Neue Straftat in Bewährungszeit

22. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Sunshine 2013
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 68x hilfreich)
Neue Straftat in Bewährungszeit

Hallo. Es geht um eine selten Dumme Freundin. Sie wurde im April 2011 zu glaub 1Jahr u 9Monaten wegen Betrug (ebay) verurteilt. Bewährungszeit 3jahre läuft also am 5.5 aus.
Nun hat sie sich im Oktober 2013 eine Jacke online auf Rechnung bestellt u nicht bezahlt. Rechnungen Mahnungen etc sind ja zum Ignorieren da. Nun kam ein Brief von der Polizei.
Was kann ihr jetzt passieren? Wenn es vor Gericht zur Verhandlung kommen sollte wird es ja sicher erst nach Ende der Bewährungszeit sein. Was kann igr passieren? Bewährungswiderruf? Verlängerung der Bewährungszeit??
Es handeln sich um 119€ also wird es wohl kaum eingestellt werden.
Vielen Dank für eure Hilfe

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18 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Die Täterin muss ganz massive Vorstrafen haben und/oder um hohe Summen betrogen haben, sonst wäre es nicht zu einer Haftstrafe von deutlich mehr als einem Jahr gekommen.

Trotzdem war ihr das keine Lehre und sie hat während der Bewährungszeit wieder exakt das gleiche gemacht. Also hat sie sich wohl definitiv nicht bewährt.

Wenn ich Richter wäre, würde ich keine Bewährung mehr vehängen. Bewährung hat ja ganz offensichtlich keinen Erfolg.



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"justice"

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#2
 Von 
Sunshine 2013
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 68x hilfreich)

Gut, das ist deine Meinung. Aber sie hat ja noch 3monate die zur Bewährung ausgesetzt werden können bis die zwei Jahre erreicht sind. Und wegen 119 € wird es wohl nicht länger als 3 monate geben

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Die Tat wurde während der laufenden Bewährung begangen und nur das ist entscheidend. dass die Bewährung vor Abschluss des neuen Verfahrens endet, ist irrelevant.

Natürlich ist eine weitere Bewährung möglich und ggf. auch eine Verlängerung der Bewährung.

Aber ich persönlich halte es in der Tat für unwahrscheinlich.

Überlegen Sie mal: welche Botschaft wird denn bei einer erneuten Bewährung vermittelt? Dass man tun und lassen kann, was man will, ohne Konsequenten zu spüren. genau deshalb wurde die Dame ja rückfällig.

Daher ist es nur logisch, dass sie jetzt mal ein Gefängnis von Innen sieht, um endlich zu kapieren, dass ich kein Geld ausgeben kann, welches ich nicht besitze .



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"justice"

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Aber sie hat ja noch 3monate die zur Bewährung ausgesetzt werden können bis die zwei Jahre erreicht sind.


Das ist ohnehin irrelevant. Es ist ja keine Gesamtstrafe zu bilden.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
Sunshine 2013
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 68x hilfreich)

Mir wurde heute erklärt das neue Verfahren muss erstmal verhandelt werden u das Ergebnis muss fest stehen bevor überhaupt was widerrufen werden kann.Und widerrufen werden kann erst wenn es für die neue tat mehr als 6monate gibt

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#7
 Von 
Sunshine 2013
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 68x hilfreich)

Wir werden ja sehen. Erstmal muss es zur Verhandlung kommen u das kann dauern. Fester Arbeitsplatz etc sind ja schonmal gute Gründe für Sie. Falls es doch schlecht ausgeht wovon keiner ausgeht kann man immer noch weiter sehen Berufung etc

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#9
 Von 
Sunshine 2013
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 68x hilfreich)

Wer sagt den das Sie vorher einen festen Arbeitsplatz hatte? Ist mir auch Wurst was rauskommen wird kann eh keiner vorhersagen.


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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und widerrufen werden kann erst wenn es für die neue tat mehr als 6monate gibt <hr size=1 noshade>


Das beträfe nur den Widerruf des Straferlasses (§ 56g(2) StGB ).

