Hi, ich (m20) habe zu der Sache Ende Juli bereits einen Beitrag erstellt, nun hat sich etwas ergeben und ich könnte weitere Hilfe gebrauchen.
Kurze Zusammenfassung: ich wurde mit 2 balisong trainer und einer liveblade ( mit richtiger klinge also illegal) erwischt und das echte wurde natürlich eingezogen. Benutze die nur zum flippen als hobby und hatte das blöderweise dabei.
Vor fast einem Monat wurde ich dann als beschuldigter zur Vernehmung eingeladen habe, was ich ignoriert habe.
Heute kam erneut Post, in dem brief stand Folgendes:
,,Sehr geehrter Herr xy
gegen Sie wird hier ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz geführt. Es wird erwogen, dieses gemäß § 45 Abs. 1 JGG einzustellen. Stimmen Sie einer au- Bergerichtlichen Einziehung des Asservates (Butterflymesser) zu und verzichten Sie auf die Herausgabe? Verzichten Sie zudem auf Ansprüche nach dem Strafverfolgungsent- schädigungsgesetz wegen der Sicherstellung?
Sollte ich innerhalb von zwei Wochen keine anderslautende Mitteilung von Ihnen erhal- ten, gehe ich von einer Zustimmung zur beabsichtigten Verfahrensweise aus."
Also meine Interpretation, als jemand der sich nicht mit Recht auskennt lautet, dass, insofern ich darauf verzichte, dass das Messer an mich herausgegeben wird und ich keine Entschädigung dafür haben will, das Verfahren eingestellt wird.
Was mich nur gewundert hat, dass die Bedingung ist, dass ich darauf verzichte, dass mir ein illegaler Gegenstand wiedergegeben wird, und dass ich darauf verzichte, für die einziehung eines illegalen gegenstandes entschädigt zu werden. Klingt für mich irgendwie unlogisch aber ich hab ja auch keine Ahnung.
Danke schonmal im voraus
Mit butterfly erwischt- Verfahren eingestellt?
5. September 2023
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Frage vom 5. September 2023 | 16:08
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Mit butterfly erwischt- Verfahren eingestellt?
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#1
Antwort vom 5. September 2023 | 17:24
Von
Status: Unbeschreiblich (32389 Beiträge, 17068x hilfreich)
Also meine Interpretation, als jemand der sich nicht mit Recht auskennt lautet, dass, insofern ich darauf verzichte, dass das Messer an mich herausgegeben wird und ich keine Entschädigung dafür haben will, das Verfahren eingestellt wird. Richtig.
#2
Antwort vom 5. September 2023 | 17:40
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatRichtig :
Aber warum sollte ich nach der herausgabe einer von der polizei eingezogenen illegalen waffe, geschweige denn nach Entschädigung dieser verlangen? Würde einfach gerne diese Formulierung verstehen
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 6. September 2023 | 01:36
Von
Status: Lehrling (1192 Beiträge, 222x hilfreich)
Zum einen ist mir noch nicht klar geworden, was mit dem (legalen) Butterfly-Trainer geschehen ist. Zum anderen leben wir in Deutschland aufgrund glücklicher Zufälle in einem Rechtsstaat, in dem einem Sachen im Rahmen eines Strafverfahrens nicht einfach stillschweigend abgenommen werden, sondern man durchaus (wenn auch aussichtslos) die Durchführung des Verfahrens begehren kann.ZitatAber warum sollte ich nach der herausgabe einer von der polizei eingezogenen illegalen waffe, geschweige denn nach Entschädigung dieser verlangen? :
#4
Antwort vom 6. September 2023 | 15:28
Von
Status: Unbeschreiblich (32389 Beiträge, 17068x hilfreich)
Und wenn Sie auf solche Anträge verzichten, hat die Justiz halt weniger Arbeit.
#5
Antwort vom 6. September 2023 | 17:34
Von
Status: Student (2000 Beiträge, 528x hilfreich)
ZitatWas mich nur gewundert hat, dass die Bedingung ist, dass ich darauf verzichte, dass mir ein illegaler Gegenstand wiedergegeben wird, und dass ich darauf verzichte, für die einziehung eines illegalen gegenstandes entschädigt zu werden. Klingt für mich irgendwie unlogisch aber ich hab ja auch keine Ahnung. :
Gegenstände können nicht einfach weggenommen werden. Eigentlich werden sie im Urteil eingezogen.
Wenn das Verfahren jetzt eingestellt wird, gibt es ja kein Urteil.
Also müsste man dann trotzdem gerichtliches Verfahren durchführen, wo es nur um die Einziehung geht, nicht um die Straftat (Paragraph 76a Abs. 1 und 3 StGB).
Das kann man umgehen, wenn du auf eine Rückgabe verzichtest.
Und die Staatsanwaltschaft sagt sich halt:
Wenn du nicht auf die Rückgabe verzichtest, kann man auch gleich das ganze Verfahren vor Gericht durchführen, ist nicht so viel mehr Aufwand, als die Einziehung alleine.
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