Muss man üble Nach beweisen können?

25. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
extreme16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 20x hilfreich)
Muss man üble Nach beweisen können?

Sehr geehrtes 123recht-forum,

Ich habe eine wichtige Frage. Ich habe schon gegoogelt darüber - leider noch nichts eindeutiges befriedigendes gefunden.

Meine Anliegen:

In einer Anzeige behauptet Person A, dass Person B sie beleidigt und bedroht habe. Person B habe Person A in einem geschlossenen Raum (ohne Zeugen) beleidigt und bedroht. Person A kann aber ihre Behauptung nicht beweisen, weil keine Zeugen im Raum waren und sie z.B. das Gespräch nicht auf irgendeine art und weise aufgenommen hat. D.h. Person A behauptet es ohne es zu beweisen zu können.

Spricht man dann sofort von einer üblen Nachrede?

Person B behauptet das Gegenteil, er habe sie nicht beleidigt und nicht bedroht.

Muss nicht erst ein Gegenbeweis erbracht werden, damit man von einer üblen Nachrede von der Person A sprechen kann? D.h. muss nicht erst Person B beweisen können, dass die Behauptung von Person A unwahr sei?

Wenn Person B durch die Behauptung der Person A einen Schaden erleidet, kann Person B die Person A erfolgreich Anzeigen wegen üblen Nachrade?

Wie ist das? Muss man beweisen, dass die Behauptung der Person A unwahr ist, damit man von üblen Nachrede sprechen kann? Ist es erst dann üble Nachrede? oder muss man für den Tatbestand "üblen Nachrede" die Behauptung, die die Person A nicht beweisen kann, nicht beweisen?

oder anders gefragt:

Gilt "üble Nachrede" sofort automatisch, wenn Person A z.B. in einer Anzeige behauptet ohne es beweisen zu können (weil die Beweise fehlen - unter 4 Augen in einem geschlossen Raum - Aussage gegen Aussage), dass Person B sie beleidigt und bedroht hat?

Laut wikipedia ist die Definition der üblen Nachrede folgende:

§ 186 StGB :

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."



Ich bitte um Hilfe.



Danke im Vorfeld


extreme

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
extreme16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 20x hilfreich)

BITTE SCHLIEßEN den BEITRAG, da Überschrift fehlerhaft ist. Danke

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9x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
extreme16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 20x hilfreich)

meine Frage ist, wenn Aussage gegen Aussage ist, es kein Beweismaterial gibt weder Zeugen, spricht man dann von übler nachrede, wenn A behauptet B hätte ihn beleidigt und bedroht? und der B behauptet das gegenteilt?

ist dass dann sofort von A eine üble Nachrede?

10x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gilt "üble Nachrede" sofort automatisch, wenn Person A z.B. in einer Anzeige behauptet <hr size=1 noshade>


Nein. Strafanzeigen sind sozusagen "privilegiert".
Hier gilt nämlich §164 StGB als "lex specialis" und geht §§186 , 187 StGB vor. Und §164 StGB verlangt *wissentlich* falsche Anzeige, nicht nur nicht beweisbar wahre Anzeige.

Ansonsten würde sich ja jeder, der eine mutmaßliche Straftat anzeigt, die dann nicht nachgewiesen werden kann, hinterher einem Strafverfahren aussetzen - da würde dann bald niemand mehr eine Anzeige erstatten, auch nicht, wenn er sieht, wie der Nachbar seine Frau im Garten vergräbt.

quote:<hr size=1 noshade>wenn Aussage gegen Aussage ist, es kein Beweismaterial gibt weder Zeugen, spricht man dann von übler nachrede, wenn A behauptet B hätte ihn beleidigt und bedroht <hr size=1 noshade>


Ja, *wenn* dies gegenüber Dritten und *nicht* in einer Strafanzeige behauptet wurde. Dann wäre eine solche nicht beweisbar wahre Tatsachenbehauptung ein Fall für §§186 , 187 StGB .

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Muss man beweisen, dass die Behauptung der Person A unwahr ist, damit man von üblen Nachrede sprechen kann? Ist es erst dann üble Nachrede? oder muss man für den Tatbestand "üblen Nachrede" die Behauptung, die die Person A nicht beweisen kann, nicht beweisen? <hr size=1 noshade>


Du zitierst doch selbst den §186 StGB . Was an "wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist" hast du denn nicht verstanden? Da steht gerade nicht "wenn diese Tatsache erweislich unwahr ist". Also muß der Verbreitende im Streitfall beweisen, daß er die Wahrheit sagt.

Ist ja auch sinnig. Wenn ich behaupte "Der Hein Spack mißbraucht seine Kinder und hat 50 Mio. Schwarzgeld auf einem Schweizer Nummernkonto", wie soll der arme Hein denn das Gegenteil beweisen?

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
extreme16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 20x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein. Strafanzeigen sind sozusagen "privilegiert".
Hier gilt nämlich §164 StGB als "lex specialis" und geht §§186 , 187 StGB vor. Und §164 StGB verlangt *wissentlich* falsche Anzeige, nicht nur nicht beweisbar wahre Anzeige.

Ansonsten würde sich ja jeder, der eine mutmaßliche Straftat anzeigt, die dann nicht nachgewiesen werden kann, hinterher einem Strafverfahren aussetzen - da würde dann bald niemand mehr eine Anzeige erstatten, auch nicht, wenn er sieht, wie der Nachbar seine Frau im Garten vergräbt. <hr size=1 noshade>


Ich verstehe das nicht. Kann das bitte mir jemand auf eine andere art und weise erklären?

D.h. wenn Person A eine Person B anzeigt wegen z.B. Beleidigung und Bedrohung. Person A aber keine Beweise hat - weder Zeugen noch andere Beweise, weil die Beleidigungen und Bedrohungen in einem Gespräch unter vier Augen waren.
Wenn dann Person A diese Anzeige aufgibt. Person B dann das Gegenteil aussagt. Kann dann Person B die Person A wegen übler Nachrede anzeigen? und wird diese Anzeige von Person B erfolg haben? War das üble Nachrede von Person A? Müsste Person A wegen übler Nachrede Geldbuße und/oder Freiheitsstrafe bekommen? da man bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe wegen übler Nachrede bekommen kann.




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