Nichteröffnung Hauptverfahren

23. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Kalle260784
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nichteröffnung Hauptverfahren

Guten Abend,

ich bin in einem Strafverfahren als Geschädigter und Zeuge aufgeführt. Die zuständige StA hat Anklage erhoben und die zuständige Richterin hat eine Verfügung zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens erlassen. Diese Verfügung enthält allerdings falsche Angaben der Richterin. Jetzt wurde mit Beschluss des Amtsgerichts das Hauptverfahren tatsächlich nicht eröffnet. Was auffällt, ist die Tatsache, dass die Verfügung und auch der Beschluss von ein und derselben Richterin unterschrieben wurde und auch der Wortlaut nahtezu gleich ist. Ist dies so möglich? Das würde ja bedeuten, dass die Richterin ihre eigene Verfügung "durchgewunken" hat, obwohl sie dort falsche Angaben gemacht hat. Ich hatte nicht einmal die Möglichkeit zu einer Stellungnahme und auch sämtliche von mir vorgelegten Unterlagen wurden dann nicht geprüft.
Ich muss dazu sagen, dass ich in der Vernehmung bereits alles vorgelegt habe, dies auch vom Beamten bestätigt wurde. Allerdings sind diese Belege nicht in der Akte zu finden...

Kann ich da noch etwas unternehmen oder ist die Geschichte erledigt? Habe ich überhaupt als Verfahrensbeteiligter einen Anspruch auf rechtliches Gehör?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39882 Beiträge, 14216x hilfreich)

Mir ist nicht klar, was Du mit "Verfügung" meinst. Eine Verfügung ist normalerweise die Arbeitsanweisung für die in der Verfügung benannten Adressaten. Früher, als noch mehr handschriftlich in Akten erledigt wurde, schreib z.B. der Staatsanwalt im Rahmen der Verfügung die Anklage per Hand; wurde dann im Schreibbüro in die richtige Form gebracht. Worauf ich hinaus will: Verfügung bzw. Punkte der Verfügung müssen mit dem identisch sein, was dann raus geht.

Die Richterin hat also nichts durchgewunken, sondern sie hat verfügt, wie das Verfahren weiter geht bzw. zunächst einmal beendet werden wird, für sie. Das ist dann umgesetzt worden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17500 Beiträge, 9602x hilfreich)

Zitat (von Kalle260784):
Kann ich da noch etwas unternehmen oder ist die Geschichte erledigt?

Wenn Sie "nur" Zeuge sind, können Sie nichts unternehmen. Das könnte nur die Staatsanwaltschaft.

Zitat (von Kalle260784):
Was auffällt, ist die Tatsache, dass die Verfügung und auch der Beschluss von ein und derselben Richterin unterschrieben wurde und auch der Wortlaut nahtezu gleich ist. Ist dies so möglich?

Ja, siehe vorheriger Beitrag. Die Verfügung ist quasi der "Entwurf" des Beschlusses. Die Schreibkraft im Gericht hat den Entwurf abgetippt und die Richterin hat die finale Version unterschrieben.

Zitat (von Kalle260784):
Habe ich überhaupt als Verfahrensbeteiligter einen Anspruch auf rechtliches Gehör?

Der Anspruch wurde doch bei der Polizei schon erfüllt.

Interessanter wäre, warum die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Das ist ja eher selten.
Hauptgründe sind:
- Das Gericht denkt, dass überhaupt keine strafbare Handlung vorliegt
- Beweislage völlig unzureichend
- Tat verjährt
- Täter verstorben, untergetaucht oder ins Ausland geflüchtet

