Nachträgliche Gesamtstrafenbildung?

10. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.02.2017 21:00:40
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung?

Hallo
ich wurde zu 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt
im Oktober 2012 wegen Gewerbsmaessigen Betrug
Habe 2 Jahre abgesessen und bin mit 3 Jahre bewaehrung
entlassen worden am 12.09.2014

Nun ist eine neue Anklageschrift gekommen aus Süddeutschland
wegen eines Falles der im August 2012 Passiert ist.
Also aus einer der Sachen die eignt vollständig verhandelt worden sind
aus meinem Gerichtsverfahrrn im Oktober 2012.

Was kann mir jetzt passieren?

Wird die Bewährung wiederrufen?
Der Gerichtstermin steht aber noch aus..

Wohne in Schleswig Holstein
Und wurde auch da verurteilt.

Deshalb verstehe ich nun nicht warum ich nach Süddeutschland muss
zu einer Verhandlung

bitte um hilfe


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Also aus einer der Sachen die eignt vollständig verhandelt worden sind
aus meinem Gerichtsverfahrrn im Oktober 2012.
Sie werden also gerade wegen einer Sache angeklagt, wegen der Sie bereits verurteilt wurden?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12308.02.2017 21:00:40
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich bin mir nicht sicher ob dieser Fall
bei dem Gerichtsverfahren dabei war.
wegen dem ich jetzt angeklagt werde..

Wenn nicht was koennte mir dan passieren?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Ich bin mir nicht sicher ob dieser Fall bei dem Gerichtsverfahren dabei war. Dann würde ich derlei auch nicht behaupten.
Wenn nicht was koennte mir dan passieren? Das wissen Sie doch - eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Die Haftstrafe wird also länger und Sie müssen wieder rein, um die neue Strafe zumindest bis zum 2/3-Zeitpunkt zu verbüßen.
Deshalb verstehe ich nun nicht warum ich nach Süddeutschland muss
zu einer Verhandlung
Das pflegt daran zu liegen, daß das der Tatort war.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12308.02.2017 21:00:40
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke erstmal

aber nein war es nicht !

Ich habe mich dort nie aufgehalten
sondern nur in Schleswig Holstein

also wie ist das zu erklären?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Ich habe mich dort nie aufgehalten Das müssen Sie auch nicht, damit das zum Tatort wird. Vermutlich handelt es sich um Internetkriminalität?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12308.02.2017 21:00:40
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja internet Kriminalität

Es handelt sich um ein handy was ich für 365 euro verkauft habe

Aber habe nur das geld genommen und nichts verschickt. .

besteht nicht die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewaehrung bzw
Geldstrafe da ich ja nun schon fast 3 Jahre Strafe bekommen habe und
2 Jahre davon abgesessen habe?



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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

besteht nicht die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewaehrung bzw
Geldstrafe da ich ja nun schon fast 3 Jahre Strafe bekommen habe und
2 Jahre davon abgesessen habe?
Nö. Hier wird eine neue Strafe gebildet, und die kann schon aufgrund ihrer Höhe gar nicht bewährungsfähig sein. Und wenn eine Geldstrafe ausgeurteilt wird, trifft sie mit der Haftstrafe zusammen und es entsteht eine längere Haftstrafe. Ihre einzige Chance besteht in der Anwendung des § 154 StPO . Das hätte man allerdings machen können, ohne Sie formell anzuklagen, aber mitunter wird es auch noch in der Hauptverhandlung nachgeholt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Deshalb verstehe ich nun nicht warum ich nach Süddeutschland muss
zu einer Verhandlung <hr size=1 noshade>

Wahrscheinlich weil dort der Wohnort der/des Geschädigten ist.
Falls der "Verkauf" über das Internet passiert ist, dann ist der finanzielle Schaden beim "Käufer" entstanden. Der Wohnort des "Käufers" ist also quasi der Tatort im rechtlichen Sinne. Und Gerichtsverhandlungen finden (bis auf wenige Ausnahmen) am Gericht des Tatortes statt.

quote:<hr size=1 noshade>besteht nicht die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewaehrung bzw
Geldstrafe da ich ja nun schon fast 3 Jahre Strafe bekommen habe und
2 Jahre davon abgesessen habe?
<hr size=1 noshade>

Geldstrafe: nein.
Selbst wenn jetzt eine Geldstrafe ausgeurteilt würde, würde eine Gesamtstrafe aus der (alten) Haftstrafe und der (neuen) Geldstrafe gebildet. Und eine Gesamtstrafe aus Haft- und Geldstrafe ergibt immer eine Haftstrafe.

Theoretisch könnte es aber trotzdem noch gut laufen.
Sie waren bisher zu 34 Monaten verurteilt und haben 24 Monate abgesessen.
Das ist etwas mehr als 2/3.

Durch die neue Strafe wird die alte Strafe nachträglich erhöht, d.h. zu den 34 Monaten kommt was dazu.
Wenn jetzt 2 Monate (oder weniger) dazukommen, wäre man bei maximal 36 Monaten. 2/3 (=24 Monate) davon wären ja schon abgesessen, dann könnte man draußen bleiben.

Sollte man durch die nachträgliche Gesamtstrafe auf mehr als 36 Monate kommen, dann wären 2/3 davon noch nicht abgesessen. Dann würde man wieder in die JVA müssen, bis 2/3 von der Gesamtstrafe erreicht wären.

Wenn schon eine Strafe von 34 Monaten vorliegt, dann wäre eine einzelne tat mit 365€ Schaden tatsächlich eigentlich ein Fall für eine Einstellung nach §154 StPO . Aber wie muemmel schon schrieb: Wenn die Staatsanwaltschaft den §154 StPO hätte ziehen wollen, hätte sie es schon längst gemacht.




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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Gibt es nicht - rein theoretisch - die Möglichkeit, wenn in der neuen Sache auf Geldstrafe erkannt wird, von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen?

-- Editiert Dirrly am 10.01.2015 17:44

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Gibt es nicht - rein theoretisch - die Möglichkeit, wenn in der neuen Sache auf Geldstrafe erkannt wird, von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen? <hr size=1 noshade>

Hm.
§53(2) StGB klingt tatsächlich so, als ob das theoretisch möglich wäre.:
Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen...
Ist also eine "kann"-Bestimmung.
Aber soweit ich das überblicke, scheint diese Bestimmung kaum genutzt zu werden. Aber mein Überblick ist in diesem Bereich auch nicht übermäßig groß.



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