Missbrauch des Notrufs: Frage zu Tagessätzen

16. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
KarstenBe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Missbrauch des Notrufs: Frage zu Tagessätzen

Hallo,
ich habe heute einen Strafbefehl wegen Notrufmissbrauch, strafbar nach §§ 145 Abs. 1 in Berlin bekommen. Das Amtsgericht hat 40 Tagessätze a 20€ zzgl. Gebühren veranschlagt.
Ich habe bei der Polizei angegeben das ich Student bin (über 30 Jahre alt, somit kein Bafög oder sonstige Unterstützung) und mich mit Nebenjobs über Wasser halte.
Hier meine 2 Fragen:
1. Ist die Höhe bzw. Anzahl der Tagessätze OK für einen Studenten (Ersttäter noch nei was mit der Polizei zu tun gehabt)? Lohnt es sich Widerspruch bzgl. der Höhe einzulegen ggf. mit einem Anwalt.
2. Es sind eine Tonbandkassette und 3 Polizisten als Zeuge aufgeführt, bringt ein allgemeiner Widerspruch was, könnte man auf unzurechnungsfähig wegen hohem Alkoholkonsum (es war nachts vor einer Disko wo dies alles passierte) plädieren bei einer Gerichtsverhandlung, oder ist es aussichtslos.

Vielen Dank im voraus,
Karsten

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21 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Strafe halte ich sowohl in der Höhe als auch der Anzahl der Tagessätze für Gerechtfertigt. Bei 20,-€ ist man von einem Monatsnettoeinkommen von 600,-€ ausgegangen (ungefähr das, was ein Sozialhilfeempfänger bekommt).

Geamteinrspruch halte ich für aussichtslos bei mehreren Zeugen.

Wurde eine Blutprobe genommen? Ergebnis?

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
KarstenBe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bob,

erst mal vielen Dank für die schnelle Antwort auch wenn sie für mich nicht so positiv ist.

Ein Bluttest wurde nicht gemacht, ich habe allerdings beim (nachträglichen) Protokoll bei der Polizei wo ich mich zu der Sache geäußert habe angegeben das ich "einiges" getrunken hatte.

Der Tagessatz von 20€ ist also Minimum wenn ich Dich richtig verstanden habe - finde ich schon ne Menge für nen armen Studenten.

Du bist also der Meinung das ein Einspruch gegen die Höhe des Bescheids (ist ja eine Einspruchmöglichkeit die auf der Strafanzeige genannt wird) wahrscheinlich nichts bringt.
Auch wenn ich in der Verhandlung belegen kann, das ich so gut wie keine Einkünfte habe?

Danke und Gruß,
Karsten

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn kein Blutprobe genommen wurde, kannst Du das mit der "Unzurechnungsfähigkeit" schon mal vergessen.

Zum Einkommen: Es zählt nicht unbedingt das reale Einkommen (sonst könnte jemand, der angibt, bei seinen Eltern zu wohnen und von diesen unterhalten zu werden, und 30,- €/mtl. Taschengeld zu bekommen, nur zu einem Tagessatz von 1,- € verdonnert werden ;) - Wobei "Kost und Logis" aber auch als "geldwerter Vorteil" gilt), sondern das minimal realisierbare Einkommen . Und das ist in Deutschland die Sozialhilfe. Real wird bei einem Sozi-empfänger zwar meist ein TS von 10- 15 € zugrunde gelegt, aber formaljuristisch sind 20,- € in Ordnung.

Einspruch würde ich nicht einlegen, kann näml. auch teurer werden.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

PS. Du kannst aber Ratenzahlung nach § 459a StPO oder umwandlung in gemeinnützige Arbeit beantragen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
KarstenBe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

das geht ja wirklich superschnell hier mit den Antworten !!
3 letzte Fragen:
1. sehe ich das richtig, das es, sollte ich Einspruch auf das Strafmaß einlegen, es auf alle Fälle zu einer Gerichtsverhandlung kommt, die ich auf alle Fälle zahlen muss oder die ich zahlen muss wenn ich "verliere"
2. taucht diese Strafanzeige irgendwo auf?
- wird die bei der Polizei gespeichert? (kann sie bei einer normalen Autokontrolle z.B abgerufen werden)
- steht sie im führungszeugnis?
- steht sie im BZReg?
3. gibt es irgendwo im internet eine seite die über tagessätze etc. informiert? würde mich mal interessieren

Danke und gute nacht
Karsten

-- Editiert von KarstenBe am 17.04.2004 00:55:27

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo,

zu 1) bin ich jetzt echt überfragt, allerdings selbst wenn Du zahlen mußt, betragen die Kosten idF. gerade mal 20,50 € [Nr. 6111 Anl. 1 zu § 11 GKG ], da ja die Zeugen nicht erneut geladen werden müssen.

zu2) Im Führungszeugnis steht sie nicht, wenn es Deine erste Verurtilung war, im BZR und den Auskunftssystemen der Polizei(wie POLAS-INPOL) steht sie für 5 Jahre. (würde sie aber auch, wenn es nur 5 Ts zu 5€ wären)

zu3) Wüßte ich nicht, kann eigentl. auch nicht, denn trotz der "deutschen Macke" alles in einer Vorschrift zu regeln, sind die Gerichte in Ihrer Strafmaßfindung absolut unabhängig und nur dem gestzlichen Mindest- und Höchstmaß unterworfen. IdF. also min. 5 Tagessätze, max. 360 TS, bzw. 1 Jahr Freiheitsstrafe

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes errechnet sich -wie schon gesagt- aus 1/30 Deines Nettoeinkommens (ohne Abzüge, wie Miete etc.)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
guest123-49
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, also warum soll ein Einspruch nichts bringen. Die Kosten sind relativ gering und wenn man sich einsichtig und reuig zeigt, hat man ohne Vorstrafen bei solchem Unsinn durchaus die Chance mit einer Einstellung gegen Geldauflage oder sogar mit einer Einstellung ohne Auflage davon zu kommen.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bei beiden Einstellungsformen bedarf es der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Und wenn die eine Einstellung in Erwägung zieht, beantragt sie normal erst gar keinen Strafbefehl.

Aber unmöglich ist es natürl. nicht, daß sie in der HV ihre Ansicht ändert.

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#9
 Von 
guest123-49
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, richtig, was Bob sagt. Die Quote der gleichwohl beim Amtsgericht eingestellten Verfahren liegt aber weit über 30 %.

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#10
 Von 
KarstenBe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

was heisst Einstellung gegen Geldauflage? wenn ich die 40 Tagessätze a 20€ zahle ist das verfahren doch auch eingestellt oder?

müsste ich dann Einspruch gegen den ganzen Strafbefehl oder nur gegen die Höhe einlegen?

was würde so ein gerichtsverfahren (ohne anwalt) in etwa kosten?

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

was heisst Einstellung gegen Geldauflage? wenn ich die 40 Tagessätze a 20€ zahle ist das verfahren doch auch eingestellt oder?

Nein, dann ist es "durch Urteil" beendet, incl. BZR-Eintrag. Bei einer Einstellung geg. Auflage nach § 153a StPO , wird es zunächst vorläufig, nach Zahlung der Geldbuße entgültig eingestellt, ohne BZR Eintrag

müsste ich dann Einspruch gegen den ganzen Strafbefehl oder nur gegen die Höhe einlegen?

Um eine Einstellung zu erreichen, müßtest Du komplett Einspruch einlegen.

was würde so ein gerichtsverfahren (ohne anwalt) in etwa kosten?

ca. 40,- - 120,-€ [ Anl. 1 zu § 11 GKG ] zzgl. Kosten für Zeugen (Verdienstausfall/Fahrtkosten)

Aber wie gesagt, bedenken:

Das Urteil kann nach Einspruch niedriger ausfallen (bzw. Verfahren kann eingestellt werden)

oder gleich bleiben

oder höher ausfallen,

denn das sog. Verschlechterungsverbot wie beim Rechtsmittel Berufung (wenn nur der Verurteilte oder zu seinen Gunsten die StA Rechtsmittel einlegt), gibt es beim Einspruc h geg. Strafbefehl nicht.


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#12
 Von 
KarstenBe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

ich bin neben meinen studium selbständig im bereich web-design, habe aber nachweisbar seit januar diesen jahres keinen cent verdient und auch nichts ins aussicht, lebe von erspartem (bin wie gesagt student), meinen sie ich hätte vor gericht eine chance auf senkung der tagessätze in höhe und/oder anzahl?

in wie weit muss ich meine finanzen offen legen, werden auch fonds oder aktien die auf meinen namen laufen (allerdings keine gewinne/zinsen abwerfen) zur berechnung herangezogen?

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie schon gesagt, für Leute, die von "nichts" leben, bzw. kein lfd. Einkommen haben, wird das "minimal erzielbare Einkommen" zugrunde gelegt, und das entspricht -wie auch schon gesagt- ca. 600,-€ /mtl., mithin 20,- € Tagessatz.

Kapital(-wertes)vermögen wird nicht berückstichtigt, lediglich Erträge aus diesem.

Eine "Chance" auf Senkung gibt es immer, sonst könnte man das Rechtsmittel ja gleich aus dem Gesetz streichen ;)

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#14
 Von 
KarstenBe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank an alle die geantwortet haben, ich habe morgen einen termin beim anwalt hier in berlin und werde wenn er auch dafür ist einspruch einlegen!
soll ich euch auf dem laufenden halten oder besteht kein interesse?
danke und gruß,
karsten

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

doch auf jeden Fall.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#16
 Von 
KarstenBe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,
war jetzt bei einem Anwalt und er meinte an der Strafhöhe sei sehr schwer bis garnichts zu rütteln aber er will versuchen (und schätzt die Chance auf 70%) das Verfahren gegen Geldstrafe Einstellen zu lassen (§153a StPO )und zwar wenn es klappt ohne Verhandlung. Er möchte mit der zuständigen Richterin "so reden" und damit einen Eintrag im BZR umgehen.
Was haltet Ihr davon, hat jemand mit sowas schonmal Erfahrung gemacht?
Danke und Gruß
Karsten

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#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, daß könnte gut klappen, wobei ich mich der Meinung des RA anschliesse, daß die dann zu verhängende Auflage sich in gleicher Höhe bewegen dürfte, wie die verhängte Geldstrafe, also 800,-€.

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#18
 Von 
KarstenBe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

hat etwas gedauert aber ich habe heute ein Schreiben vom Gericht bekommen, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400€ gemäß §153a StPO eingestellt wird!

Coole Sache oder? Guter Anwalt !
Gruß,
Karsten

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, gut gelaufen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#20
 Von 
GrafZahl
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

hi karsten,

mir ist ungefähr das gleiche passiert, jetzt wollte ich mich mal erkundigen, ob du mir die adresse deines anwalts geben könntest, da du ja ganz gut aus der sache rausgekommen bist.

vielen dank im voraus...

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#21
 Von 
KarstenBe
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@GrafZahl

schick mir mal eine email, dann schick ich dir den namen des anwalts

karstenbekker@yahoo.com

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