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kalle260784
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also in der "Verfügung" steht, dass die Richterin "ihres Erachtens nach keinen hinreichenden Tatverdacht" sieht. Die Angeschuldigte erklärte im Rahmen des versuchten TOA, sie habe alle dem Anzeigenerstatter gehörenden Sachen herausgegeben. Anmerkung: Mein TOA-Termin als Geschädigter wurde kurzfristig abgesagt, da die den TOA durchführende Stelle eine neue Sachlage feststellte, die es aufgrund fehlender Tatverantwortungsübernahme nicht möglich macht, einen TOA durchzuführen.
Für einige Gegenstände soll ich keinen Eigentumsnachweis erbracht haben, obwohl ich dies jedoch tat und das auch vom Beamten bestätigt wurde. Auch konnten genügend Zeugen mein Eigentum bestätigen, da unter anderem einige "Erbstücke" dabei waren. Eine wichtige Zeugin wurde nicht einmal befragt, obeohl ich mehrfach darum gebeten habe....
Die Richterin schrieb außerdem, dass eine Aussage "vorerst ohne Konkretisierung ... entgegen steht. Sogar von "Vermutung" ist die Rede...
Wie ich auch festgestellt habe, hat die Beschuldigte auch Rechnungen ihrer Mutter vorgelegt, nur weil sie auch ein namensgleiches Gerät hatte. Die Typen wurde jedoch nie verglichen, jedoch wird mir vorgehalten, ich habe die Geräte nicht beschrieben. (Obwohl ich Fotos vorgelegt habe???)

Weiterhin hat die Beschuldigte nach Zustellung der Anklage beantragt, weitere Zeugen zu vernehmen, die Richterin hat auch ladungsfähige Adressen angefordert. Jedoch hat die Beschuldigte darauf gar nicht mehr reagiert.

Auf die Verfügung hat die StA geantwortet, dass sie an der Anklage festhält. Daraufhin erging der Beschluss des AG, dass die Eröffnung des HV aus tatsächlichen Gründen abgelehnt wird. Begründung eben 1:1 wie die vorausgegangene Verfügung mit der Unterschrift der selben Richterin.

Und schlussendlich hat die StA dann die Einlegung der sofortigen Beschwerde trotz mehrfachen Festhaltens an der Anklage als nicht erfolgversprechend angesehen.

Und ich habe die Gewissheit, dass sich alle mit einer falschen Rechnung haben täuschen lassen....(Samsung st nicht glech Samsung, Mercedes nicht gleich Mercedes usw.)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125817 Beiträge, 40542x hilfreich)

Auch diese

Zitat (von Kalle260784):
falsche Angaben der Richterin

wären interessant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125817 Beiträge, 40542x hilfreich)

Zitat (von Kalle260784):
obwohl ich dies jedoch tat ... Auch konnten genügend Zeugen mein Eigentum bestätigen

Offenbar nicht in Hinreichender Qualität und Quantität, das es zu Überzeugung des Gerichtes reichte.



Zitat (von Kalle260784):
und das auch vom Beamten bestätigt wurde

Irrelevant, da den Beamten diesbezüglich jedwede Befugnis fehlt.



Zitat (von Kalle260784):
Eine wichtige Zeugin wurde nicht einmal befragt, obeohl ich mehrfach darum gebeten habe....

Bitten kann man erfüllen, muss es aber nicht



Zitat (von Kalle260784):
Samsung st nicht glech Samsung, Mercedes nicht gleich Mercedes usw.

Es scheint, als das da der substantiierte Vortrag gefehlt hat
Zitat (von Kalle260784):
Aussage "vorerst ohne Konkretisierung ... entgegen steht. Sogar von "Vermutung" ist die Rede...




Zitat (von Kalle260784):
Die Typen wurde jedoch nie verglichen,

Und die fanden sich detailliert auf den Rechnungen?



Zitat (von Kalle260784):
jedoch wird mir vorgehalten, ich habe die Geräte nicht beschrieben. (Obwohl ich Fotos vorgelegt habe???)

Ein paar Fotos vorzulegen ist oft nicht ausreichend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34967 Beiträge, 5976x hilfreich)

Genau solch einen Beitrag eines Geschädigten und Zeugen und dem Erbstücke fehlen, der die Richterin für befangen hielt, uswusf--- habe ich hier vor längerer Zeit gelesen.
Ist dir das jetzt aktuell passiert oder gräbst du Altes nochmal unter anderem Namen aus?

