Hallo liebe 123recht Community,
ich würde gerne eure Einschätzung zu folgendem Fall erfragen und ob ihr eine Möglichkeit seht das Strafmaß zu mildern. Es geht um eine Trunkenheitsfahrt oberhalb von 1,1 o/oo Alkohol. Insbesondere möchte ich ein wenig auf die Umstände der vorgeworfenen Straftat eingehen und ob diese für den Fall eine Relevanz haben könnten.
Der Angeklagte ist mit einem Kleinkraftrad zu einem Restaurant gefahren um gemeinsam mit einem Freund abendzuessen.
In unmittelbarer Nähe hat der Angeklagte sein Fahrzeug abgestellt. Es gibt hier als Nachweis mindestens einen E-Mail-Verkehr bezüglich der Reservierung in dem besagten Restaurant, welche der Angeklagte getätigt hat.
In der Folge ist dieser spontan mit dem Freund in eine Kneipe gegangen und hat diese erst kurz nach 2 Uhr wieder verlassen.
Beide Personen versuchten nun mit dem Taxi nach Hause fahren. Der Angeklagte versuchte dies mit einer App die er einige Stunden zuvor installiert hatte. Jedoch misslang der Versuch mehrfach, vermutlich aufgrund Problemen bei der Netzwerkverbindung (Die Installation inkl. Zeitpunkt kann nachgewiesen werden). Daraufhin suchte dieser eine Bank auf, die jedoch bereits geschlossen war. Es war dem Angeklagten nicht bekannt, dass die Taxis in dieser Stadt inzwischen auch per Karte bezahlt werden konnte.
Die nächsten öffentlichen Verkehrsmittel fuhren erst wieder in etwa einer Stunde und es waren Temperaturen um die 0°C, es war also recht kalt. In dieser Situation suchte der Angeklagte sein Fahrzeug auf und unternahm einen Versuch mit diesem zu fahren. Da er feststellte das dies eine schlechte Idee ist, stellte er das Fahrzeug nach wenigen Metern wieder ab. Das scheinen zwei Polizisten gesehen zu haben (wie genau ist nicht bekannt, da bisher keine Akteneinsicht vorgenommen wurde), denn diese kamen kurz darauf auf den Angeklagten zu. Daraufhin hat der Angeklagte sich auf einen Atem-Alkoholtest eingelassen und wurde daraufhin zur Polizeidienststelle mitgenommen. Laut Bluttest lag der Wert zwischen 1,4 und 1,5 o/oo. Zur Beschuldigung hat der Angeklagte sich nicht schriftlich geäußert. Es handelt sich nicht um eine Wiederholungstat und es gab auch sonst keine strafrechtliche Vorgeschichte.
Daraufhin ging ein Strafbefehl ein. Der Angeklagte hätte bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass er infolge des Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Daher ist er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. 9 Monate darf keine Fahrerlaubnis erteilt werden und es werden 30 Tagessätze angesetzt. Nun besteht die Möglichkeit Einspruch einzulegen.
Nach Rücksprache mit einem Anwalt der sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat gibt es hier wenig Hoffnung auf eine Milderung der Strafe. Ein Einspruch beim Tagessatz würde dieser noch empfehlen, falls dieser zu hoch ausfällt im Verhältnis zum Einkommen. Der Tagessatz ist jedoch relativ niedrig angesetzt. Ein Härtefall kommt nicht in Frage, da das Auto für den Angeklagten nicht im Beruf notwendig ist. Trotzdem würde ich gerne noch eure Meinung zu diesem Fall hören, möglicherweise seid ihr da etwas optimistischer oder habt andere Erfahrungen gemacht.
Nun kann sich der Angeklagte für zwei Wege entscheiden:
1. Das Urteil hinnehmen. Das bedeutet Führerscheinentzug, Geldstrafe, Neubeantragung und laut Anwalt vermutlich auch eine MPU und alles was daran hängt. Da der Angeklagte als ungeeignet eingestuft wird, müsste dieser ja in irgendeiner Weise nachweisen, dass er die Eignung wieder erlangt hat. Jedoch ist die Geldstrafe im Verhältnis in Ordnung, da diese auch deutlich höher hätte ausfallen können.
