Nach beschrönktem Einspruch auf Tagessatz Einladung zur Hauptverhandlung

27. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
pueffel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Nach beschrönktem Einspruch auf Tagessatz Einladung zur Hauptverhandlung


Hallo,

ich (volljährig) wurde beim Diebstahl erwischt. Nach einiger Zeit bekam ich einen Brief, den ich ausgefüllt habe und gestanden habe mit einer kleinen Erklärung über meine momentane Lage. Danach kam ein Strafbefehl mit 20 Tagessätzen zu 15€. Ich habe dann den beschränkten Einspruch eingelegt, da ich momentan in Ausbildung bin und gerade so über die Runden komme (eigentlich komme ich nur über die Runden, da ich mir monatlich Geld von meinen Eltern leihe) Das habe ich mit Nachweisen belegt und mit geschickt.

Nun bekomme ich wieder einen Brief, in dem ich zu einer Hauptverhandlung eingeladen werde und im Brief steht: Hinweis des Gerichts: Sie werden darauf hingewiesen, dass nach Ihren Angaben und den vorgelegten Dokumenten eine Tagessatzhöhe von 20€ angemessen ist: Ihnen wird daher dringend geraten , den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen.

Ich bin nun total schockiert. Nachdem ich mich erkundigt hatte, habe ich extra nur beschränkten Einspruch eingelegt (Schuld angenommen) aber um keine Hauptverhandlung zu führen. Ich hatte viel gelesen, dass es meistens dann nicht zur Hauptverhandlung kommt.

Ich bin jetzt total verwirrt und weiß gar nicht was ich machen soll. Muss ich jetzt noch die Kosten des Verfahren bezahlen? Einen Verteidiger kann ich mir nicht leisten, wird mir wohl auch nichts bringen, denn was soll ich denn mehr sagen.
zu meinem einkommen ist es so. ich bekomme mein gehalt ca 630 euro und 95 euro wohngeld. zahle aber allein schon für mein wg zimmer 470 euro warm. dann brauche ich noch essen, fahrkarte, etc. das ich das packe, leihe ich mir eben geld von meinen eltern.

oder soll/kann ich jetzt einfach den einspruch zurücknehmen und die tagessätze irgendwie in raten abzahlen?! oder zu gericht gehen. ich steh total ratlos da..

Viele Grüße

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13 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Sie werden darauf hingewiesen, dass nach Ihren Angaben und den vorgelegten Dokumenten eine Tagessatzhöhe von 20€ angemessen ist:


Da war es natürlich "sehr geschickt" Einspruch einzulegen, wenn man nur 15,00 € aufgedrückt bekommt.

Zitat:
Ich hatte viel gelesen, dass es meistens dann nicht zur Hauptverhandlung kommt.


Das ist ja auch richtig. Nur: Wenn man einen Tagessatz von 15,00 € bekommt, den noch gesenkt haben möchte und dann Belege einreicht, die ein Einkommen von 725,00 € ausweisen (somit Tagessatz = rd. 24,00 !!! --> 725/30), muß man sich nicht wundern, wenn eine Hauptverhandlung angesetzt wird.

Zitat:
ich bekomme mein gehalt ca 630 euro und 95 euro wohngeld. zahle aber allein schon für mein wg zimmer 470 euro warm


Der Tagessatz wird anhand des Nettoeinkommens berechnet, ohne Abzüge für Miete und Essen. Wenn Sie sich im Vorfeld belesen haben, müßten sie das eigentl. auch gelesen haben.

Zitat:
oder soll/kann ich jetzt einfach den einspruch zurücknehmen


Natürlich sollten Sie das tun, wenn Sie nicht noch mehr zahlen wollen. Das Gericht schreibt Ihnen ja ebenfalls:
Zitat:
Ihnen wird daher dringend geraten , den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen.


Zitat:
Muss ich jetzt noch die Kosten des Verfahren bezahlen?


Nur die knapp 80,00 €, die schon im Strafbfehl enthalten sind. Also die 300,00 € (20 TS á 15,00 €) + die knapp 80,00 €.

Dazu müssen Sie aber wie gesagt erst mal den Einspruch formell gegenüber dem Gericht zurücknehmen.

Zitat:
und die tagessätze irgendwie in raten abzahlen?!


Dazu müssen Sie einen Antrag auf Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft stellen, nachdem der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist und zur Vollstreckung bei der StA eingegangen ist, also ca. 7-10 Tage, nachdem sie die Einspruchsrücknahme an das Gericht gesendet haben.


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#2
 Von 
pueffel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hab so viel gegoogelt, da wird vieles auch falsch geschrieben. Dass 15 Euro wenig sind wusste ich in der Tat nicht.

Wenn ich nun den Einspruch zurückziehe, wird dann auch die Hauptverhandlung gestrichen, sodass wieder nur der Strafbefehl auf mich zukommt? Das hab eiich nirgends rausfinden können.

Die 80€ waren aber beim Strafbefehl nicht dabei, für was sind die genau?



-- Editiert von pueffel am 27.11.2015 16:33

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#3
 Von 
pueffel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Und ist es ausreichend wenn ich nur schriebe: hiermit nehme ich den gemahcten einspruch vom.... zurück?

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Man schreibt

Hiemit ziehe ich den Einspruch gegen den Strafbefehl, AZ.... Cs...... /15, vom [Datum Strafbefehl ] zurück.

Die knapp 80 Euro sind die Kosten des Strafbefehlverfahrens und werden noch gesondert in Rechnung gestellt (in manchen Bundesländern liegt die Rechnung gleich bei, bei Ihnen anscheinend nicht)

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
pueffel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

vielen Dank für deine Hilfe und Auskunft. Dann werde ich das so machen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Wenn ich nun den Einspruch zurückziehe, wird dann auch die Hauptverhandlung gestrichen Natürlich - dann gibt es ja nichts mehr zu verhandeln.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
pueffel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)


Hallo,

den Einspruch habe ich zurück gezogen. Es kam ein Schreiben, dass ich nicht erscheinen muss und die Verhandlung aufgehoben wurde. Muss ich nun auf eine erneute Zahlungsaufforderung warten?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Eine erneute? Haben Sie denn mittlerweile -trotz Einspruchs- eine erhalten gehabt?

Am 27.11 schrieben Sie ja noch:

Zitat:
Die 80€ waren aber beim Strafbefehl nicht dabei,


Bei einer Zahlungsaufforderung wären die 80,00€ aber dabei gewesen.

Der Strafbefehl selbst ist keine Zahlungsaufforderung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
pueffel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Ganz zu Beginn kam eine Zahlungsaufforderung bevor ich Einspruch eingelegt hatte, sollte ich Betrag X bezahlen, dann hatte ich ja Einspruch eingelegt. Das hat sich ja jetzt alles erledigt, aber jetzt bin ich mir nicht sicher, ob ich erneut warten muss..

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Nein, dann können sie auf die erste Aufforderung hin zahlen. Nur müssen dort dann ja auch die 80,00 € Verfahrenskosten enthalten gewesen sein??!, wobei Sie aber am 27.11. schrieben, dass das nicht der Fall ist. Ich blicke langsam nicht mehr durch.

Zitat:

Ganz zu Beginn kam eine Zahlungsaufforderung bevor ich Einspruch eingelegt hatte,


Das passt auch irgendwie nicht. Denn entweder wird die Zahlungsaufforderung (bzw. die Gesamtrechnung incl. Verfahrenskosten) direkt mit dem Strafbefehl versendet (so wie bei uns) - was Sie aber auf meine Nachfrage verneint haben, oder -wenn getrennt versendet wird- kommt die Zahlungsaufforderung iaR. erst nach Rechtskraft des Strafbefehls. Dann kann man aber keinen Einspruch mehr einlegen.

Was enthält die Zahlungsaufforderung, die Sie bekommen haben, den nun: Nur die Geldstrafe oder auch die Verfahrenskosten?

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#11
 Von 
pueffel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)


Entschuldige, ich habe jetzt nochmals nachgeschaut. Also es war keien Zahlungsaufforderung. Es war nur der Strafbefehl mit den Tagessätzen und eben der Hinweis, dass man Ratenzahlung beantragen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.11.2017 17:02:55
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 108x hilfreich)

Dann ist zwar nicht alles gut aber alles etwas klarer!?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ja, jetzt ist es klar.

Sie können dann auf eine Zahlungsaufforderung warten. Der Strafbefehl ist jetzt durch die Einspruchsrücknahme rechtskräftig geworden und geht zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft. Von dort kommt dann die Zahlungsaufforderung.

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