Nach Ölbrand Termin bei Polizei

4. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Brand1234
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Nach Ölbrand Termin bei Polizei

Huhu leute,

Leider ist mir am 02.12.2018 die Küche abgebrannt, ich hab etwas Öl im Topf erhitzt und hab das Zimmer Verlassen um kurz mit meinem Sohn zu reden, mein anderer Sohn bemerkte nach kurzer zeit ein Feuer und hat mir und meinem Sohn gesagt wir sollen raus aus der Wohnung dann haben wir alle Nachbarn aus ihren Wohnungen geholt und ein Nachbar konnte das Feuer mit einer Jacke Löschen, Polizei/Feuerwehr/Krankenwagen waren präsent, mussten aber nicht eingreifen oder etwas tun.

Nun wurde ich von der Polizei angerufen dass ich dort eine Aussage machen soll und dass sie das dann ans Gericht weiterleiten sollte ich mir einen Anwalt besorgen? ich kann ja wenig dafür

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Zitat (von Brand1234):
ich kann ja wenig dafür


Das sehe ich etwas anders.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Zitat (von Brand1234):
ich kann ja wenig dafür


Wer trägt denn Deiner Meinung nach die Verantwortung dafür, dass Du fast das Haus abgefackelt hast?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Brand1234
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke an die zwei nicht sehr Hilfreichen beiträge, wollte damit nur ausdrücken das Menschen auch mal Fehler unterlaufen

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Brand1234):
ich kann ja wenig dafür

Naja, man ist halt bloß der Verursacher eines Wohnungs******* mit Gefährdung von Menschenleben - und zwar grob fahrlässig.

Ist also fraglich ob man da tatsächlich hingehen soll. So ganz ohne Anwalt könnte das gewaltig ins Auge gehen wenn man da munter drauf los plaudert oder die Fragen falsch interpretiert.

Eine Pflicht dort zu erscheinen gibt es nicht und sagen muss man auch nichts. Nur könnte sich das nachteilig auswirken ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Brand1234
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Da ich ALG II beziehe, kann ich mir keinen Anwalt leisten sollte ich das also einfach sein lassen und nicht hingehen und falls es vor gericht geht Prozesskostenhilfe beantragen?

Beim Brand war die Polizei vor Ort und hat von mir den Brand Hergang abgefragt wird das dann ans Gericht weitergeleitet wenn ich morgen nicht zur Ladung erscheine?

(Es war kein Schwerer Brand nur hats mir die Küche verraucht und die Abzugshaube verschmort habe nur sicherheitshalber alle nachbarn rausgeholt dass sie keinen Rauch abbekommen)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Brand1234):
Beim Brand war die Polizei vor Ort und hat von mir den Brand Hergang abgefragt wird das dann ans Gericht weitergeleitet wenn ich morgen nicht zur Ladung erscheine?


Ja wird es.

Wenn Sie dort morgen erscheinen und eine Aussage machen, wird diese dann ebenfalls weitergeleitet.
Daher sollte man sich die Frage stellen, ob bei der Polizei "vor Ort" nicht schon alles gesagt wurde, bzw. ob man seine Lage bei einer weiteren Aussage verbessern oder doch eher verschlimmern kann.
Im Regelfall trifft bei allzu unbedarfter Handlungsweise das Letztere ein.

Zitat (von Brand1234):
und falls es vor gericht geht Prozesskostenhilfe beantragen?


Vielleicht vorher beim Amtsgericht nach einem Beratungshilfeschein fragen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Brand1234
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die antwort,

ich würde dann morgen nicht zur Polizei gehen jedoch weiß ich nicht ob die Polizei dann nur mit der "Vor ort Aussage" einen Bericht hat den ich an die Versicherung weiterleiten kann.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Bei der Vorladung durch die Polizei geht es nicht darum, dass man einen Bericht für die Versicherung bekommt.

Die Polizei macht solche Vorladungen nur um den strafrechtlichen Aspekt zu prüfen. Schließlich steht hier der Straftatbestand der fahrlässigen Brandstiftung (§ 306d StGB ) im Raume und damit die Prüfung, ob gegen Dich ein Strafverfahren eingeleitet werden soll.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Also, zunächst mal ganz ruhig bleiben. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung eingeleitet, das ist ein ganz normaler Vorgang. Da die Polizei ja vor Ort war, und man sicherlich dort den Ablauf der Geschehnisse auch bereits geschildert hat, spricht eigentlich nichts dagegen zur Polizei zu gehen und die Aussage dort noch mal zu wiederholen, damit sie zu Papier gebracht werden kann.

Beim Gericht sind wir übrigens noch lange nicht, und es ist auch zweifelhaft, ob es je zum Gericht gehen wird, in Form einer Gerichtsverhandlung.

Zunächst mal geht die Sache zur Staatsanwaltschaft. Die entscheidet, ob sie Anklage erheben will, oder einen Strafbefehl bei Gericht beantragen. Oder ob sie das Verfahren möglicherweise wegen Geringfügigkeit einstellt, gegebenenfalls gegen eine Auflage. Letzteres könnte man durchaus dadurch forcieren, dass man zu der Vernehmung erscheint, und dort Einsicht und Reue bekundet. Also zu Protokoll gibt, dass man einen Fehler gemacht hat, dass es einem leid tut und man in Zukunft sorgfältiger sein wird. Wenn der Sachbearbeiter bei der Staatsanwaltschaft so etwas in der Akte liest, dürfte er durchaus geneigt sein, das Verfahren einzustellen. Mit Glück ohne Auflage, mit weniger Glück gegen eine Geldauflage, im unteren dreistelligen Bereich.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

und falls es vor gericht geht Prozesskostenhilfe beantragen? Es gibt im Strafrecht gar keine PKH - entweder Sie zahlen den Anwalt selbst oder Sie haben halt keinen (was bei Verhandlungen vor dem Amtsgericht übrigens ziemlich oft vorkommt).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
der Verursacher eines Wohnungs*******
Ist das so? Der Schilderung des Sachverhalts kann ich nicht entnehmen, dass irgendeine Wohnung gebrannt hat. Wenn der Nachbar mit seiner Jacke das Problem lösen konnte, sehe ich das eher als Indiz dafür, dass die Wohnung eben nicht gebrannt hat. Dabei wäre es für jegliche strafrechtliche Verantwortung die absolute Minimalvoraussetzung, dass die Wohnung auch selber in Brand gesetzt wurde. Wohnungsbrand ohne Brand einer Wohnung? Nee.

Zitat:
mit Gefährdung von Menschenleben
Das geht aus dem Sachverhalt ebenfalls nicht hevor. Die Ansatzweise geschilderten Umstände und Umfänge des vermeintlichen Wohnungs******* lassen eher recht deutlich darauf schließen, dass been keine Gefahr für Menschenleben bestanden hat.

Zitat:
und zwar grob fahrlässig
Das ist mehr als zweifelhaft [GELÖSCHT - BITTE UNTERLASSEN SIE DERARTIGE BEMERKUNGEN ] Das mit der Fahrlässigkeit mag ich ja noch mitmachen. Hier von grober Fahrlässigkeit zu sprechen überspannt aber deutlich den Bogen.

Zitat:
Eine Pflicht dort zu erscheinen gibt es nicht und sagen muss man auch nichts. Nur könnte sich das nachteilig auswirken ...
In der BundsrepublikDeutschland ist es nicht ohne weiteres zulässig, den Gebrauch des Schweigerechtes als Anknüpfungspunkt für Nachteile zu nutzen.

Zitat:
Ist also fraglich ob man da tatsächlich hingehen soll. So ganz ohne Anwalt könnte das gewaltig ins Auge gehen wenn man da munter drauf los plaudert oder die Fragen falsch interpretiert.
Konkrete Beispiele? Insbesondere nachdem die Polizei vor Ort schon den Sachverhalt aufgenommen hat?

Schaut man allein auf das Finanzielle, dann könnte ein Anwalt schnell mehr kosten als er einspart. Selbst in dem Falle einer Anklage (die sich aber nicht gerade als besonders wahrscheinlich aufdrängt) kann man sich dem auch ohne Anwalt stellen.