Zitat (von Kalle260784):
Und ich habe die Gewissheit, dass sich alle mit einer falschen Rechnung haben täuschen lassen....
Warum? Meinst du, weil die allesamt ziemlich doof, naiv, unerfahren und voreingenommen sind...uswusf?
Oder warum hat niemand deine diesbezügliche Einlassung als Geschädigter beachtet?
Hattest du Akteneinsicht? Oder woher weißt du, dass etwas Wichtiges in der Akte fehlt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34967 Beiträge, 5976x hilfreich)

Genau solch einen Beitrag eines Geschädigten und Zeugen und dem Erbstücke fehlen, der die Richterin für befangen hielt, uswusf--- habe ich hier vor längerer Zeit gelesen.
Ist dir das jetzt aktuell (auch so) passiert oder gräbst du Altes nochmal unter anderem Namen aus?

Zitat (von Kalle260784):
Und ich habe die Gewissheit, dass sich alle mit einer falschen Rechnung haben täuschen lassen....
Warum? Meinst du, weil die allesamt ziemlich doof, naiv, unerfahren und voreingenommen sind...uswusf?
Oder warum hat niemand deine diesbezügliche Einlassung als Geschädigter beachtet?
Hattest du Akteneinsicht? Oder woher weißt du, dass etwas Wichtiges in der Akte fehlt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39882 Beiträge, 14216x hilfreich)

Voraussetzung für die Zulassung einer Anklageschrift ist ein hinreichender Tatverdacht. Der kann aus verschiedenen Gründen nicht da sein. Hat letztlich nichts damit zu tun, ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht. Und der/die Tatverdächtige müssen überhaupt nichts beitragen zur Aufklärung. Jedenfalls ist es nicht deren Aufgabe, eine Anklage schlüssig zu machen und/oder die eigene Verurteilung herbeizuführen.

Die Richterin hat vorab der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, wie sie zu verfahren gedenkt. Die Staatsanwaltschaft hat mitgeteilt, dass sie die Anklage nicht zurück nimmt und auch nicht nachermittelt. So, dann hat die Richterin ihre Absicht umgesetzt. Das war es dann. Wieso sollte ein anderer Richter für die Umsetzung der eigenen Rechtsansichten zuständig sein? Verstehe ich nicht. Der Hinweis an die Beschuldigte ist eine Formalie, die mit Zustellung einer Anklage an den möglichen Täter, die mögliche Täterin heraus geht, auch nichts besonderes.

Wir haben also ein Verfahren, was einen durchaus von unserer Rechtsordnung vorgesehenen Verlauf genommen hat.

wirdwerden

-- Editiert von User am 24. November 2024 15:21

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39882 Beiträge, 14216x hilfreich)

Nachtrag: noch eine Ergänzung der Gründe zur Ablehnung der Eröffnung eines Hauptverfahrens. Anzeigenerstatter ist eher querulatorisch veranlagt; verkennt die Rechtslage und versucht unter Umgehung eines Zivilverfahrens seine eher zivilrechtlichen Vorstellungen durchzusetzen. Das mögen weder Staatsanwälte noch Strafrichter.

Es bleibt dem Fragesteller unbenommen, seine Ansprüche zivilrechtlich durch zu setzen bzw. das zu versuchen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5593 Beiträge, 692x hilfreich)

Zitat (von Kalle260784):
Habe ich überhaupt als Verfahrensbeteiligter einen Anspruch auf rechtliches Gehör?


Du wurdest doch schon gehört, deine Aussage wurde doch polizeilich aufgenommen oder nicht?

Und für den Rest gilt:

Zitat (von wirdwerden):
Es bleibt dem Fragesteller unbenommen, seine Ansprüche zivilrechtlich durch zu setzen bzw. das zu versuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kalle260784
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auch diese

Zitat (von Kalle260784):
falsche Angaben der Richterin

wären interessant.


