Neues Verfahren nach Verjährung im selben Fall

8. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Ratlos54
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Neues Verfahren nach Verjährung im selben Fall

Brad hat eine Straftat begangen.
Einfache Verjährung ist bereits eingetreten, absolute nicht.
Allerdings ist der Fall bereits vergessen.
Wenn kurz vor Ablauf der Verjährung Brad sich wegen der Tat stellen würde, würde dann in diesem Fall ein komplett neues Verfahren eröffnet werden?
Mal angenommen, noch eine Woche bis zur absoluten Verjährung und es handelt sich um ein Offizialdelikt.
Wenn der genaue Tatzeitpunkt aufgrund des langen Zeitraums nicht mehr exakt festgestellt werden kann, wird dann zu Gunsten des Beschuldigten von Verjährung ausgegangen oder wird dann davon ausgegangen, dass der Fall noch nicht verjährt ist?
Beispiel Brad begeht eine Tat, die nach 10 Jahren verjährt.
Damit beträgt die absolute Verjährung 20 Jahre.
Nach 19,5 Jahren gesteht Brad die Tat und gibt an, dass er den genauen Tatzeitraum nicht mehr kennt.
Dann ist es sowohl möglich, dass die Tat verjährt ist, also auch nicht.
Was würde dann passieren?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1220 Beiträge, 230x hilfreich)

Was ich an der Frage noch nicht so recht verstehe ist, ob sie praktischer oder theoretischer Natur ist.

Zitat (von Ratlos54):
Dann ist es sowohl möglich, dass die Tat verjährt ist, also auch nicht.
Es ist nur eine Alternative möglich: Entweder die Verjährung ist eingetreten oder eben nicht.

Zitat (von Ratlos54):
Damit beträgt die absolute Verjährung 20 Jahre.
Theoretisch ja (ungeachtet anderer Möglichkeiten wie Ruhen, einem zeitversetzt eingetretenen Taterfolg, dem Umstand, dass man sich dem Verfahren entzogen hat u.a.). Praktisch sprechen Unterbrechungshandlungen jedoch auch dafür, dass die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von der Straftat und damit auch von einem (ungefähren) Tatzeitpunkt hat. Unter diesem Gesichtspunkt spielt wiederum..
Zitat (von Ratlos54):
Nach 19,5 Jahren gesteht Brad die Tat und gibt an, dass er den genauen Tatzeitraum nicht mehr kennt.
..praktisch keine Rolle.

Zitat (von Ratlos54):
Wenn der genaue Tatzeitpunkt aufgrund des langen Zeitraums nicht mehr exakt festgestellt werden kann, wird dann zu Gunsten des Beschuldigten von Verjährung ausgegangen oder wird dann davon ausgegangen, dass der Fall noch nicht verjährt ist?
In dubio pro reo.

Zitat (von Ratlos54):
Wenn kurz vor Ablauf der Verjährung Brad sich wegen der Tat stellen würde, würde dann in diesem Fall ein komplett neues Verfahren eröffnet werden?
In dieser Konstellation läuft das Verfahren ja noch. Mit der Einstellung wg. Verjährung tritt hier Strafklageverbrauch ein und dann gäbe es auch kein "neues" Verfahren.

Mein Problem mit diesem Thema: Einerseits geht man davon aus, dass die höchstmögliche Unterbrechungsdauer berücksichtigt werden müsste, was eine entsprechende Tätigkeit durch Gericht und StA im Rahmen des Strafverfahrens erfordert. Andererseits wird die Sache so dargestellt als hätte lediglich der Beschuldigte (oder vielmehr Täter) Informationen über die Straftat (wie Tatzeitpunkt u.a.) an sich. Das passt mir praktisch nicht ganz zusammen.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ratlos54
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich die Frage weiter ausgeführt hätte, wäre die zu lang geworden.
Konkret, Brad hat einen Betrug begangen.
Ist nicht so, aber ist ein häufiges Delikt.
Verfahrenseinstellung gegen Auflage 2018.
Zwei Jahre später Löschung aus staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.
Es gibt keinerlei Informationen mehr über den Fall.
2028 absolute Verjährung.
Wenn Brad sich dann stellt, gibt es ein neues Verfahren, wenn er einfach nur sagt, dass er einen Betrug begangen hat aber nicht genau wann.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1220 Beiträge, 230x hilfreich)

Zitat (von Ratlos54):
Verfahrenseinstellung gegen Auflage 2018.
Damit gehe ich davon aus, dass durch die Erfüllung der Auflage auch endgültig einstellt wurde, womit (beschränkter) Strafklageverbrauch eintritt (sofern das Delikt nicht als Verbrechen weiterverfolgt wird).

Zitat (von Ratlos54):
Ist nicht so, aber ist ein häufiges Delikt.
Warum erwähnt man es dann?

Zitat (von Ratlos54):
Wenn Brad sich dann stellt, gibt es ein neues Verfahren, wenn er einfach nur sagt, dass er einen Betrug begangen hat aber nicht genau wann.
In Folge der Selbstanzeige würde - unabhängig von einem denkbaren Verfahrenshindernis - wohl zunächst einmal ein Strafverfahren eingeleitet.

Nach wie vor verstehe ich noch nicht so ganz, worauf man hinaus möchte. Geht es darum, ob und wieweit ermittelt wird, wenn Verjährung, Strafklageverbrauch usw. eingetreten sind? Oder darum, dass man der Justiz unnötig Arbeit machen möchte?

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

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