Schönen guten Tag,
mal eine kleine juristische Frage. Angenommen Person A würde
öffentlich, in einem Gerichtsverfahren vor zig Zeugen, Fernsehen und
was auch immer, ganz konkret drohen, eine bestimmte anwesende Person
umzubringen (oder einen Amoklauf durchzuführen).
Kein hysterisches Gebrülle, sonder ganz nüchtern und sehr glaubwürdig vorgetragen (mit Nennung der Waffe, und der Anschrift der Person etc.)
Was würde nun die justiz tun, um dies zu verhindern (A ist in keinster weise vorbestraft).
Ich denke, man könnte A wohl kaum bis zum natürlichen ableben der bedrohtren Person einsperren, oder?
PS.: auch in späteren Verhören, würde er dies weiterhin bestätigen (würde es was ändern, wenn er irgendwann betont unglaubwürdig sagen würde, es wäre nur Spaß gewesen?)
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Mord-, Amokdrohung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:<hr size=1 noshade>Ich denke, man könnte A wohl kaum bis zum natürlichen ableben der bedrohtren Person einsperren, oder? <hr size=1 noshade>
Nö, aber zumindest schon mal bis zu einem Jahr, §241 StGB .
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--- editiert vom Admin
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--- editiert vom Admin
Keine Ahnung, klingt ein bißchen nach Fat Tony von den Simpsons.
Die Frage ist ja, ob sich jemand von einem Jahr Strafe abhalten läßt, wenn er
eh mit lebenslang spekuliert.
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Strafrechtlich liegt natürlich eine Bedrohung (§ 241 StGB
) vor. Sofern nicht die zusätzlichen Voraussetzungen von § 83 StGB
vorliegen, richtet sich das weitere Verfahren nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG), wonach eine Untersuchung und eine Unterbringung angeordnet werden kann; umgangssprachlich „Zwangseinweisung“. Dies dürfte jedenfalls bei einer ernsthaften Amokdrohung der Fall sein, wobei die Sache dann natürlich erst einmal mit einer psychologischen Untersuchung beginnt.
Eine mögliche Unterbringung dauert solange an, bis die von der Person ausgehende Gefahr nicht mehr besteht – zur Not auch bis zum natürlichen Ableben.
Das Ganze hat dann nichts mehr mit Strafrecht zu tun, sondern ist eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Wenn man so möchte, wird dabei eine Person „sichergestellt“. Eine Höchstdauer gibt es dabei genauso wenig wie bei anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die Dauer wird lediglich durch das Gefahrenpotential bestimmt.
Der ein oder andere mag in diesem Zusammenhang an Stalking-Fälle denken o.ä., bei denen der Exfreund droht, „Isch mache disch platt“ und die Polizei dann angeblich immer sagt, „Wir können erst was machen, wenn etwas passiert ist.“ Das stimmt so natürlich nicht, denn ersten kann die Polizei sehr wohl wegen § 241 StGB
ermitteln und tut dies gegebenenfalls auch, zum anderen ist es aber oft ein Beweisproblem bzw. derartige Drohungen sind bei Beziehungstaten leider „normal“ und in der Regel nicht ernsthaft gemeint (zumindest kann man das nicht nachweisen). Wer aber, wie in Ihrem Beispielsfall, einen Amoklauf im Fernsehen (oder Internet) ankündigt, der wird mit ziemlicher Sicherheit Besuch von Polizei und Psychologen kriegen.
@Provo
Richtig zurückübersetzt lautet der Filmtitel natürlich „A Few Good Men“.
Nicht mal davon haben Sie Ahnung … tz.
@dexus
Zitat:... klingt ein bißchen nach Fat Tony von den Simpsons.
Knapp daneben... aber amüsant.
-- Editiert am 15.10.2009 18:01
-- Editiert am 15.10.2009 18:02
quote:
Die Frage ist ja, ob sich jemand von einem Jahr Strafe abhalten läßt, wenn er
eh mit lebenslang spekuliert.
Warum sollte er die Tat überhaupt ankündigen, wenn er dann erst mal mit einem Jahr Knast rechnen muß?
Im übrigen könnte dann auch eine psychiatrische Untersuchung und notfalls Sicherheitsverwahrung in Frage kommen.
Oder der Bedrohte kommt ihm zuvor und kann zur Begründung einfach auf "Notwehr bei Versuch der Ausführung des angekündigten Mordes" verweisen. Sehr praktisch.
-- Editiert am 15.10.2009 18:01
--- editiert vom Admin
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