Hallo zusammen,
ich bin neu hier und freue mich.
Komme aus Baden Württemberg und bin 57 Jahre alt.
Mitte April wurde bei einer Durchsuchung meiner Person 5,7g Haschisch und 0,2g Gras gefunden.
Vor 3½ Jahren würden bei einer Hausdurchsuchung ca. 4g Haschisch und ca. 3g Gras gefunden, das Verfahren aber eingestellt.
Nun habe ich von der Staatsanwaltschaft
ein Schreiben erhalten, mit dem Vorschlag auf einfache Verfahrenserledigung.
Hier wird mir die Wahl gestellt, 300€ an eine gemeinnützige Gesellschaft zu zahlen. Somit
wird das Verfahren eingestellt.
Ist das nicht der Fall, wird öffentlich Klage erhoben.
Nun gibt es in BaWÜ die Richtlinie, bis zu 6g als Eigenbedarf mit sich führen zu können.
In gewisser Weise ratlos, wende ich mich hier an dieses Forum mit der Hoffnung,
Licht in die Sache zu bringen bezüglich der Entscheidung, der einfachen Verfahrenerledigung folge zu leisten.
Oder aber es drauf ankommen zu lassen, das Klage erehoben wird.
Und nun wünsche ich Euch ein schönes, verlängertes Wochenende.
Liebe Grüße
Tommi
Mit Haschisch erwischt...
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Oder aber es drauf ankommen zu lassen, das Klage erehoben wird. Und dann? Sie glauben jetzt nicht wirklich an einen Freispruch, oder?
der einfachen Verfahrenerledigung folge zu leisten. Na sicher doch - billiger wird es nicht...
Nun gibt es in BaWÜ die Richtlinie, bis zu 6g als Eigenbedarf mit sich führen zu können. Nö - es gibt eine Richtlinie, dass dann von der Strafverfolgung abgesehen werden KANN. Können bedeutet nicht müssen, wie Sie an Ihrem Fall deutlich sehen können...
ZitatNun gibt es in BaWÜ die Richtlinie, bis zu 6g als Eigenbedarf mit sich führen zu können. :
Diese Richtlinie gibt es nicht in dieser Form.
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Ich habe mal die entsprechende Verwaltungsvorschrift rausgesucht - die ist in der Tat etwas widersprüchlich: Auch bei Wiederholungstätern wird eingestellt, wenn unter 6 g, aber nicht bei Dauerkonsumenten. Siehe hier: https://hanfverband.de/sites/hanfverband.de/files/31_a_auszug_verwaltungsvorschrift_des_justizministeriums_fuer_eine_einheitliche_praxis_bawue.pdf
Was viele bei dem ganzen 31a Kram auch immer gerne vergessen:
Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung darf nicht entgegenstehen. Besteht öffentliches Interesse wird auch 1g ggf. nicht eingestellt.
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