Mitwisser einer Straftat...

23. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
urspring
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)
Mitwisser einer Straftat...

Hallo, habe mal eine Frage. Ein Freund von mir ist hin und wieder als Einbrecher unterwegs. Ich selber finde das scheiße und würde nie mitmachen aber ich weiß halt davon. Nun möchte ich wissen ob ich mich allein durch das Wissen selber strafbar mache. Mir geht es jetzt nur um die rechtliche Seite, die moralische muß ich halt mit mir selber klären, desahlb bitte keine Moralpredigt.
Danke für Auskünfte

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten.

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen des § 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,6. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8 , 9 , 10 , 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 258 StGB Strafvereitelung

1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
urspring
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)

hallo Wastl, erstmal Danke für Deinen Beitrag. Folgendes möchte ich dazu anmerken
1. verhindern kann ich seine Dinger eh nicht weil ich niemals weiß ob oder wann er was vorhat
2.ich hab ihm gesagt das ich von solchen Sachen auch nichts wissen will, aber ich krieg halt hinterher trotzdem was mit weil ich ja auch nicht ganz blöde bin...
3. bin ich denn gezwungen ihn bei der Polizei zu verpfeiffen ??

7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

bin ich denn gezwungen ihn bei der Polizei zu verpfeiffen ??

Da wir ja die "moralische Seite" außen vor lassen wollten, antworte ich auch nur juristisch.

§ 138 StGB kommt hier nicht zum tragen, da es ja anscheindend nicht um einer der dort genannten Straftaten geht.

§ 258 StGB kommt nur zum tragen, wenn die StA/das Gericht Dich direkt fragen würde (z.B. weil sie Wind davon bekommen hat, daß Du davon weißt).

Prinzipiell ist zwar auch "Strafvereitelung durch Unterlassen" (hier: durch Unterlassen der Anzeige) möglich, jedoch nur bei Vorliegen einer "Garantenpflicht" (z.B. wenn Du Polizist, Richter oder Staatsanwalt wärst) [vgl. auch Tröndle/Fischer 50, 1498, Rn.6a --> "Tatbegehung durch Unterlassen ist grds. möglich, setzt jedoch eine Garantenpflicht voraus. Täter kann daher nur sein, wer von Rechts wegen dazu berufen ist, an der Strafverfolgung mitzuwirken, also in irgendeiner Weise dafür zu sorgen, oder dazu beizutragen hat, daß Straftäter ihrer Bestrafung...zugeführt werden" (BGH 43, 82; Lackner-Kühl 7a)]

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
urspring
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)

danke für die Auskünfte.....wäre nur noch das moralische zu klären
Grüße
urspring

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Wie kann man nur mit einem Kriminellen befreundet sein?!
Wenn Du ein wahrer Freund sein willst, dann halte ihn von seinen Straftaten ab!
Irgendwann wird Jeder erwischt!

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

1x Hilfreiche Antwort

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