Mist gebaut!!!!

23. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Mist gebaut!!!!

Hallo,
ich habe Mist gemacht. Ich habe meinen Ex-Lebensgefährten wegen häuslicher Gewalt angezeigt, Körperverletzung, Beleidigung und räuberische Erpressung zählen zu dieser besagten Anzeige.
So weit ist das alles auch richtig und alles geschehen.

Ich habe jedoch was die Körperverletzung betrifft übertrieben, Dinge angegeben, die eben nicht passiert sind. Demnach vielmehr angegeben, als tatsächlich passiert ist.

Bevor jemand mit dem Finger auf mich zeigt:
Ich bereue es und will dies auch unbedingt richtig stellen!!!!!!!!!!!

Die Verhandlung ist nicht mehr weit, wie gesagt habe ich vor, dies zu berichtigen.
Was kann oder wird mir passieren? Ich bin nicht vorbestraft, steht darauf Freiheitsstrafe?

Vielen Dank für eure Antworten

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Unschuldig448
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hey,

ich glaube solange du das vor der verhandlung richtig stellst wird dir da nicht viel passieren.

Stelle auf jeden fall richtig so oder so!

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#2
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Weiß vielleicht jemand wie es sich mit Anzeigen verhält, die schon zu einem früheren Zeitpunkt gemacht wurden?
Ich hatte in Vergangenheit schon einmal eine wegen häuslicher Gewalt gestellt, aber damals von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so das sich aus der damaligen Anzeige nichts ergeben hat.

Könnte es sein, das nun wo die Verhandlung ansteht, diese Anzeige von damals mit in die Verhandlung einspielt? Oder ist sie durch das Zeugnisverweigerungsrecht von damals eingestellt, so das sie nicht mehr verwendet werden darf???

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#3
 Von 
guest123-2362
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Nein, wenn die frühere Anzeige nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist, wird sie wahrscheinlich auch nicht zur Sprache kommen.
Prinzipiell haben Sie sich der falschen Verdächtigung schuldig gemacht und es kann ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Um die Chance, daß es nicht zu einem Verfahren kommt bzw. dieses dann auf jeden Fall eingestellt wird, sollten Sie sich schon vor der Verhandlung mit dem zuständigen Staatsanwalt in Verbindung setzen und ihm die Sache schildern. Je früher Sie mit der Wahrheit rausrücken, desto glimpflicher wird es für Sie ausgehen.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#5
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heißt also da die aktuelle Verhandlung um häusliche Gewalt geht, kann eine Anzeige die Jahre zuvor ebenfalls wegen häuslicher Gewalt gestellt wurde trotz damaligem Zeugnisverweigerungsrecht mit in die Verhandlung hinein fließen?
Denn es ging ja um den selbigen Tatbestand "häusliche Gewalt".

Was hat man denn bei falscher Verdächtigung zu erwarten?

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#6
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Den Tatbestand häusliche Gewalt gibt es so nicht. Es gibt nur Körpverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung u.s.w. Wenn diese Taten im häuslichen Kontext passieren, spricht man lediglich gemeinhin von häuslicher Gewalt.
Grundsätzlich kann es natürlich schon zur Sprache kommen, daß schon einmal ein Ermittlungsverfahren lief. Auch eine Bestrafung des Täters wäre meines Wissens nach noch möglich, wenn Sie doch noch eine Aussage machen (die Verjährung mal unberücksichtigt).
Bei falscher Verdächtigung beträgt die Höchststrafe 5 Jahre, in Ihrem Fall, vor allem wenn Sie es richtig stellen, wirds wohl auf eine Einstellung, möglicherweise gegen eine kleine Auflage, rauslaufen.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#7
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und vielen Dank,
ja das meinte ich auch, hatte nur den Begriff "häusliche Gewalt" gewählt.
Richtig wäre Körperverletzung.

