Mord-, Amokdrohung

15. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
daxus
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 50x hilfreich)
Mord-, Amokdrohung

Schönen guten Tag,

mal eine kleine juristische Frage. Angenommen Person A würde
öffentlich, in einem Gerichtsverfahren vor zig Zeugen, Fernsehen und
was auch immer, ganz konkret drohen, eine bestimmte anwesende Person
umzubringen (oder einen Amoklauf durchzuführen).
Kein hysterisches Gebrülle, sonder ganz nüchtern und sehr glaubwürdig vorgetragen (mit Nennung der Waffe, und der Anschrift der Person etc.)

Was würde nun die justiz tun, um dies zu verhindern (A ist in keinster weise vorbestraft).
Ich denke, man könnte A wohl kaum bis zum natürlichen ableben der bedrohtren Person einsperren, oder?

PS.: auch in späteren Verhören, würde er dies weiterhin bestätigen (würde es was ändern, wenn er irgendwann betont unglaubwürdig sagen würde, es wäre nur Spaß gewesen?)

-----------------
" "

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich denke, man könnte A wohl kaum bis zum natürlichen ableben der bedrohtren Person einsperren, oder? <hr size=1 noshade>


Nö, aber zumindest schon mal bis zu einem Jahr, §241 StGB .

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.10.2009 09:41:49
Status:
Schüler
(476 Beiträge, 138x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12316.10.2009 14:45:41
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.10.2009 09:41:49
Status:
Schüler
(476 Beiträge, 138x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
daxus
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 50x hilfreich)

Keine Ahnung, klingt ein bißchen nach Fat Tony von den Simpsons.

Die Frage ist ja, ob sich jemand von einem Jahr Strafe abhalten läßt, wenn er
eh mit lebenslang spekuliert.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Strafrechtlich liegt natürlich eine Bedrohung (§ 241 StGB ) vor. Sofern nicht die zusätzlichen Voraussetzungen von § 83 StGB vorliegen, richtet sich das weitere Verfahren nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG), wonach eine Untersuchung und eine Unterbringung angeordnet werden kann; umgangssprachlich „Zwangseinweisung“. Dies dürfte jedenfalls bei einer ernsthaften Amokdrohung der Fall sein, wobei die Sache dann natürlich erst einmal mit einer psychologischen Untersuchung beginnt.

Eine mögliche Unterbringung dauert solange an, bis die von der Person ausgehende Gefahr nicht mehr besteht – zur Not auch bis zum natürlichen Ableben.
Das Ganze hat dann nichts mehr mit Strafrecht zu tun, sondern ist eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Wenn man so möchte, wird dabei eine Person „sichergestellt“. Eine Höchstdauer gibt es dabei genauso wenig wie bei anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die Dauer wird lediglich durch das Gefahrenpotential bestimmt.

Der ein oder andere mag in diesem Zusammenhang an Stalking-Fälle denken o.ä., bei denen der Exfreund droht, „Isch mache disch platt“ und die Polizei dann angeblich immer sagt, „Wir können erst was machen, wenn etwas passiert ist.“ Das stimmt so natürlich nicht, denn ersten kann die Polizei sehr wohl wegen § 241 StGB ermitteln und tut dies gegebenenfalls auch, zum anderen ist es aber oft ein Beweisproblem bzw. derartige Drohungen sind bei Beziehungstaten leider „normal“ und in der Regel nicht ernsthaft gemeint (zumindest kann man das nicht nachweisen). Wer aber, wie in Ihrem Beispielsfall, einen Amoklauf im Fernsehen (oder Internet) ankündigt, der wird mit ziemlicher Sicherheit Besuch von Polizei und Psychologen kriegen.

@Provo
Richtig zurückübersetzt lautet der Filmtitel natürlich „A Few Good Men“.
Nicht mal davon haben Sie Ahnung … tz.

@dexus

Zitat:
... klingt ein bißchen nach Fat Tony von den Simpsons.

Knapp daneben... aber amüsant.


-- Editiert am 15.10.2009 18:01

-- Editiert am 15.10.2009 18:02

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Die Frage ist ja, ob sich jemand von einem Jahr Strafe abhalten läßt, wenn er
eh mit lebenslang spekuliert.


Warum sollte er die Tat überhaupt ankündigen, wenn er dann erst mal mit einem Jahr Knast rechnen muß?

Im übrigen könnte dann auch eine psychiatrische Untersuchung und notfalls Sicherheitsverwahrung in Frage kommen.

Oder der Bedrohte kommt ihm zuvor und kann zur Begründung einfach auf "Notwehr bei Versuch der Ausführung des angekündigten Mordes" verweisen. Sehr praktisch. ;)

-- Editiert am 15.10.2009 18:01

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.10.2009 09:41:49
Status:
Schüler
(476 Beiträge, 138x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.049 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen