem sein Anwalthonorar 2000 € laut Vereinbarung beträgt.


Naja, das ist natürl. auch von Ihnen relativ blauäugig sich rein gar nichts schriftlich geben zu lassen.

Zitat:
In der E-Mail hatte der Anwalt zuerst geschrieben (als es noch um das Honorar in Höhe von 3.500€ ging), dass im Falle keiner Gerichtsverhandlung die Kosten 1000€ weniger wären.


Was dann immer noch 500,00 € mehr wären als jetzt.

Zitat:
Also könnte ich doch theoretisch die 1000€ einfordern, auch wenn sein Honorar lediglich 2000€ nun beträgt, oder nicht?


Nein, denn die "1000 weniger" waren natürl. auf die 3500 bezogen.


Wie schon gesagt: Wäre ich an Ihrer Stelle, würde ich ihm schreiben, dass besprochen war, dass die Rechnung sich im Falle, dass keine Hauptverhandlung stattfindet verringert und um eine neue, entsprechende Rechnung bitten.

Der andere Weg wäre der, den Dr. Kaiser vorgeschlagen hat. Nur schickt er Ihnen dann halt die Vereinbarung über 3.500,00, von der Sie dann nur hoffen könnten, dass sie unwirksam ist und sie entspr. anfechten (wobei ja nun auch noch die Rechnung über 2000 im Spiel ist). Also alles eindeutig zweideutig. :)

Nur wird der Anwalt sicherlich fragen, was Sie mit der Vereinbarung über 3.500 EURO wollen, wo doch später mündlich 2.000 EURO vereinbart waren. Er wird also wahrscheinlich den Braten riechen, worauf das Ganze hinauslaufen soll.

Die Entscheidung welche der Varianten Sie in die Tat umsetzen wollen, können natürl. nur Sie selber treffen.






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