Solche zusätzlichen Details wie das unverzügliche, besonnene und umsichtige Verhalten nach Entdeckung des Brandherdes können eigentlich nur bei etwaiger Strafbarkeit dazu führen, dass die Schuld als deutlich gering anzusehen ist und ein nennenswertes öffentliches Interesse an der Verfolgung des Falls nicht besteht.

Insbesondere dürften die Beschuldigten überhaupt nicht bestraft werden, wenn man deren unverzügliche "Evakuierungsaktion" als ernsthafte Bemühung zur Löschung des angeblichen Wohnungs******* bewertet, noch lange bevor ein erheblicher Schaden hätte eintreten können.

Müsste ich raten, dann würd ich ganz entschieden darauf tippen, dass dieses Verfahren selbst ohne Geldauflage eingestellt wird.

Wenn die Polizei hier die Gelegenheit zur Aussage bittet, dann bedeutet das noch lange nicht, dass hier irgendjemand wirklich davon überzeugt ist, dass die Beschuldigten doch bitte in den Knast gehören.

Bisher dürfte es sich um eine reine Förmlichkeit handeln, die Vernehmung der Verursacher von Löscheinsätzen dieser Art (auch wenn am Ende nicht gelöscht werden musste) dürfte standardmäßig erfolgen, schon um in den Fällen vorgesorgt zu haben, in denen der Staatsanwalt später tatsächliche nicht nur eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sieht, sondern auch eine nennenswerte Schuldschwere und ein Interesse an der weiteren Verfolgung der Tat.

Ich würde hier nicht gleich schwarz sehen.

-- Editiert von Moderator am 09.12.2018 21:26

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Dabei wäre es für jegliche strafrechtliche Verantwortung die absolute Minimalvoraussetzung, dass die Wohnung auch selber in Brand gesetzt wurde.

Gut zu wissen.
Ein eigenes Zimmer darf ich also straffrei in Brand setzen, Hauptsache die Wohnung brennt nicht. Das war mir neu ...



Zitat (von Zuckerberg):
Das ist mehr als zweifelhaft

Wenn man eine bekanntermaßen brennbare Flüssigkeit auf eingeschalteter Herdplatte zurück lässt, ist das für mich nicht zweifelhaft.



Zitat (von Zuckerberg):
und nichtmals eine amateurhafte Wertung des Vorfalls, vielmehr ist es überhaupt keine Wertung.

Doch, es ist meine Wertung.
Ob die nun eines Zuckerbergs Zustimmung findet oder nicht ist so relevant wie der Sack Reis der in China umfällt.



Zitat (von Zuckerberg):
In der BundsrepublikDeutschland ist es nicht ohne weiteres zulässig, den Gebrauch des Schweigerechtes als Anknüpfungspunkt für Nachteile zu nutzen.

Die ergeben sich mitunter ganz einfach daraus, dass falsches was in der Akte steht unwidersprochen bleibt. Und so eine frühzeitige Klärung und eventuelle Einstellung verhindert.
Klar, lässt sich alles durchaus auch noch im späteren Verfahren klären. Ist halt nur nicht jedermanns Sache ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Ein eigenes Zimmer darf ich also straffrei in Brand setzen, Hauptsache die Wohnung brennt nicht. Das war mir neu ...

Klingt komisch - ist aber so.
Taugliche Objekte einer Brandstiftung sind nur fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Fackelt man eine Sache ab, der zwar fremdes Eigentum ist, aber nicht auf obiger Liste steht, dann ist es keine Brandstiftung mehr, sondern nur Sachbeschädigung - was deshalb wichtig ist, weil fahrlässige Sachbeschädigung strafos ist, fahrlässige Brandstiftung dagegen nicht.

Fackelt man nur eigenes Eigentum ab, ist das strafrechtlich erstmal unbedenklich, so lange man keine Personen in Gefahr bringt. (Eventuelle Umweltstraftaten mal außen vor gelassen.)

