Hallo. A soll, als er 14 war, zusammen mit B einen dritten, nennen wir ihn C um 2 Dm erpresst haben. A bestritt dies aber damals und B verweigerte die aussage. Die anschuldigung des C war unglaubwürdig, da es sich offensichtlich um einen rachefeldzug gegen die beiden handelte. C zog die Anzeige bzw antrag auf strafverfolgung damals zurück. Muss die Polizei nun, auf antrag des A dessen Daten, die damals zu den Ermittlungen gemacht wurden die sich auf A beziehen komplett löschen? danke!
Muss die Polizei die Daten löschen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
hmmm und was heisst das? muss die unschuld erwiesen sein, oder reicht es praktisch aus, wenn die anzeige vom antragssteller zurückgenommen wurde?
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Die Rücknahme einer Anzeige wegen eines Offizialdeliktesist für die Fortführung des Strafverfahrens ohne Bedeutung, sollte der Anzeigenerstatter eingeräumt haben, dass die erhobenen Vorwürfe nicht wahr waren, ist noch zusätzlich ein Verfahren gegen ihn einzuleiten.
Damit die Polizei die aufgenommenen Daten frühzeitig löschen muss, müßte schon die Unschuld erwiesen sein, eine Einstellung wegen unzureichendem Tatverdacht allein genügt dafür nicht, zum einen könnte ja neue Beweise auftauchen, zum anderen darf die Polizei die gewonnenen Erkenntnisse teilweise (z.B. die Ergebnisse aus ED-Behandlungen nicht ohne weiteres) auch für die vorsorgende Bekämpfung von Straftaten speichern. Die Speicherung der Daten zu diesem Zweck ist nach spätestens zehn Jahren zu überprüfen, es kommt aber durchaus vor, dass dies nicht immer in dem gebotenen Umfang geschieht.
Danke. Dann muss die löschung erfolgen, denn derjenige hat damals zugegeben, das er sich das ganze nur ausgedacht hat, um sich an uns zu rächen. Hm, aber komisch, eine Strafverfolgung wurde gegen ihn nicht eingeleitet.... Er war der Sohn von einem Polizisten.... deshalb vermute ich....
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