Der ganze Fall ist etwas schwierig zu erklären. Die nun kommende Verhandlung umfasst eine Zeit von Jahren, es war ohnehin schon schwierig gewesen noch richtige Angaben zu Daten machen zu können.
Deshalb wäre es vielleicht sogar gut für mich gewesen, wenn man davon hätte ausgehen können, das die alte Anzeige gar nicht mehr relevant bei der bevorstehenden Verhandlung wäre. Ich weiß nicht mehr, was damals genau vorgefallen ist, das ich diese Anzeige gemacht habe, auf jeden Fall wegen Körperverletzung.

Wie genau meinten Sie das: "Grundsätzlich kann es natürlich schon zur Sprache kommen, daß schon einmal ein Ermittlungsverfahren lief."
Dumm nachgefragt, nur zur Sprache kommen oder auch Gegenstand der Verhandlung werden?

Wie gesagt dachte nur, das diese andere Anzeige wegen des damaligen Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr mit hinein bezogen wird. Aber dann wird sie das wohl doch.

"Um die Chance, daß es nicht zu einem Verfahren kommt bzw. dieses dann auf jeden Fall eingestellt wird, sollten Sie sich schon vor der Verhandlung mit dem zuständigen Staatsanwalt in Verbindung setzen und ihm die Sache schildern"

Ich entnehme Ihrem Satz, das es bei rechtzeitiger Verbindung mit dem Staatsanwalt kein Verfahren gegen mich geben wird, verstehe ich das richtig oder bezieht es sich auf eine Chance?

-- Editiert von Nicole248 am 23.02.2009 16:11

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Hi,

natürlich wird es ein Verfahren geben. Die Straftat, falsche Verdächtigung nämlich, haben Sie ja schon begangen. Er meinte lediglich, er sehe da eine Chance auf eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit. Ich bin da weniger optimistisch: Massive Vorwürfe wie räuberische Erpressung fälschlich vorzubringen - das sieht die Justiz recht ungern. Mit einer Geldstrafe sollten Sie schon rechnen.

Gruß vom mümmel

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#9
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, das haben Sie falsch verstanden. Es gab die räuberische Erpressung, die Körperverletzung und die Beleidigung auch.
Es wurde "lediglich" bei der Körperverletzung noch einiges beigezüchtet, was nicht passierte.
Deshalb schrieb ich ja auch in meinem ersten Beitrag:

"Ich habe meinen Ex-Lebensgefährten wegen häuslicher Gewalt angezeigt, Körperverletzung, Beleidigung und räuberische Erpressung zählen zu dieser besagten Anzeige.
So weit ist das alles auch richtig und alles geschehen."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Hi,

gut, das relativiert die Sache. Dann schließe ich mich mal dem Bewährungshelfer an: Verfahrenseinstellung, evtl. gegen eine Auflage. Im übrigen hat der Herr ja dann schon wegen der räub. Erpressung mit mindestens einem Jahr Knast zu rechnen - daß Sie dann da noch übertreiben mußten, war wohl eher überflüssig. Aber das wissen Sie ja selbst...

Gruß vom mümmel

-- Editiert von muemmel am 23.02.2009 17:07

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#11
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort erstmal.
Da haben Sie Recht, das war sowieso zu gut Deutsch gesagt, der letzte Mist mit der Übertreibung!
Ich weiß auch nicht weshalb ich mehr Schläge angegeben habe und die Schläge auch noch schlimmer dargestellt habe als sie waren.

Wissen Sie vielleicht, was eigentlich genau unter räuberische Erpressung zu verstehen ist?
Es kam zweimal vor, wenn ich mich auf die Jahre Recht zurück erinnere.
Einmal drohte er mir, das ich ihm Geld geben soll, ansonsten würde er mir "die Fresse polieren" schlug hier aber nicht zu.
Bei dem anderen Mal ging ähnliche Drohung vorraus und er gab mir eine Ohrfeige (hier übrigens übertrieb ich, sagte er hätte einen Gegenstand i.d. Hand gehabt, was Mist ist).
Muss es um von räuberischer Erpressung zu sprechen zur Tätlichkeit gekommen sein?

Wegen der Strafe bezüglich der Falschaussage, habe ich das richtig verstanden kann das Verfahren wegen Falschaussage also von einer Auflage, einer Geldleistung bis hin zur Freiheitsstrafe reichen?
Vielleicht etwas naiv, aber ist bei einer Auflage oder einer Geldleistung es zwangsläufig der Fall das das Verfahren wegen der Falschaussage eingestellt wird?
Mich würde es aber trotzdem mal interessieren, in welchen Fällen man denn bei Falschaussage gegenüber der Polizei Freiheitsstrafe in Betracht zieht, was muss denn dazu passieren?
Mich würde das einfach mal interessieren.

Vilen Dank nochmals.


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Freiheitsstrafe kommt in Betracht, wenn der Beschuldigte wegen der falschen Vorwürfe Freiheitsentziehung erleidet - in Form von U-Haft oder wenn die Sache erst aufgeklärt wird, nachdem eine Freiheitsstrafe angetreten wurde. Oder wenn der Ruf beschädigt wurde.. Das sind so die denkbaren Konstellationen, die mir einfallen.
Sie werden sehen, was bezüglich ihres eigenen Verfahrens auf sie zu kommt. Wie auch Muemmel schrieb: Eine Verfahrenseinstellung ist der wahrscheinlichste Ausgang. Nur sollten Sie die Sache eben offensiv angehen.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#13
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Jens Willke

Ich werde diese Sache auf jeden Fall schnellstens klären, das ist logisch. Werde schnellstens aufklären, das ich bei der Körperverletzung übertrieben habe.
Jetzt bekomme ich gerade einen Schock, als ich das mit der U-Haft gelesen habe.
Er sitzt in U-Haft aber weil er nicht zu der ersten Verhandlung erschienen ist, ich wollte es dort schon klar stellen, aber es kam nicht zur Verhandlung weil er ja nicht da war.
Der Richter erließ einen Auslieferungsbefehl.Er bekam die Ladung, erschien aber nicht zu dem Termin deshalb.

Bitte, wie verstehe ich es dann, kommt dann bei mir unter diesen Vorraussetzungen das ein Auslieferungsbefehl für ihn erging Freiheitsstrafe in Betracht????

Vielen lieben Dank

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Nein, keine Sorge. Das, was Sie meinen, ist Hauptverhandlungshaft. DIe hat er nicht wegen Ihrer Aussage, sondern wegen seiner eigenen Doofheit. Das ist nicht das, was ich meinte.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#15
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Puuuh, vielen lieben Dank. Das hatte sich so gelesen, zumindestens für mich als Laie.
Also zählt das nicht darunter? Denn das ist ja auch U-Haft, ich kenne mich damit nicht aus, deshalb. Kann nur sagen, das der Richter die Nase voll hatte nach längerem Warten und einen Befehl zur Haft erlassen hat. Wenn sich das dann Hauptverhandlungshaft nennt, dann ist es das wohl auch.
Meinten Sie auf meine Frage hin, das mit Freiheitsstrafe für eine Falschaussage erst damit zu rechnen ist, wenn der Anklagte für schuldig gesprochen wurde, ohne das die Falschaussage vorher berechtigt wurde? Also eine uneidliche Falschaussage vor Gericht oder ein Meineid müsste vor der Haft gemacht worden sein, um durch eine Falschaussage die Freiheitsstrafe nicht mehr umgehen zu können? Also immer dann, wenn einer verurteilt wurde, ist die Falschaussage mit Freiheitsstrafe zu bestrafen?
Oder wenn mehrere Falschaussagen, mehr unstimmige Anzeigen als eine gemacht wurden?

Ich habe für Mittwoch einen Anwaltstermin und wollte danach selbst zum Richter gehen um die Sache vorzubringen, meinen Sie das das von der Zeit her reicht?

Vielen lieben Dank nochmals!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Und noch was kommt es dabei wirklich nicht auf die Menge der Tätlichkeiten an, die ich übertrieben habe, wie das Ganze ausgeht?
Es war meine eigene Doofheit.
Mache mir aber Gedanken, weil die Angaben bei der Polizei und die die ich nun den Richter geben werde, einen enormen Unterschied machen.
Dies sollte aber schon aufgefallen sein, da ich bei der Anzeige eine wesentlich höhere Zahl angab, als bei der pol. Vorladung, dieser meinte nämlich zu mir, ob das nicht ein wenig zu hoch gegriffen sei.

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#17
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Jetzt wird das Ganze ein klein wenig wirr... Wenn Sie eh einen Termin beim Anwalt haben, dann warten Sie den erst einmal getrost ab. Der wird beurteilen können, was die Beste Vorgehensweise ist.
Grundsätzlich: Es kommt nicht ganz so sehr darauf an, wie sehr Sie übertrieben haben, sondern viel mehr darauf, was das für Konsequenzen für den zu Unrecht Beschuldigten hat. Und in Ihrem Fall scheint es aufgrund Ihrer Übertreibungen keine Konsequenzen gegeben zu haben, die nicht sowieso eingetreten wären. Und: Eine falsche Aussage vor GERICHT ist deutlich schwerwiegender als eine falsche Aussage bei der Polizei. Und das Gericht kommt ja erst noch. Sie haben also noch genug Gelegenheit, das einigermaßen gerade zu biegen.
Und was noch unbeantwortet blieb: Eine räuberische Erpressung ist dann genau das, was Ihnen widerfahren ist: Gib mir Geld oder ich hau Dir eins.... Und da gibts mal locker ein Jahr Freiheitsstrafe für. Im Strafrecht ist das ein Verbrechen (im Gegensatz zu Vergehen für kleinere Straftaten). Das ist also schon echt ne Hausnummer und bei einer Verhandlung dann schon viel eher das, worauf es ankommt. Dagegen treten die Körperverletzungen ein wenig in den Hintergrund.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#18
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schön, die Gedanken rotieren nur, weil es ja Unterschiede bei der Körperverletzung gibt und ich nicht weiß, ob die falsch ausgesagten Körperveletzungen, die Schwere der räuberischen Erpressung übersteigen, es in dem Fall also doch anders aussehen könnte.
Die bloße Ohrfeige und das Schubsen ist vielleicht das eine, aber hier ist es so, das ich gesagt habe, das ich mit einem Gegenstand in der Hand geschlagen wurde, zu Boden gefallen bin und er mir in einer anderen Situation, wo ich angeblich zu Boden fiel gegen den Körper getreten hatte, was genau so wenig stimmt, als das ich jemals zu Boden gefallen bin.
Mich würde das schon beruhigen, wenn ich einen nur halb so engagierten Anwalt hätte, doch leider kristallisierte es sich anders herraus.
Ich habe zwar Morgen einen termin bei ihm, versuche aber bereits in der Zeit die bleibt zu wechseln.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe nun erfahren, das der Strafbestand vor der Verhandlung "Nötigung" lautet statt räuberische Erpressung.
Räuberische Erpressung das ließ damals der Polizist verlauten, der die Anzeige aufnahm.
Wie verhält es sich denn dann erfahrungsgemäß? Im vorletzten Text können Sie nachlesen, was die Falschaussagen zusätzlich zu der übertriebenen Anzahl von Tätlichkeiten betrifft.
Entschuldigen Sie, aber mir wäre dazu nochmal sehr an Ihrer Meinung gelegen, wie Sie das nach den neuen Erkenntnissen des Strafbestandes "Nötigung" im Hinblick auf meine Falschaussagen einschätzen.

Tausenden Dank

-- Editiert von Nicole248 am 24.02.2009 16:25

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#20
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Wie es sich "erfahrungsgemäß" verhält, vermag man anhand der stichpunktartigen Schilderungen sowieso kaum zu sagen. Wenn Sie behaupten, daß Sie mit einem Gegenstand geschlagen wurden und dies nicht passiert ist, ist der Straftatbestand ein anderer und das ist nicht so ganz ohne. Wenn Sie nur wahrheitswidrig behauptet haben, nach dem Schlag zu Boden gefallen zu sein, ist das schon fast nebensächlich.
In der Gesamtheit wird die Frage, ob und wie das Verfahren gegen Sie beendet wird, wahrscheinlich sowieso nicht so sehr von den einzelnen Details abhängen. Sie werden den Schritt jetzt einfach mal gehen müssen und den Richter unterrichten. Wird schon nicht so schlimm werden.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für Ihre Antwort. Ich habe auch nur eine wahnsinnige Angst vor einer Freiheitsstrafe, das ist es sonst nichts.
Fahre hier schon den totalen Horror, habe ein Kind zu Hause und weiß nicht, womit wir zu rechnen haben.
Aber wie gesagt, ich will auch gar nicht rumheulen, das passiert dann eben.
Das war mir eine Lehre!!!!!!!!
Als wir hier noch von räuberischer Erpressung sprachen, ging es mir ehrlich gesagt noch besser, als ich Ihre Antworten hier bezüglich der Verfahrenseinstellung gegen mich, dazu gelesen hatte.
Nur scheinbar verhält es sich jetzt wohl doch anders, da der Strafbestand "Nötigung" lautet.
Meinen Falschaussagen zur Folge, wäre die Körperverletzung dann wohl als höher bewertete Straftat im Gegensatz zur Nötigung anzusehen.

Keiner sonst, den Mist habe ich mir selbst zu zuschreiben. Ich weiß auch nicht, weshalb das Ganze, wenn doch eigentlich schon genug vorgefallen ist, gesagt zu haben, das ich von einigen Ohrfeigen zu Boden fiel, ich mit einem Gegenstand in der Hand im Gesicht geschlagen worden bin und gegen den Körper getreten wurde, nachdem ich auf dem Boden lag.
Ich lag von keiner der Ohrfeigen, die ich über die Jahre bekam am Boden.
Vom Schlagen mit einem Gegenstand in der Hand ganz zuschweigen, auch hier lag ich nicht am Boden.
Auch bin ich in einer anderen Situation nicht zu Boden gefallen, wo mir angeblich gegen den Körper getreten wurde. .
In der Ladung steht nur Körperverltzung u.a, das mit der Nötigung habe ich heute erfahren.
Es geht mir nicht darum, hier gänzlich ohne Strafe herraus kommen zu wollen.
Es geht mir lediglich darum, das ich Angst um eine Freiheitsstrafe habe.
Vielleicht aber male ich auch den Teufel an die Wand, ich weiß es nicht.

Trotzdem nochmal vielen lieben Dank

-- Editiert von Nicole248 am 24.02.2009 17:53

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#22
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Um es noch einmal zu wiederholen: Sie können mit einer Verfahrenseinstellung rechnen, wenn Sie die Sache vor der Verhandlung aufklären. Allerhöchstens wird eine Geldstrafe gegen Sie verhängt werden, vor Freiheitsentziehung brauchen Sie definitiv keine Angst zu haben. Dabei ist es völlig unerheblich, welche (wahren) Tatvorwürfe noch zusätzlich gegen den Beschuldigten bestehen. Da hat das Eine nur sehr begrenzt mit dem Anderen etwas zu tun.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Und NOCH was: Ich könnte mir gut vorstellen, daß Sie etwas übertrieben haben, um die Chance zu erhöhen, daß er diesmal wirklich verurteilt wird. Und ich denke, aus diesem Blickwinkel wird auch ein Staatswanwalt noch einen letzten Rest Verständnis dafür aufbringen können.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Nicole248
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank nochmals für Ihre Bemühungen!!!