Hier geht es aber um den Widerruf der Bewährung (§ 56f StGB ). Dafür braucht es keine Mindeststrafe.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#11
 Von 
Maya18
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Der / dem Fragesteller geht es nicht um rechtliche Auskunft, sondern um Bestätigung. Man wollte lesen dass alles nicht so schlimm sei und keiner Einsitzen muss für das was dort passiert ist. Nun ist eben das Gegenteil eingetroffen und der Fragesteller/in ist nicht zufrieden. Daraus resultiert wohl die Reaktion.

Ganz klar:

Bekannte Vorstrafe wg. Betrugs(?) zu 1 Jahr u. 9 Monate auf 3 Jahre Bewährung im April 2011;

Nun erneute Straffälligkeit wegen Betrugs (?) vor Ablauf der Bewährungszeit von 3 Jahren;

Jetzt ist natürlich das folgende fraglich:

- Wie sieht die Sozialprognose aus?
- Was sagt der Bewährungshelfer sofern unterstellt
- Um welche Summe ging es im 1. Fall
- Um welche Summe geht es im 2. Fall (Scheinbar 119€)
- Weitere Vorstrafen als die laufende Bewährung?

Ohne diese Informationen ist es schwierig etwas zum Fall zu sagen, aber wie bereits durch ein anderes Mitglied erwähnt: Die Strafe von 1 Jahr und 9 Monaten ist schon heftig - interessant was da wohl der Fall war!


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#12
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

zudem sei erwähnt, dass Freiheitsstrafen über 1 Jahr nur zur Bewährungs ausgesetzt werden sollten, wenn besondere Umstände vorliegen, die gegen den Vollzug der Freiheitsstrafe sprechen.

Ob solche "besonderen Umstände", die eine erneute Aussetzung der Strafe zur Bewährung für die neue Tat ermöglichen, vorliegen kann durchaus bezweifelt werden.

Viele Richter würden einen solchen Fall als "klassisches Bewährungsversagen" bezeichnen was nichts anderes als den Vollzug der ausgesetzten Freheitsstrafe erforderlich macht.

Wer 1 Jahr und 9 Monate Freheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt bekommt, damit haarscharf dem Vollzug entgeht und dann noch in der Bewährungszeit erneut einschlägig straffällig wird darf nicht mehr auf Milde hoffen. Da müsste man schon ein sehr sehr mildes Gericht finden, dass sich das nochmal "anschaut". Auch wenn die Sozialprognose villeicht positiv ist (Fester Arbeitsplatz usw.) möge man auch mal an die Verteidigung der Rechtsordnung denken. Wie glaubwürdig wirkt denn bitte ein Gericht, das Wiederholungstätern eine Bewährung nach der Anderen gibt.

Die 2. Chance hatte Ihre Freundin und sie hat sie nicht genutzt.

Wir hätten Ihnen sicherlich gerne etwas positiveres gesagt und ich kann verstehen, dass Sie lieber etwas anderes gelesen hätten, aber das sind nunmal die Fakten, die nicht wegzudiskutieren sind.

Grüße
PP

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#13
 Von 
Sunshine 2013
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 68x hilfreich)

Also auf welche Summe sich das ganze beläuft für das die Bewährung läuft kann ich nicht genau sagen. Aber wue schon geschrieben muss sie ziemlich hoch sein sonst wäre so ein hoher Zeitraum nicht zustande gekommen.
Sie hat sich heute mit dem Unternehmen in Verbindung gesetzt (natürlich viel tu spät ihr geht jetzt ganz schön der Arsch auf Grundeis) das Unternehmen hat Ihre eine Woche Zeit gegeben den mittlerweile erhöhten Betrag von 205€ zu bezahlen sollte sie dem nach komnen wollen sie die Anzeige zurücknehmen. Damit ist es aber ja noch nicht vorbei da ja betrug von Amtswegen verfolgt werden muss. Was denkt ihr, kann das als kleiner Pluspunk gewertet werden?
Das ihre Einsicht zu spät kam darüber müssen wir ja nicht diskutieren.

