Nötigung? Bei Verdacht auf Ladendiebstahl bis auf die Unterwäsche ausziehen?

10. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
Keken
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 170x hilfreich)
Nötigung? Bei Verdacht auf Ladendiebstahl bis auf die Unterwäsche ausziehen?

Hallo, folgende Frage, zu der mich Eure Meinungen sehr interessieren:
Meine Mutter war in einem Billigmarkt einkaufen. Sie hat ihre Waren bezahlt und wollte rausgehen. An der Tür piepte es plötzlich und dann kam eine Verkäuferin, die sie gleich mitnahm in ein Büro. Dort wurde ihr Ladendiebstahl unterstellt und sie musste sich im Beisein dieser Verkäuferin bis auf die Unterwäsche ausziehen. Es war sehr erniedrigend für meine Mutter. Natürlich hatte sie nichts gestohlen. Das hat sie auch immer wieder gesagt. Dann durfte sie - ohne Entschuldigung - gehen. An der Tür piepte es wieder. Diesmal durfte sie passieren. Meine Mutter ist vollkommen fertig. Man hat sie nicht aufgeklärt und keine Wahl gelassen, ob sie sich auszieht oder nicht. Es wurde von ihr verlangt. Ich bin der Meinung, dass dieses eine Nötigung ist, da man verlangen kann, dass die Polizei gerufen wird. Ich glaube auch, dass die Verkäufer keine Leibesvisitation durchführen dürfen. Ist hier eine Strafanzeige angebracht? Was haltet Ihr davon?
Viele Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Entsprechend des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wäre eine Strafanzeige in der Tat denkbar, da es sich hier um eine evidente Kompetenzüberschreitung seitens des Marktpersonals handelt.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#2
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Allein aus der bisherigen Sachverhaltsschilderung ist jedoch noch keine Straftat zu erkennen.

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#3
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Auch wenn sich das Marktpersonal nicht strafbar gemacht hat würde ich trotzdem zur Polizei gehen und die anzeigen. Es ist nicht Sache des normalen Bürgers sich zu informieren ob ein Sachverhalt eine Strafbarkeit begründet oder nicht.

Und in diesem Fall wurde schon massiv die Kompetenz überschritten.
Wenn der Markt nun eine Anzeige erhält wird vielleicht wenigstens der Chef aufmerksam.
Solche Verhaltensweisen kann sich der nämlich auch nicht leisten, wenn das öfter vorkommt.

Und vielleicht gibts dann auch ne Entschuldigung! ;)

Gruß Holger

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#4
 Von 
Ticki
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 147x hilfreich)

das ist ja ne *******erei
das personal hat nicht das recht taschen usw. zu durch suchen ja nicht mal das recht (was ich weiß) sie fest zu halten das darf nur die polizei
ich würde da auf alle fälle mich mal bei der polizei erkundigen was man da machen kann
wo leben den wir das jetzt schon personal meint rambo spielen zu müssen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Doch, Festhalten ist erlaubt unter den Voraussetzungen des § 127 StPO bis die Polizei eintrifft.

Alles andere ist aber verboten. Der Detektiv darf weder ohne Einwilligung in die Tasche gucken noch darf er Durchsuchen. Das Verlangen, sich auszuziehen ist keinesfalls zulässig.

Eine Nötigung war es aber wohl nicht.
Ich denke, hier könnte sich der Detektiv nach § 185 StGB strafbar gemcht haben, und zwar in Form der tätlichen Beleidigung.

Man sollte in diesem fall Strafantrag bzgl aller in betracht kommender Delikte stellen. Dann können die Ermittlungsbehörden sich entscheiden, welche Vorschrift sie anwenden. Diese vorgehensweise empfiehlt sich immer, wenn man nicht sicher ist, welcher Straftatbestand einschlägig ist bzw, ob noch weitere Straftabestände in Betracht kommen.

gruß justice

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#6
 Von 
Keken
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 170x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antworten. Meine Mutter wird auf jeden Fall zur Polizei gehen.

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