Neues Führungszeugnis OE - erweitertes Führungszeu

3. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
trüffel6
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 2x hilfreich)
Neues Führungszeugnis OE - erweitertes Führungszeu

Ich habe schnell mal eine Frage.

Bis jetzt habe ich das Führungszeugnis 0 gebraucht.
Es war auch "leer".
Nun ist es leider nicht mehr gültig und ich brauche ein OE - ein erweitertes.

Dazu die Frage: Ich habe früher (dumm wie ich war) der neuen Freundin von meinem Exfreund eine Ohrfeige gegeben und sie hat mich angezeigt. Das Verfahren wäre auch eingestellt worden, wenn man sich geeinigt hätte, aber irgendwie habe ich es provoziert ( es dann abgestritten) und bin am Ende verurteilt worden zu einer kleinen Geldstrafe. Taucht das in diesem OE auf?
Ich dachte, das bezieht sich auf Sexualdelikte, Pflichverletzungen usw. Um eben Kinder vor Missbrauch zu schützen.

Wäre super, wenn sich jemand auskennt.
(keine anderen Vorstrafen, bei Straftat 21 gewesen, falls es hilft)




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8 Antworten
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#1
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Nein, steht nicht im FZ.

Da stehen bei Geldstrafe keine
Verurteilungen, durch die auf
a)Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

erkannt wurden ist!

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

-- Editiert am 03.09.2010 15:56

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#2
 Von 
trüffel6
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke :) das beruhigt mich.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da stehen bei Geldstrafe keine
Verurteilungen, durch die auf
a)Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
erkannt wurden ist!
<hr size=1 noshade>


Das stimmt so pauschal nicht. Denn man muß den § 32(2)5 auch vollständig lesen (und kopieren):

quote:<hr size=1 noshade>erkannt worden ist,...
wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist ,
<hr size=1 noshade>


Diese "Nicht-Aufnahme-Regel" für Geldstrafen unter 91 Tagessätze gilt also nur dann, wenn es nicht noch eine weitere Strafe im Bundeszentralregister (nicht = Führungzeugnis) gibt.

Wird man z.B. innerhalb von 2 Jahren 2 mal zu einer Geldstrafe von z.B. jeweils 10 Tagessätzen verurteilt, tauchen beide Strafen im Führngszeugnis auf, obwohl sie weder einzeln, noch in der Summe über 90 Tagessätzen liegen.

Weiterhin gilt die "Nicht-Aufnahme-Regel" für Geldstrafen unter 91 Tagessätze auch prinzipiell nicht für Verurteilungen wegen Straftaten nach §§ 174 -180, 182 StGB . Es würde also auch eine erstmalige Geldstrafe (ohne weiteren Registereintrag) zu z.B. 80 Tagessätzen ins Führungszeugnis (in jedes ) aufgenommen, wenn die Verurteilung z.B. nach § 182 StGB erfolgt ist.

Für das erweiterte Führungszeugnis gelten -darüber hinaus- die Ausnahmeregelungen aus § 32 (2)3 bis 9 BZRG (also auch die Geldstrafen unter 91 Tagessätze) [bebenfalls ]nicht , wenn es um eine Straftat nach §§ 171 , 180a , 181a , 183 bis 184f , 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder § 236 StGB geht. Auch bei diesen Delikten werden also auch erstmalige Geldstrafen unter 91 Tagessätzen ins erweiterte Führungszeugnis eingetragen.

@trüffel6

Ihre Tat ( § 223 StGB ) gehört jedoch nicht zum Katalog der genannten Taten, daher ist die entsprechende Verurteilung nicht ins erweiterte Führungszeugnis aufzunehmen, wenn sie nicht auch in dem anderen Führungszeugnis (N oder O) stand. Als einzige(!) Verurteilung unterhalb von 91 Tagessätzen wegen § 223 StGB war sie nie in irgendeines der Führungszeugnisse aufzunehmen. Weder in N oder O, noch in NE oder OE.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
trüffel6
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort.
Dass mein Belegart 0 "sauber" ist, dachte ich mir schon, da ich hier bereits vor einem Jahr schon nachgefragt habe und Sie mir sogar geantwortet haben :-).
Ich bin nur erschrocken, weil die Dame heute am Telefon meinte, dass ich ein "Erweitertes" brauche, da ich mit Kindern arbeiten will und hierfür ein Auszug aus dem BZR genommen wird.
Oha :( Meine Tat steht nämlich im BZR drin (auch, wenn sie in den Zeugnissen nicht auftaucht), drum war ich überrascht. Habe auch nochmal gegooglet und die Taten, die auftauchen sind eben Sachen wie Zuhältrei, Kinderpornographie, Menschenraub usw.
Danke also nochmal für die Bestätigung. Tut gut, sich die Meinung von Leuten zu holen, die sich auskennen, da ich mich leider mit Recht nicht beschäftige.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Keine Ursache, gerne geschehen...

quote:
Meine Tat steht nämlich im BZR drin (auch, wenn sie in den Zeugnissen nicht auftaucht)


Richtig, und zwar für 5 Jahre + 1 weiteres, sechstes, Jahr Überliegefrist (wobei der Eintrag während des 6. Jahres bereits zur Auskunft gesperrt ist). Nach Ablauf des 6. Jahres wird er auch aus dem BZR komplett entfernt, insofern nichts neues dazu kam.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#6
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Denn man muß den § 32(2)5 auch vollständig lesen (und kopieren): <hr size=1 noshade>


Richtig! Allerdings gil das auch für den Anfangspost des TE, indem er bereits erwähnte "Bis jetzt habe ich das Führungszeugnis 0 gebraucht.
Es war auch "leer" wonach dann davon auszugehen ist, dass keine weitere Eintragung besteht!

;)

quote:<hr size=1 noshade>Verurteilung unterhalb von 91 Tagessätzen wegen § 223 StGB war sie nie in irgendeines der Führungszeugnisse aufzunehmen. <hr size=1 noshade>


Naja, also doch meine erste Aussage !
;)

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, im genannten Fall des TE ist das Ergebnis unter dem Strich schon richtig, aber diese Aussage:

quote:
Nein, steht nicht im FZ.

Da stehen bei Geldstrafe keine
Verurteilungen, durch die auf
a)Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

erkannt wurden ist!


geht ja in die Richtung, dass Geldstrafen bis 90 Ts prinzipiell nicht im FÜhrungszeugnis stehen. Und das ist eben nicht richtig.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Und das ist eben nicht richtig.


Haarspalter !

;) ;) :cheers:



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