Ich habe das jetzt all den Beiträgen so entnommen, das es egal ist, welche und wieviele falsche Anschuldigen (ausgenommen wohl so Hammersachen) im Raum stehen mögen, es wichtig ist, diese schnellstens richtig zu stellen.
Der Schuss allgemein nur dann bezüglich Falschaussagen nach hinten los geht, wenn der Beschuldigte auf Grund der Falschaussage bereits in Haft sitzt oder die Sachen erst richtig gestellt wurden, wenn der Angeschuldigte bereits in Haft sitzt.
Ich kenne die Unwahrheiten, nur leider ist es um so schwieriger für mich, mich an alles zurück zu erinnern, wieviele Ohrfeigen es nun über die Jahre waren usw, was wohl bei solch einer (langjährigen) Beziehung nicht ausbleibt.
Aber keine Frage, die Unwahrheiten kenne ich und die werde ich so oder so aus den Weg räumen.

Habe wie schon gesagt morgen den Anwaltstermin und werde dann die Woche noch zu Gericht gehen und mit dem Richter reden, um alles gerade zu stellen, was es gerade zu stellen gibt.
Das wird nicht leicht, hoffe nur, das mir dann noch geglaubt wird.
Ist es eigentlich egal, ob man zum Staatsanwalt oder zum Richter geht?


Ja, das was Sie schreiben, das die Chance auf eine Verurteilung erhöht wird, kommt schon hin. Danke für den Tipp an dieser Stelle!
Gut ich habe nicht etwas was die Körperverletzung betrifft übertrieben, sondern mehr als etwas.
Erklären kann man es dennoch nicht, geschweige denn entschuldigen!
Es liegt dicht beieinander, ein Stückchen Gerechtigkeit bekommen für alles was man durchgemacht hat, wohl wahr.
Zu der Körperverletzung und der Nötigung kam noch hinzu, das er mir gedroht hat, das mein Kind nicht bei seiner Mutter bleibt, das aber soll laut Anwalt vor Gericht keine Rolle spielen..
In der Vergangenheit hatte er mir mein Kind bereits entzogen. Es ist nicht zu verstehen und es fehlen die Worte, ganz zu schweigen davon, das man das in einem Forum eh nicht erklären könnte und aus heutiger Sicht kann ich es im Geringsten selbst nicht nachvollziehen.
Dann eben diese Ohrfeigen, das beleidigen, bedrohen und alles ist natürlich auch nicht spurenlos geblieben.
Das alles macht in einem schon mehr kaputt als man denkt. Die psychische Gewalt hinterlässt mehr Spuren, als die körperliche. Da z.B. kann ich mich besser dran erinnern als an die (Situationen) körperliche Gewalt vor 5 Jahren.
Wegen all der Umstände befinde ich mich heute in psychosozialer Beratung.
Naja, wie auch immer aber es ist schon zutreffend, das ich glaubte, das dann die Chance auf eine Verurteilung erhöhter ist.

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Daß Sie sich nach so einem langen Zeitraum nicht mehr genau erinnern können, ist normal und nachvollziehbar. Da stehen Sie nicht alleine da. Wichtig ist nur, daß Sie noch wissen, was eben tatsächlich stattgefunden hat. Und das ungefähre Jahr wäre dann schon ganz hilfreich ;)
Im Vorfeld ist es wesentlich sinnvoller, wenn Sie sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen, weil die die Anklage vertreten und entsprechend die Anklage ggf. noch abändern können. Aber das wird Ihnen dann alles morgen auch Ihr Anwalt erklären. Kopf hoch und viel Glück. Und ne geruhsame Nacht.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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