Bei dem hier vorliegenden Ölbrand auf dem Herd, kommt es also sehr(!) entscheidend darauf an, ob die Flammen nur auf das eigene Eigentum des/der Fragestellers/in beschränkt waren, oder ob sie schon auf Vermietereigentum, insbesondere auf Gebäudeteile übergegriffen hatten.
Allein deshalb könnte eine Aussage bei der Polizei sehr wichtig und sinnvoll sein. (Normalerweise tendiere ich ja auch dazu, lieber keine Aussage zu machen, weil man sich zu leicht selbst noch tiefer reinreitet. Aber hier liegt der Fall anders.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Allein deshalb könnte eine Aussage bei der Polizei sehr wichtig und sinnvoll sein.

Stimmt. In der ersten Aufregung sagt man ja oftmals was das so eigentlich nie passiert ist, man muss halt nur aufpassen, das man es nicht verschlimmert.


Wie z.B. so was hier:
Zitat (von Brand1234):
Leider ist mir am 02.12.2018 die Küche abgebrannt,

Zitat (von Brand1234):
ein Nachbar konnte das Feuer mit einer Jacke Löschen

A) die Küche ist gar nicht abgebrannt, weil ein Nachbar das Feuer mit einer Jacke löschen konnte.
B) die Küche ist abgebrannt, und zwar so das den Rest ein Nachbar mit einer Jacke löschen konnte.

In Fall B) könnte ein übergreifen auf Gebäudeteile möglich sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ein eigenes Zimmer darf ich also straffrei in Brand setzen, Hauptsache die Wohnung brennt nicht. Das war mir neu ...
Das Ihnen das neu ist, glaube ich Ihnen gerne.

1.
Dass man straffrei "ein eigenes Zimmer" in Brand setzen darf, hat hier natürlich niemand behauptet. Wieso sollte das auch jemand tun, wo doch unklar ist, ob das im vorliegenden Fall überhaupt passiert ist? Die meisten User hier würden auch schon deshalb niemal von einem "eigenen Zimmer sprechen", weil sie genau wissen, dass das Eigentum (im Sinne des bürgerlichen Rechts) aufgrund der Besonderheiten beim Wohnungseigentum zwar noch auf verschiedene Wohnungen aufzuteilen sein mag, aber innerhalb einer Wohnung an (nur) einzelnen Zimmern regelmäßig kein gesondertes (Allein-)Eigentum besteht. Gerade in einem solchen Fall wie diesem hier, in dem um die Küche ging, dürften sich in der Praxis ja sonst auch aberwitzige Konstellationen häufen.
Dabei könnte ich mir durchaus vorstellen, so eine Aussage zu tätigen, wenn ich sie denn auf bestimmte Fälle eingrenzen dürfte. Denn ob Sie das glauben oder nicht, stellt das deutsche Strafrecht im Zusammenhang mit Brandstiftungsdelikten sehr wohl und sehr gerne darauf ob, ob ich das Zimmer, die Wohnung, das Haus oder was auch immer nur "mein eigen" nennen darf oder nicht. Aber das ist Ihnen wohl neu.

2.
Gerade bei einer brennenden Wohnung (oder auch nur einem brennenden Zimmer wie etwa einer Küche) ist es doch regelmäßig überaus egal, "wessen" das nun ist. Das gilt umso mehr, wenn man mindestens zwei Kinder in der Wohnung hat wie in diesem Fall.

3.
Wenn ein Zimmer brennt, dann brennt (in allen bei lebensnaher Betrachtung ersichtlichen Fällen) auch die Wohnung. Ihre (unterstellte) zwischen einzelnen Zimmern und dem Rest der Wohnung ist schon aus diesem Grunde verwundert.

4.
Hier könnte auch das ganze Haus in Brand gestanden haben. Straffrei könnten die Beschuldigten noch immer selbst dann ausgehen, wenn man das Vorliegen von "grober Fahrlässigkeit" (was auch immer das in diesem Zusammenhang sein soll) unerstellen würde. Zumindest doch theoretisch.

Ein fünfter Grund war mir ursprünglich noch eingefallen, ist mir dann aber wieder entfallen, während ich die anderen Gründe aufgezählt habe. Bei besthendem Interesse reiche ich diesen gerne per PN nach, wenn es mir wieder einfällt.

Ich hoffe aber, dass das zunächst schon ausreicht, damit Sie verstehen, dass das deutsche Strafrecht anders funktioniert, als es Ihr Bauchgefühl vorgibt.

Gerade im Bereich der Brandstiftungdelikte mag eine zutreffende rechtliche Bewertung oft zu Ergebnissen führen, die [GELÖSCHT - BITTE UNTERLASSEN SIE DERARTIGE BEMERKUNGEN ] sehr überraschend und fast schon absurd vorkommen könnten. ABer das ändrt ja nun nichts an der Richtigkeit dieser Bewertungen und Ergebnisse.

[GELÖSCHT - BITTE UNTERLASSEN SIE DERARTIGE BEMERKUNGEN ]


Zitat:
Wenn man eine bekanntermaßen brennbare Flüssigkeit auf eingeschalteter Herdplatte zurück lässt, ist das für mich nicht zweifelhaft.
Darauf kommt es für die strafrechtliche Bewertung aber nunmal nicht an.

Zitat:
Doch, es ist meine Wertung.
Dein. Das ist allenfalls das Ergebnis einer Wertung. Diesem könnte zwar ein Wertungsvorgang vorausgegangen sein.[GELÖSCHT - BITTE UNTERLASSEN SIE DERARTIGE BEMERKUNGEN ]

Zitat:
aufpassen, das man es nicht verschlimmert.

Wie z.B. so was hier:

Zitat (von Brand1234):
Leider ist mir am 02.12.2018 die Küche abgebrannt,


Zitat (von Brand1234):
ein Nachbar konnte das Feuer mit einer Jacke Löschen
Und wo soll da nun die Verschlimmerung sein? Was danun gebrannt hat und was da nun beschädigt wurde, wird doch (aus verschiedenen Gründen) hoffentlich kein Staatsanwalt allein anhand der Beschuldigtenaussagen ausmachen. Vielmehr sollte man davon ausgehen können, dass die Polizisten noch am Tag des Einsatzes brauchbare Fotodokumentationen vorgenommen haben, aus denen sich (zumindest für einen Sachverständigen) ergeben sollte, was da nun alles gebrannt hat. Fragen hierzu dürften auch zumindest nicht den primären Anlass für eine Befragung darstellen.
Jedem verständigen Staatsanwalt dürfte beim Lesen solcher Äußerungen aber ohnehin klar sein, dass "Küche abgebrannt" zunächst eine etwas umgangsprachliche Formulierung ist und der vermeintliche WIderspruch zwischen beiden Äußerungen sich schon damit auflösen lässt, dass man diese verständig interpretiert. Wie gesagt, dürften Äußerungen dazu aber ohnehin kaum Beachtung finden, wenn daneben (so wie üblich) brauchbare Fotos liegen.

Meine Frage nach konkreten Beispielen wurde leider noch nicht beantwortet.

Zitat:
In Fall B) könnte ein übergreifen auf Gebäudeteile möglich sein.
Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Das Feuer müsste tatsächlich übergegriffen haben (wenn es denn überhaupt auf den konkret betroffenen Gebäudeanteil ankommen sollte; womöglich nämlich nicht).

Vermutlich entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass wohl kein Nachbar nur mit einer Jacke bewaffnet in eine Wohnung rennen würde, die wirklich in Brand gesetzt ist. Aber das weiß man natürlich nicht genau, insbesondere nicht auf diesen Einzelfall bezogen.

-- Editiert von Moderator am 09.12.2018 21:26

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Der Vollständigkeit halber:
Brandstiftung im eigenen Zimmer ist nur straflos, solange die Flammen auf das Inventar beschränkt sind.
Greifen die Flammen auf das Gebäude über, kann der §306a StGB verwirklicht sein, auch wenn die Wohnung eigenes Eigentum ist. Also vereinfacht zusammengefasst:

Es brennt eine Wohnung (= Flammen haben Gebäude erfasst), egal wem sie gehört -> schwere Brandstiftung
Es brennt ein Gebäude, das keine Wohnung ist und jemand anderem gehört -> Brandstiftung
Es brennt ein Gebäude, das keine Wohnung ist und eigenes Eigentum ist -> nichts
Es brennt eine Sache, die in §306 genannt ist und jemand anderem gehört -> Brandstiftung
Es brennt eine Sache, die in §306 genannt ist und eigenes Eigentum ist -> nichts
Es brennt eine Sache, die nicht in §306 genannt ist und jemand anderem gehört -> Sachbeschädigung
Es brennt eine Sache, die nicht in §306 genannt ist und eigenes Eigentum ist -> nichts

Es kommt also darauf an, was genau brennt (ob die Flammen schon auf das Gebäude übergegriffen haben oder "nur" das Inventar brennt) und wem das gehört, was da gerade brennt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Brand1234
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten,

Zitat (von drkabo):

Es kommt also darauf an, was genau brennt (ob die Flammen schon auf das Gebäude übergegriffen haben oder "nur" das Inventar brennt) und wem das gehört, was da gerade brennt.


Das einzige was "verbrannt ist" (ist größenteils ruß an der Tapete nur herd + küchenschrank haben brandschaden) diese werden Mitgemietet also gehören dem Vermieter

Das Feuer ist nicht nach Draußen ausgeschlagen und hat die Gebäudefassade nicht angekratzt weder noch wurde die Wand instabil gemacht oder sonst etwas.

Einziger Schaden ist halt der Herd und der Schrank und evtl. die Holzplatte in der der Ofen verankert ist

War wohl zu voreillig einen Anwalt einzuschalten weiß nicht ob ich den zurückblasen sollte und heute einfach bei der Polizei schildern sollte was los war. (dazu noch weil ja "nur" die Beratung gezahlt wird) :bang:

-- Editiert von Brand1234 am 05.12.2018 11:06

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Gewinde
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Nun, aus der Schilderung des TE bleibt meiner Meinung nach der Sachverhalt straffrei. Hier kommt doch zwangsläufig §306e (2), (3) zur Anwendung.

Die Befragung durch die Polizei dient letztlich nur der Ausräumung von Zweifeln, ob der Brand nicht vorsätzlich gelegt wurde, oder ob dafür Anhaltspunkte bestehen.

Bei brennendem Eigentum steht beispielsweise die Möglichkeit einer "Warmsanierung" im Raum. Hier kommt es dann darauf an, ob die abgebrannte Sache gegen Brand versichert war.
Und bei Anwesenheit von Kindern könnte es der Versuch eines erweiterten Suizids sein.

Demnach braucht man sich nicht über Fragen nach den finanziellen und familiären Verhältnissen (bspw. Trennungsabsichten, etc.) zu wundern.

Aus der Gesamtschau ergeben sich dann evtl. weitere Ermittlungen oder eben nicht.

Edit: Den Anwalt kann man sich in diesem Fall sparen.

-- Editiert von Gewinde am 05.12.2018 11:10

-- Editiert von Gewinde am 05.12.2018 11:16

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Brand1234
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort der Anwalt meinte ich soll nach der Aussage bei der Polizei trotzdem zu ihm kommen, damit er mich über den weiteren Verlauf aufklären kann, er selbst sagte mir das er aber so oder so nicht viel machen konnte nur mit dem Beratungshilfeschein.

Danke an die vielen Antworten

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Den Anwalt in die Warteschleife schicken, dann fällt uU nur die Gebühr für eine Erstberatung an, und dann zur Polizei gehen und aussagen und einen Vermerk aufnehmen lassen, dass man über die Einstellung eine Nachricht erhalten möchte (auch wegen der Versicherung).

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Brand1234
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

War bei der Polizei, Der Polizist hat alles aufgeschrieben und gemeint so wie ich es geschildert habe wird sehr wahrscheinlich nichts auf mich zu kommen und wenn nur eine geringe Geldstrafe.

Danke nochmal an alle !

0x Hilfreiche Antwort

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