Nach Tilgung der Bewährungsstrafe noch vorbestraft?

12. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Benny4
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Nach Tilgung der Bewährungsstrafe noch vorbestraft?

Ein Kollege von mir wurde vor über 2 Jahren zu 2 Jahren auf Bewährung, wegen gewerblichen Betrug, verurteilt. Die Verhaftung ist allerdings schon über 4 Jahre her. Gilt er nun immer noch als vorbestraft? Er möchte gern in die Sicherheitsbranche wechseln, im Objektschutz oder als Türsteher. Wenn man da manchmal vor Clubs sieht was dort für Türsteher sind, dann kann man kaum glauben das da keiner vorbestraft ist.

Ich weiß das es 2 verschiedene Führungszeugnisse gibt, steht seine Straftat nur noch in dem erweiterten Zeugnis?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Kann man so nicht beantworten, da Du weder schreibst, ob die 2 Jahre das Strafmaß waren oder die Dauer der Bewährungszeit, noch ob es Jugend- oder Erwachsenenrecht war. Das alles müsste man wissen um die Frage beantworten zu können.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 12.06.2018 02:47

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#2
 Von 
Benny4
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Als er erwischt wurde, war er mitte 20, nicht vorbestraft (macht das jetzt ein Unterschied?) und er wurde zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, die dann zu 2 Jahren auf Bewährung ausgesetzt wurde.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16528 Beiträge, 9304x hilfreich)

Dann ist das Führungszeugnis 3 Jahre nach dem Urteil* wieder sauber (und zwar alle Arten des Führungszeugnisses).

* Es zählt das Datum der Urteilsverkündung, nicht das Datum der Tat oder das Datum der Verhaftung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn er Mitte 20 war (also um die 25 rum) war es in jedem Fall Erwachsenenrecht. Die Sache steht dann für 3 Jahre im Führungszeugnis (ab Urteilsdatum). Beim Bewachungsgewerbe braucht man aber in den meisten Fällen nicht nur ein Führungszeugnis, sondern für die Tätigkeiten aus § 34a Abs. 1a , Satz 2 und 3 GewO (für die man die "Sachkundeprüfung" braucht) wird eine "unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister" eingeholt.

Und dort steht das Urteil 10 Jahre ab Urteilsdatum.

Zitat:
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798 ), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts ein, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen bei

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Benny4
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Dann ist das Führungszeugnis 3 Jahre nach dem Urteil* wieder sauber (und zwar alle Arten des Führungszeugnisses).

Was bringt dann das erweiterte Führungszeugnis, wenn es aus beiden nach 3 Jahren raus ist?

Zitat:
* Es zählt das Datum der Urteilsverkündung, nicht das Datum der Tat oder das Datum der Verhaftung.

Dann hat der Staat die Leute aber wirklich lange an der kurzen Leine. Weil wenn die Zeit zwischen Verhaftung und Urteil 2 Jahre beträgt + 2 Jahre Bewährung dann kann man ja schon von insgesammt 4 Jahre Bewährung reden. Aus dem Führungszeugnis ist er dann erst nach 5 Jahren raus und 12 Jahre nach der Verhaftung aus dem Bundeszentralregister, obwohl die Tat überhaupt nicht im Zusammenhang mit seinem Wunschberuf steht, den er jetzt die nächsten 8 Jahre vergessen kann.

Als er 18/19 war ist er schon mal mit THC am Steuer aufgefallen, dann wurde der Führerschein entzogen und er ist schwarz gefahren und wurde auch dabei erwischt. Dann war bis zu dem gewerblichen Betrug die ganzen Jahre dazwischen Ruhe. Steht die Drogen und Schwarzfahrsache noch z.B. im Bundeszentralregister?

-- Editiert von Benny4 am 12.06.2018 15:51

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Was bringt dann das erweiterte Führungszeugnis, wenn es aus beiden nach 3 Jahren raus ist?


Das bringt, dass bestimmte Straftaten (zu denen Betrug nicht gehört) im erweiterten FZ länger sind, als im normalen.

Zitat:
Dann hat der Staat die Leute aber wirklich lange an der kurzen Leine. Weil wenn die Zeit zwischen Verhaftung und Urteil 2 Jahre beträgt + 2 Jahre Bewährung dann kann man ja schon von insgesammt 4 Jahre Bewährung reden.