Gibt es in diesem Fall noch Möglichkeiten die Eignung zum Fahren von Fahrzeugen vor Ablauf der 9 Monate nachzuweisen. Die MPU zu vermeiden oder sonstige Mittel die hilfreich sind?
2. Einspruch einlegen, Akteneinsicht beantragen und vermutlich zusammen mit einem Anwalt in die Hauptverhandlung gehen. Ich stelle mir den Aufwand hierfür auch nicht ganz unerheblich vor.
Hier gibt es sicherlich verschiedene Strategien das Strafmaß zu mildern, was aber vermutlich stark davon abhängt, was die beiden Beamten in der Nacht gesehen und protokolliert haben.
Welche Risiken lauern hier noch grundsätzlich? Kann das Strafmaß nach der Hauptverhandlung höher ausfallen? Wird in diesem Zusammenhang möglicherweise der Tagessatz erhöht, weil in irgendeiner Weise die berufliche Situation festgestellt wird? .
Ich frage mich vor allem ob der Umstand, dass der Angeklagte von sich aus das Fahrzeug direkt wieder abstellt hat zu einer Strafminderung führen konnte. Denn in meinen Augen zeigt das ja schon, dass der Angeklagte die Gefahr, wenn auch sehr spät, erkannt hat.
Auch die Gefahr von einer Trunkenheitsfahrt von wenigen Metern erscheint mir geringer als wenn jemand über längere Zeit am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Die Frage ist aber trotzdem ob die Nachweise überhaupt ausreichen, um zweifelsfrei zu beweisen, dass der Angeklagte nicht bereits länger unterwegs war oder noch weitergefahren wäre und ob das bei der Deutschen Rechtsprechung eine Rolle spielt.
Viele Grüße
Simplex
-- Editiert von Moderator topic am 26. Januar 2023 16:30
-- Thema wurde verschoben am 26. Januar 2023 16:30
Möglichkeiten zur Strafminderung bei Trunkenheitsfahrt
25. Januar 2023
Thema abonnieren
Frage vom 25. Januar 2023 | 23:57
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Möglichkeiten zur Strafminderung bei Trunkenheitsfahrt
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
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#1
Antwort vom 26. Januar 2023 | 07:31
Von
Status: Wissender (14363 Beiträge, 8641x hilfreich)
ZitatIch frage mich vor allem ob der Umstand, dass der Angeklagte von sich aus das Fahrzeug direkt wieder abstellt hat zu einer Strafminderung führen konnte :
Grundsätzlich ja - allerdings scheint das Gericht diese Strafmilderung schon berücksichtigt zu haben. 30 Tagessätze sind schon am unteren Ende der Skala. Üblich sind 40-60 Tagessätze, so dass ich davon ausgehe, dass die kurze Fahrt und das freiwillige Abstellen schon einkalkuliert sind, und eine noch weitere Verringerung wenig realistisch ist..
#2
Antwort vom 26. Januar 2023 | 07:46
Von
Status: Lehrling (1833 Beiträge, 506x hilfreich)
Ich sehe das genauso. Vor allem vor dem Hintergrund
ZitatWiederholungstat :
ist die ausgesprochene Strafe schon so gering, dass eine weitere Milderung wenig realistisch ist.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 26. Januar 2023 | 08:18
Von
Status: Bachelor (3732 Beiträge, 605x hilfreich)
Richtig lesen?ZitatVor allem vor dem Hintergrund :
ZitatEs handelt sich nicht um eine Wiederholungstat :
#4
Antwort vom 26. Januar 2023 | 08:28
Von
Status: Bachelor (3144 Beiträge, 830x hilfreich)
Ich schließe mich der Meinung des Anwalts an.
Sofern in diesem Fall keine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen würde, wären ungefähr 1500€ für den Anwalt zu berappen. Eine Strafmilderung, die das lohnenswert erscheinen lassen könnte ist nicht erkennbar.Zitatvermutlich zusammen mit einem Anwalt in die Hauptverhandlung gehen. :
Dass der Beschuldigte derzeit ungeeignet ist wird sich nicht erfolgversprechend bestreiten lassen. Die Frage ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen wird, dass nach Ablauf der Sperrfrist die Fahreignung wieder hergestellt ist (so war das früher der Regelfall), oder ob sie dann auch noch begründete Zweifel an der Fahreignung hat. Sollte das der Fall sein, dan wird sie vor der Neuerteilung eine MPU verlangen. Das ist aber vom Ausgang des Strafverfahrens weitestgehend unabhängig. Bei der Frage, ob eine MPU angeordnet werden wird, geht es in Deinem Promillebereich darum, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, oder nicht. Das geht aus der Akte hervor, und hat nichts mit dem Urteil zu tun.ZitatDa der Angeklagte als ungeeignet eingestuft wird, müsste dieser ja in irgendeiner Weise nachweisen, dass er die Eignung wieder erlangt hat. :
Ich sehe da wenig Möglichkeiten. Du könntest Dich um eine nachträgliche Sperrfristverkürzung bemühen und die entsprechenden Auflagen erfüllen, und Seminare besuchen. Aber das kostet alles Geld und garantiert nicht, dass die Fahrelaubnisbehörde nach Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis keine Eignungszweifel mehr haben wird. Selbst wenn einer nachträglichen Sperrfristverkürzung zugestimmt werden sollte, könnte noch eine MPU verlangt werden.ZitatGibt es in diesem Fall noch Möglichkeiten die Eignung zum Fahren von Fahrzeugen vor Ablauf der 9 Monate nachzuweisen. :
Unwahrscheinlich, aber nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen.ZitatKann das Strafmaß nach der Hauptverhandlung höher ausfallen? :
Damit wäre zu rechnen.ZitatWird in diesem Zusammenhang möglicherweise der Tagessatz erhöht, weil in irgendeiner Weise die berufliche Situation festgestellt wird? :
Das ist richtig. Aber es war ja ursprünglich eine längere Fahrt geplant. Da braucht man schon viel Überredungskunst, um den Richter davon zu überzeugen, dass 20 oder 25TS auch ausreichend seien. Dafür hat man dann, zumindest ohne Rechtsschutzversicherung, erhebliche Prozesskosten an der Backe.ZitatAuch die Gefahr von einer Trunkenheitsfahrt von wenigen Metern erscheint mir geringer als wenn jemand über längere Zeit am Straßenverkehr teilgenommen hat. :
Kann, muss aber nicht.ZitatIch frage mich vor allem ob der Umstand, dass der Angeklagte von sich aus das Fahrzeug direkt wieder abstellt hat zu einer Strafminderung führen konnte. :
Diese Frage kann man Dir hier auch nicht beantworten, weil man dafür den Akteninhalt kennen müsste.ZitatDie Frage ist aber trotzdem ob die Nachweise überhaupt ausreichen, um zweifelsfrei zu beweisen, dass der Angeklagte nicht bereits länger unterwegs war oder noch weitergefahren wäre und ob das bei der Deutschen Rechtsprechung eine Rolle spielt. :
40 TS sind beispielsweise in Bayern ganz normal. Aber wo sollen denn in einem Fall wie diesem mehr als 40TS normal sein?ZitatÜblich sind 40-60 Tagessätze :
Ähm:ZitatVor allem vor dem Hintergrund :
Zitat (von simplex123):
Wiederholungstat
ZitatEs handelt sich nicht um eine Wiederholungstat und es gab auch sonst keine strafrechtliche Vorgeschichte. :
-- Editiert von User am 26. Januar 2023 08:29
#5
Antwort vom 26. Januar 2023 | 08:45
Von
Status: Lehrling (1833 Beiträge, 506x hilfreich)
Es ist früh morgens, da kann man auch mal ein "nicht" überlesen. :D
#6
Antwort vom 26. Januar 2023 | 20:43
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die schnellen Antworten, insbesondere die ausführliche Antwort von Demonio hat mir sehr geholfen.
Und jetzt?
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