Mal eine allgemeine Frage:
Wenn man zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde (hier 2 Jahre bewährung), bekommt man dann vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft bescheid, dass die Bewährung
abgelaufen ist?
Oder passiert dann gar nichts mehr?
Mitteilung wenn Bewährung abgelaufen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Es ergeht ein dann Gerichtsbeschluß darüber, daß die Strafe (nach Bewährungsablauf) erlassen ist. Es kommt aber nicht selten vor, daß dieser Beschluß vergessen wird, oder erst relativ spät ergeht. Meinen Klienten rate ich immer, kurz vor Ablauf der Bewährung einen entsprechenden Antrag auf Straferlaß mit Ablauf der Bewährungszeit zu stellen. So bringt man sich in Erinnerung Das Fehlen dieses Beschlusses hemmt z.B. die Tilung der Verurteilung im Bundeszentralregister, deswegen sollte man darauf achten, daß man den Beschluß bekommt.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Naja, vergessen wird er üblicherweise nicht, aber je nach richterlicher Fristsetzung kann es sein, dass die Erlassprüfung recht spät einsetzt.
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In aller Regel heisst es im Bewährungsbeschluss u.A.:
Während der Bewährungszeit hat der Verurteilte jeden Wechsel der Wohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichen sofort und unaufgefordert anzuzeigen.
In der Mehrzahl der Bewährungssachen teilt der Proband seinen Wohnsitzwechsel nicht mit und braucht sich daher nicht zu wundern, wenn die Post in nicht (mehr) erreicht.
Naja, vergessen wird er üblicherweise nicht
Schon klar , ich hatte das Wort 'vergessen' auch in Anführungsstriche gesetzt, aber in die 'falschen' (die mit auf der '2'-Taste sind, anstatt der über dem # -Zeichen), die komischerweise in diesem Forum 'verschluckt' werden.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
So richtig vergessen werden kann das nämlch nicht, weil die Rechtspfleger der StA ein Auge darauf haben. Und die würden die Sache nicht weglegen (können), wenn es keinen Erlassbeschluss gibt
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