Quatsch. Die 2 Jahre vor der Verhandlung steht man ja nicht unter Bewährung, sondern erst ab Rechtskraft des Urteils. Natürlich sollte man auch in der Zeit vor dem Urteil keine weiteren Straftaten begehen, wie man eigentlich überhaupt keine begehen sollte, Urteil hin, Bewährung her.

Zitat:
Aus dem Führungszeugnis ist er dann erst nach 5 Jahren raus


Nein, nach 3. Ihre "Rechnung" ist Unsinn. Die Zeit vor dem Urteil kann man nicht mitrechnen, weil ins Führungszeugnis nur rechtskräftige Urteile eingetragen werden, keine Verhaftungen. Bis zum Urteil war das Führungszeugnis sauber. Was wäre denn bei jemandem, der 2 Jahre nach der Verhaftung im Urteil freigesprochen worden wäre? Hätte der dann 2 Jahre lang einen Führungszeugniseintrag gehabt? Nö, hätte er nicht ... :)

Zitat:
obwohl die Tat überhaupt nicht im Zusammenhang mit seinem Wunschberuf steht, den er jetzt die nächsten 8 Jahre vergessen kann.


Betrug ist sicherlich kein zwingendes Ausschlussdelikt beim Bewachungsgewerbe. Ob die Zuverlässigkeit dennoch individuell verneint werden wird (aufgrund der Strafhöhe z.B.), weiß ich nicht. Und letztendlich geht es auch nicht primär darum, ob die Tat "was damit zu tun hat", sondern um die generelle Zuverlässigkeit und Rechtstreue einer Person. Bei bestimmten Berufen wird die Zuverlässigkeit schon verneint, obwohl man gar keine Straftat begangen hat, aber z.B. zu stark verschuldet ist. Das wäre z.B. bei einem Betreiber eines Sicherheitsunternehmens der Fall. Auch eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen wäre bei dem schon "zu viel" im Regelfall.

Und so ganz "gar nichts damit zu tun" hat es ja auch nicht. Es handelt sich um ein Vermögensdelikt im besonders schweren Fall und im Bewachungsgewerbe bewacht mal ja nun mal u.a. das "Vermögen" der Kunden und hat ggf. sogar Zugriff darauf.

Zitat:
Als er 18/19 war ist er schon mal mit THC am Steuer aufgefallen, dann wurde der Führerschein entzogen und er ist schwarz gefahren und wurde auch dabei erwischt. Steht die Drogen und Schwarzfahrsache noch z.B. im Bundeszentralregister?


Kommt drauf an, zu was genau er da verurteilt wurde. Und man müsste dann doch noch mal genauer die Urteilsdaten wissen, also wann die jeweiligen Urteile waren. Der Betrug offenbar im Frühjahr 2016 (Monat??) und wann war die THC/Schwarzfahrtnummer genau?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Benny4
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Quatsch. Die 2 Jahre vor der Verhandlung steht man ja nicht unter Bewährung, sondern erst ab Rechtskraft des Urteils. Natürlich sollte man auch in der Zeit vor dem Urteil keine weiteren Straftaten begehen, wie man eigentlich überhaupt keine begehen sollte, Urteil hin, Bewährung her.

Das meinte ich damit das wenn man in der Zeit wieder großen Mist baut, ist man im Knast, genau wie in der Bewährungszeit.

Zitat:
Was wäre denn bei jemandem, der 2 Jahre nach der Verhaftung im Urteil freigesprochen worden wäre? Hätte der dann 2 Jahre lang einen Führungszeugniseintrag gehabt? Nö, hätte er nicht ...

Ja das stimmt, hatte das so gar nicht bedacht.

Zitat:
Betrug ist sicherlich kein zwingendes Ausschlussdelikt beim Bewachungsgewerbe.

Das wird meinen Kollegen freuen. Interessehalber würde ich mal gern wissen, was wären den Ausschlussdelikte?

Zitat:
Ob die Zuverlässigkeit dennoch individuell verneint werden wird (aufgrund der Strafhöhe z.B.), weiß ich nicht.

