Hallo,
angenommen jemand hat in der Vergangenheit eine Straftat begangen, diese wird verhandelt und zur Bewährungsstrafe ausgesetzt. In der Zwischenzeit zur Verhandlung wurden weitere Straftaten begangen welche allerdings noch nicht verhandelt wurden, sprich die zweite Straftat wurde vor der Bewährung begangen , wird aber ein Jahr später verhandelt.
Ist sowas möglich und wenn ja wie würde das bewertet werden?
Danke
Neues Verfahren auf Bewährung
6. August 2020
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Frage vom 6. August 2020 | 10:25
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Neues Verfahren auf Bewährung
#1
Antwort vom 6. August 2020 | 11:44
Von
Status: Student (2517 Beiträge, 2557x hilfreich)
Der Sinn der Bewährung ist, denjenigen anzuhalten, während der Bewährungszeit keine neuen Straftaten zu begehen. Denknotwendig kann man mit vor Verurteilung begangenen weiteren Straftaten also keinen Bewährungsverstoß begehen.
Allerdings könnte es die Bereitwilligkeit des Gerichts reduzieren, überhaupt zur Bewährung auszusetzen, wenn es davon ausgeht, einen Gewohnheitskriminellen vor sich zu haben.
#2
Antwort vom 6. August 2020 | 13:47
Von
Status: Unbeschreiblich (34444 Beiträge, 17809x hilfreich)
Aus Strafe 1 und Strafe 2 muss eine neue Gesamtstrafe gebildet werden. Und es ist natürlich denkbar, dass die dann halt nicht zur Bewährung ausgesetzt wird (oder sie ist schlicht hoch, um zur Bewährung ausgesetzt zu werden).
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#3
Antwort vom 6. August 2020 | 18:30
Von
Status: Unbeschreiblich (30197 Beiträge, 9556x hilfreich)
Zitat :Ist sowas möglich und wenn ja wie würde das bewertet werden?
Natürlich ist sowas möglich.
Entweder wird, wenn die jetzt noch zu verhandelnde Straftat so gering ist, dass sie neben der schon erfolgten Verurteilung nicht wesentlich ins Gewicht fällt, nach § 154 StPO eingestellt, oder...
... es wird eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
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