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#14
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

quote:
wollen sie die Anzeige zurücknehmen. Damit ist es aber ja noch nicht vorbei da ja betrug von Amtswegen verfolgt werden muss.


Richtig. Inbesondere liegt hier wegen dem drohenden Widerruf der Bewährung ein besonderes öffentliche Interesse vor, sodass eine Einstellung des Verfahrens, selbst wenn der Geschädigte die Strafanzeige nicht mehr weiter unterstützt, höchst unwahrscheinlich ist.

Natürlich wird die Schadenswiedergutmachung im Vorfeld als Pluspunkt gewertet bei der Strafzumessung.

Aber an der Tatsache, wie Sie sagen, ändert das natürlich nichts.

Grüße
PP

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#15
 Von 
Sunshine 2013
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 68x hilfreich)

Also wird es zum Verfahren kommen. Soweit seh ich es auch. Wird dann ein Pflichtverteidiger beigeordnet da es ja um einen Widereuf geht? Und die Bewährungstante wird sicherlich auch gehört . Wie lang kann es dauern bis es zu einer Verhandlung kommt?

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#16
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Wird dann ein Pflichtverteidiger beigeordnet da es ja um einen Widereuf geht? <hr size=1 noshade>


Ja, da hier die Notwendigkeit nach § 140, Abs. 2 der StPO oder je nach Alter nach 68 JGG zu bejahen ist. Diese sieht die gängige Rechtssprechung grds., wenn eine Freheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder ein Widerruf der Bewährung droht. Hier wäre beides gegeben, da summa summarum die Rechtsfolgen wahrscheinlich in eine Haftstrafe (über einem Jahr) münden.

quote:<hr size=1 noshade>Und die Bewährungstante wird sicherlich auch gehört <hr size=1 noshade>


In aller Regel wird auch die Bewährungshelferin angehört.

quote:<hr size=1 noshade>Wie lang kann es dauern bis es zu einer Verhandlung kommt? <hr size=1 noshade>


Je nach Auslastung der zuständigen Staatsanwaltschaft und des zuständigen Gerichts durchaus mehrere Monate. Zumal ja anscheinend derzeit noch das Ermittlungsverfahren läuft.


Grüße
PP

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-- Editiert PP9325 am 24.03.2014 13:30

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#17
 Von 
Sunshine 2013
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 68x hilfreich)

Alles klar danke für die Antwort und Ausführungen. Ja sie hat erst Termin zur Anhörung bei der Polizei und ehe das dann bei der Staatsanwaltschaft ist u so alles im Gange ist rechne ich mal mit Juni/juli. Und die Wahrscheinlichkeit das es der selbe Richter wird liegt sicher bei 99%

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#18
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

quote:
ehe das dann bei der Staatsanwaltschaft ist u so alles im Gange ist rechne ich mal mit Juni/juli.


Ja bis dahin könnte die Anklageschrift eintrudeln...


quote:
Und die Wahrscheinlichkeit das es der selbe Richter wird liegt sicher bei 99%


Kommt darauf an. Hier wird ziemlich sicher nicht mehr zum Strafrichter als Einzelrichter, sondern zum Schöffengericht (1 Berufsrichter, 2 Schöffen) angeklagt, da die Straferwartung hier unter der zu berücksichtigenden Bewährungsstrafe, deren Widerruf droht, über 2 Jahren Freiheitsstrafe liegt.
Im Zweifel wird in der Praxis grds. zum höheren als zum niedrigeren Spruchkörper angeklagt.
Ob der Vorsitzende des Schöffengerichts auch der Tatrichter, der die Bewährungsstrafe damals ausgesprochen hat, ist, darüber kann nur spekuliert werden.

Grüße
PP

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-- Editiert PP9325 am 24.03.2014 14:59

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