Ist 2 Jahre auf Bewährung ein hohes Strafmaß? Also von meinem Kollegen der Vater hat schon 12 Jahre hinter Gittern verbracht, dann ist mir das auch klar das so jemanden kein Chef mehr möchte.

Zitat:
Es handelt sich um ein Vermögensdelikt im besonders schweren Fall

Ich möchte die Tat auf keinen Fall verhamlosen aber ein besonders schwerer Fall? Es ging um 2000€ die er betrogen hat. Wenn ein Monatslohn ein besonders schweres Vermögensdelikt ist, was sagt man dann zu Leuten die Millionen oder sogar Milliarden betrogen haben?

Zitat:
Kommt drauf an, zu was genau er da verurteilt wurde.

Das weiß er auch nicht mehr genau. Er musste auf jeden Fall Sozialstunden machen.

Zitat:
Der Betrug offenbar im Frühjahr 2016 (Monat??) und wann war die THC/Schwarzfahrtnummer genau?

Im April 2016.
Das ist schon über 10 Jahre her.


Ab wann gilt man vor Gericht überhaupt als nicht vorbestraft oder ist man dort für immer gebrandmarkt? Kenne das aus Gerichtsshows, da wird am Anfang vom Staatsanwalt ja immer vorgelesen, der Angeklakte ist nicht vorbestraft oder er ist vorbestraft und dann werden die alten Delikte erst mal vorgelesen.


-- Editiert von Benny4 am 14.06.2018 00:02

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
was wären den Ausschlussdelikte?


Das Gesetz definiert keine zwingenden Ausschlussdelikte, sondern nur Regelausschlussdelikte, aber bei bestimmten Delikten und Strafhöhen ist "das Ermessen auf null reduziert" wie es im Behördendeutsch heißt. Ein Beispiel wäre z.B. schwerer Raub. Ich habe mir gerade noch mal die Durchführungsverordnung zu 34a GewO angesehen und es sieht folgendenermaßen aus:

Hinsichtlich "Zuverlässigkeit" gelten für die Angestellten eines Bewachungsunternehmens die selben Kriterien wie für die Betreiber. Hinsichtlich Straftaten ist das § 34a , Abs, 1 , Satz 4 GewO und dort insb. die Nr. 4b. Den hier wesentlichen Teil habe ich fett markiert.

Zitat:
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473 ), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954 , 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818 ) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.


Also schon bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von z.B. 3 Monaten (egal ob mit oder ohne Bewährung) wäre die Zuverlässigkeit "in der Regel" nicht gegeben, für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Auch danach kann sie noch verneint werden, solange die Sache im BZR steht, die Behörde also Kenntnis davon bekommt.

Zitat:
Ist 2 Jahre auf Bewährung ein hohes Strafmaß?


Das Strafmaß ist das 1 Jahr Freiheitsstrafe (nicht die 2 Jahre Bewährungszeit) ... und ja, dass ist schon nicht wenig.

Zitat:

Ich möchte die Tat auf keinen Fall verhamlosen aber ein besonders schwerer Fall? Es ging um 2000€


Es war aber gewerbsmäßig und das definiert das Gesetz als besonders schweren Fall [siehe § 263, Abs. 3, Nr. 1 StGB ]. Auf die Höhe des Schadens kommt es dabei nicht an.

Zitat:
was sagt man dann zu Leuten die Millionen oder sogar Milliarden betrogen haben?


Das ist auch ein besonders schwerer Fall.

Zitat:
Im April 2016.
Das ist schon über 10 Jahre her.


Das soll wohl eher 2006 heißen ?! Ohne das genaue Urteil kann man nichts weiter dazu sagen, aber ich gehe mal davon aus, dass damals nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach JGG verhängt wurden. Das stand dann nie im BZR.

Zitat:
Ab wann gilt man vor Gericht überhaupt als nicht vorbestraft


Wenn man keinen Eintrag (mehr) im Bundeszentralregister (BZR) hat.




-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.06.2018 11:33

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das soll wohl eher 2006 heißen ?


Nö.
Das eine Jahr Haft auf 2 Jahre Bewährung war 2016, THC und Schwarzfahren mehr als 10 Jahre her. ;)

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ach so, O.K. ... Ändert an meiner Antwort aber nichts ;)

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