Noch mal Jugendarrest möglich?

11. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Soundtex
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Noch mal Jugendarrest möglich?

Hallo,

Es geht um folgendes.
Meine Mutter hat damals ein Handy gefunden & mir es gegeben & ich habe es behalten darauf wurde meine Mutter wegen Unterschlagung verurteilt & ich zunächst auch wegen Unterschlagung aber dann doch wegen Diebstahl. Ich habe die auflagen nicht erfüllt die mir zugeteilt worden sind. Danach wurde ich zu 2 Wochen Jugendarrest verurteilt, diesen habe ich auch wahrgenommen nur in einem anderen Bundesland. Jetzt habe ich ein schreiben erhalten vom Amtsgericht das ich wieder zu 2 Wochen Jugendarrest verurteilt werden kann obwohl ich schon die 2 Wochen Strafe die mir Angedroht wurde hinter mir hab. Der JVA Wärter sagte mir auch das ich den Entlassungschein dringend aufheben muss weil es passieren kann das ich noch einmal zu Arrest verurteilt werden kann, da das Amtsgericht davon nichts mit bekommt manchmal.

Meine Frage ist jetzt kann ich wirklich noch mal zu Arrest verurteil werden obwohl ich schon den Arrest hinter mir hab?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja, es handelt sich um sog. Ungehorsamkeitsarrest (wegen Nichterfüllung der Auflagen). Der geht bis max. 4 Wochen, die halt auch als 2 mal 2 Wochen verhängt werden können (oder 4 mal 1 Woche). Daher sind die neuen 2 Wochen absolut zulässig. Danach ist allerdings Schluß, da dann die Höchstgrenze von insg. 4 Wochen erreicht ist.

PS: Du hättest nach den ersten 2 Wochen noch die Auflagen erfüllen können. Dann wäre Dir der neue Arrest jetzt erspart geblieben.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 11.07.2014 06:55

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#2
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

man muss beim Jugendarrest unterscheiden

1 Form, wirst du in einen Verfahren vom Gericht direkt zu Jugendarrest verurteilt dann kann der nachdem er vollstrekt wurde selbstverständlich nicht nocheinmal verhängt werden

2. Form du bekommst Auflagen und machst diese nicht > folge daraus ist Jugendarrest, dieser kann nochmals wie Streetworker richtig schrieb angeordnet werden sofern er die Grenze von 4 Wochen nicht überstiegen hat

die Arbeitsauflagen werden mit vollstreckung des Jugendarrests nicht gelöscht sondern existieren noch!

ein Jugendarrest der wegen Auflagen angeordnet wurde wird jedoch beendet sobald die Arbeitsstunden abgeleistet sind.
in manschen Jugendarrestanstalten ist es durchaus möglich seine Stunden da drin zu machen

-- Editiert seidi256 am 11.07.2014 17:29

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

in manschen Jugendarrestanstalten ist es durchaus möglich seine Stunden da drin zu machen Eine kühne These - wo denn? Entweder Auflage erfüllen oder Arrest - kombinieren kan man das nicht. Und zum Erfüllen der Auflage hatte er nun schon zweimal Gelegenheit...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#4
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Eine kühne These - wo denn? Entweder Auflage erfüllen oder Arrest - kombinieren kan man das nicht.


meines Wissens nach ist das in der Thüringer Jugendarrestanstalt in Weimar so, habe es von 2 Personen schon gehört das es dort so gemacht wird.

aus dem internet ergibt sich unter Freizeitmaßnahmen und Arbeitseinsätze der Jugendarrestanstalt außerhalb der JAA folgende Punkte:

Arbeitseinsätze für das Umweltamt Weimar

Arbeitseinsätze in der Stadt Weimar

Gemeinde Holzdorf

Gemeinde Ossmannstedt

Gemeinde Nohra



es wird mit sicherheit auch noch in anderen Bundesländern so oder so ähnlich gehandhabt, ich glaube nicht das Thüringen da alleine ist


-- Editiert seidi256 am 11.07.2014 19:34

-- Editiert seidi256 am 11.07.2014 19:36

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Selbsterständlich müssen die da arbeiten - das ergibt sich schon aus § 11 der Jugendarrestvollzugsordnung. Und auch Arbeit außerhalb der JAA ermöglicht dieser §. Ihre These war aber, das würde irgendwie mit den angeordneten Sozialstunden verrechnet - und das ist falsch.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Thüringer Jugendarrestanstalt in Weimar so


Das ist Blödsinn, die Stunden sind Arbeitsleistung im Sinne des 11 Jugendarrestvollzugsordnung.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

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