Nach Strafbefehl noch Eintritt in Beamtenverhältnis?

4. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
nordhäuser
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 7x hilfreich)
Nach Strafbefehl noch Eintritt in Beamtenverhältnis?

Guten Morgen, die Suche konnte mir leider nicht weiterhelfen. Von daher stelle ich hier die Frage.
Und zwar ist es so, dass Person A 2012 einen Strafbefehl zu 30 Tagessätzen bekommen hat wegen Ladendiebstahl. 2018 wurde er leider rückfällig. Jedoch wurde das Verfahren eingestellt, weil die ersten beiden Taten (2010 Ladendiebstahl und das von 2012) anscheind schon gelöscht waren. Nachdem er seinen Meister gemacht hat, möchte er sich nun auf eine Stelle bei einer JVA bewerben. Mit der Bewerbung wird er sicherlich angeben müssen, ob er bereits vorbestraft ist. Muss er dabei schreiben, dass es so ist, dass er bereits vorbestraft ist, oder kann er auch schreiben, dass er es nicht ist.
Im Rahmen der letzten Tat 2018 wird man sicherlich im Bundeszentralregister geschaut haben. Im Falle einer Bewerbung bei einer JVA wird man aber genauer suchen.

Und bitte keine Kommentare dazu, dass er sich bei einer JVA bewerben möchte, wenn er schon mehrfach straffällig geworden ist.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wenn die Sache 2018 tatsächlich eingestellt wurde steht nichts mehr im BZR. Die Einstellung steht noch bis 2020 im ZStV.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.05.2019 08:31

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nordhäuser
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wenn die Sache 2018 tatsächlich eingestellt wurde steht nichts mehr im BZR. Die Einstellung steht noch bis 2020 im ZStV.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.05.2019 08:31
danke für deine Antwort. Was ist denn, wenn er eine Einstellung bei einer JVA anstrebt und es dann zu der Frage kommt, ob er bereits vorbestraft ist oder straffällig geworden ist, oder was dann da gefragt wird, muss es die vergangenen Taten und Strafen (Strafbefehl und die letzte Einstellung des Verfahrens 2018) angeben, oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Das kann man nicht so pauschal beantworten, da die Bundesländer bei der Verbeamtung ihre eigenen Richtlinien haben. Eine aus dem BZR getilgte Verurteilung muss grds. nicht mehr preisgegeben werden [§ 53(1)2 BZRG ]. Umso mehr gilt das für solche, die nicht nur getilgt, sondern gelöscht (entfernt) sind.

Hinsichtlich eingestellter Verfahren ist es lt. Auskunft eines Anwalts -zumindest in Bayern- folgendermaßen:

Zitat:
Außerdem muss man bei der Verbeamtung angeben, ob in den vergangenen drei Jahren strafrechtlich ermittelt wurde.


Ich kann Ihnen nur raten, sich anonym oder per Aliasname beim Justizministerium Ihres Landes (bzw. dem in dem die JVA liegt) zu erkundigen was genau abgefragt wird und was offenbart werden muss.

Letztlich ist es eine schwierige Entscheidung:

Verschweigt man etwas zu Unrecht läuft man Gefahr den Job zu verlieren und wegen Anstellungsbetruges belangt zu werden.

Gibt man freiwillig zu viel an, läuft man Gefahr den Job erst gar nicht zu bekommen. Gerade im Jusitzvollzug werden da strenge Maßstäbe angesetzt. Nicht nur im allg. Vollzugsdienst, sondern auch bei der Verwaltung, dem Sozialdienst und den -worum es ja bei Ihnen offenbar geht- fachlichen Leitern der Arbeitsbetriebe.

Wäre ich betroffen, würde ich den oben vorgeschlagenen Weg über das JM gehen ...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.05.2019 17:19

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Für eine Stelle bei der Justiz wird aber 100%ig das ZStV geprüft.
D.h. die Stelle bei der Justiz wird die Person nicht bekommen - egal was man im Bewerbungsfragebogen angibt. Von daher könnte man sich die Bewerbung auch gleich sparen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.749 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.