Sie hat geschrieben,dass ich keine Rechnungen vorgelegt habe und auch die Gegenstände nicht konkretisieren konnte.
Dabei habe ich sämtliche Belege und auch Fotos bei der Vernehmung vorgelegt. Das hatte der Beamte in seinem Schlussbericht auch bestätigt.
Allerdings finden sich diese Belege nicht in der Akte.
Zwischendurch hatte ich ja Akteneinsicht,da habe ich das ja festgestellt.

Und die Geräte (heimkino)konnte man zweifelsfrei unterscheiden,denn man es erkennt jeder Farbe und der unterschied zwischen soundbar und 5.1 system sollte auch erkennbar sein.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39882 Beiträge, 14216x hilfreich)

Immer noch nicht so ganz verstanden. Die Richterin liest das, was in der Akte niedergelegt ist. Sie ist keine Ermittlungsbehörde. Und wenn sich was auch immer nicht in der Akte befindet, dann bezieht sie das auch nicht in ihre Überlegungen ein. So, nach Akteneinsicht kein hinreichender Tatverdacht. Darauf hat sie die Staatsanwaltschaft informiert. Hätte sie nicht müssen, hätte auch einfach so das Verfahren nicht eröffnen können. Es kamen keine Nachermittlungen, damit ist das Verfahren erledigt, bzw. der Strafanspruch des Staates.

Fordere zivilrechtlich ein, was Du haben willst und gut ist.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125817 Beiträge, 40542x hilfreich)

Zitat (von Kalle260784):
Dabei habe ich sämtliche Belege und auch Fotos bei der Vernehmung vorgelegt.

Wie schon gesagt, das reicht nicht, Beweismittel müssen in genau der Akte sein die dem Gericht vorliegen.



Zitat (von Kalle260784):
Zwischendurch hatte ich ja Akteneinsicht,da habe ich das ja festgestellt.

Dann hätte man das noch korrigieren können.



Zitat (von Kalle260784):
Und die Geräte (heimkino)konnte man zweifelsfrei unterscheiden,denn man es erkennt jeder Farbe und der unterschied zwischen soundbar und 5.1 system sollte auch erkennbar sein.

Das Gericht muss da keine Suchspiele machen, weder im Text, noch auf den Fotos noch im Internet. In Gegenteil, was nicht entsprechend substantiiert vorgetragen wird, findet keine Berücksichtigung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Kalle260784
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie schon gesagt, das reicht nicht, Beweismittel müssen in genau der Akte sein die dem Gericht vorliegen.


Das ist mir klar,aber ich lege die Akte doch nicht an! Ich habe alles bei der Vernehmung vorgelegt und es wurde kopiert.
Ich vermute,dass die Beamten dass dann eben nicht der Akte vorgelegt haben,obwohl sie die Vorlagen bestätigt haben.

Zitat (von Harry van Sell):
Dann hätte man das noch korrigieren können.


Die Akteneinsicht wurde mit als Geschädigtem später gewährt,und ich habe sofort darauf hingewiesen.
Im laufenden Verfahren wurde mir die Einsicht verwehrt,da ich ja meine Aussagen "anpassen"könnte oder so ähnlich.
Daraus habe ich ja erst erfahren,dass eine falsche Rechnung durch die Beschuldigte vorgelegt wurde und habe ebenso darauf reagiert.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39882 Beiträge, 14216x hilfreich)

Du umschiffst die Frage, warum Du nicht zivilrechtlich vorgehst. Strafrechtlich sind wir am Ende der Fahnenstange angekommen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Kalle260784
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry,das ist untergegangen.zivilrechtlich habe ich das Verfahren gewonnen und etwas Schadenersatz erhalten. Es war nachweisbar,dass mir die Dinge unterschlagen wurden.
Der Schadenersatz tut der Alten nicht weh.ich hatte nur gehofft,dass das ganze auch strafrechtlich verfolgt und bestraft wird.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 280.442 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
113.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen