Morddrohung und Beleidigung in der U-Bahn

27. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
5464
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Morddrohung und Beleidigung in der U-Bahn

Hallo,
ich war Zeuge eines folgenden Vorfalls in einem U-Bahn-Zug:

eine Frau hat einem Mann (editiert) auf die Maskenpflicht hingewiesen. Er hat sich ausgeflippt und gesagt etwa "ich töte disch, du Schlampe". Natürlich hat niemand reagiert, außer mir (Solidarität 85lvl).
ich habe den Vorfall heimlich gefilmt, das Gesicht des Töters ist leider auf dem Video nicht zu sehen.
Dann habe ich den Nothahn gezogen. Die Frau meinte "nee, ich will nicht zur Polizei, er hat sich nur aufgeregt"
(Editiert)
Als ich zum Fahrer gerannt um alles zu schildern waren die beide schon weg.

Ich habe keine Angst und will jetzt, dass der Mann verhaftet wird. Meine Fragen:

1. Hätte ich filmen dürfen?
2. Wird jetzt aus der Sache etwas? das Gesicht des Täters ist wahrscheinlich auf den Filmaufnahmen aus dem Zug zu sehen.
ich habe keinen Kontakt mehr zum Opfer. Natürlich sind die anderen Zeugen auch weg. Tolle solidatische Gesellschaft!
3. Wenn die Polizei das ganze für unwichtig halten würde und das Verfahren einstellt, kann man dagegen was tun?

MfG



-- Editiert von Moderator am 27.10.2020 17:44

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

1. Ja.
2. Nein.
3. Nein (abgesehen davon, dass die Polizei keine Verfahren einstellt - das macht die Staatsanwaltschaft).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von 5464):
Tolle solidatische Gesellschaft!


Nunja, selbst das Opfer war ja offenbar nicht sonderlich an der Solidarität interessiert.

Zitat (von 5464):
und will jetzt, dass der Mann verhaftet wird


Was Zeugen "wollen", ist eher uninteressant. Selbst wenn der Typ ausfindig gemacht würde, würde er garantiert nicht verhaftet, wegen diesem Vorfall.

Ansonsten -wie mümmel schon schrieb-

1. Ja
2. Nein
3. Wenn dann würde die Staatsanwaltschaft einstellen.

Zitat:
kann man dagegen was tun?


Nein. Du sowieso nicht. Wenn dann nur das Opfer. Aber auch das in dem Fall nicht, da nur sog. Privatklagedelikte im Raum stehen, welche der Einstellungsbeschwerde nicht zugänglich sind.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von 5464):
gesagt etwa "ich töte disch, du Schlampe".

Das sagen die doch auch, wenn man zu nah anderen Auto vorbeigeht...



Zitat (von 5464):
und will jetzt, dass der Mann verhaftet wird.

Dein Wille ist hier nicht entscheidend.



Zitat (von 5464):
Natürlich sind die anderen Zeugen auch weg.

Welche Zeugen? Niemand hat was gesehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
5464
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Was Zeugen "wollen", ist eher uninteressant. Selbst wenn der Typ ausfindig gemacht würde, würde er garantiert nicht verhaftet, wegen diesem Vorfall.


D.h. man darf Leute bedrohen und beleidigen, ganz ohne Konsequenzen? Und das in einem Rechtstaat?

-- Editiert von 5464 am 27.10.2020 21:49

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von 5464):
D.h. man darf Leute bedrohen und beleidigen, ganz ohne Konsequenzen?

Nö.

Es hat nur nicht immer die Konsequenzen welche Laien sich wünschen / aus dem Fernsehen kennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zum Einen gibt es einen Unterschied zwischen "verhaftet werden" und "bestraft werden".

Zum anderen ist es in der Praxis meist so, dass eine Bestrafung nicht stattfindet, wenn das Opfer ganz offenbar kein Interesse an einer Bestrafung hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2111 Beiträge, 733x hilfreich)

Zitat (von 5464):
Dann habe ich den Nothahn gezogen.


Was hatte das denn eigentlich für Folgen?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

In Ergänzung zu @ drkabo: und wenn die Äußerung mehr in den Bereich "allgemeine Unmutsäußerung" fällt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von 5464):
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Was Zeugen "wollen", ist eher uninteressant. Selbst wenn der Typ ausfindig gemacht würde, würde er garantiert nicht verhaftet, wegen diesem Vorfall.


D.h. man darf Leute bedrohen und beleidigen, ganz ohne Konsequenzen? Und das in einem Rechtstaat?



In bestimmten Fällen (z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch) kann eine Straftat nicht verfolgt werden, wenn das Opfer es nicht will. Ja, das ist so.

Und auch in den Fällen wo eine Strafverfolgung stattfindet, wird ein Täter nicht direkt "verhaftet". Für eine Verhaftung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen [§§ 112 ff. StPO]

Zitat:
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe [...] außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1. [...]
2. [...]
3. [...]

usw.





-- Editiert von !!Streetworker!! am 28.10.2020 15:20

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
In bestimmten Fällen (z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch) kann eine Straftat nicht verfolgt werden, wenn das Opfer es nicht will. Ja, das ist so.


Der StA wird bei Bedrohung allerdings ggfs. öffentliches Interesse sehen, wenn er davon ausgeht, es handele sich nicht etwa "nur" um einen eskalierten privaten Streit, sondern um eine möglicherweise generell gegenüber Dritten gewaltbereite Person.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, bei "Bedrohung" wäre das zumindest möglich (im Gegensatz zu Beleidigung, Hausfriedensbruch ... und den anderen absoluten Antragsdelikten) ... wenn man die Identität des Täters kennen würde, was hier in dem Fall ja offenbar nicht der Fall ist. Und irgendwelche "Fahndungsmaßnahmen" werden aufgrund des beschriebenen Vorfalls sicherlich nicht eingeleitet.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen