Guten Tag
Ich habe den folgenden Fall:
Ich sass mit einem Freund rauchend auf einer Parkbank.
Eine Frau kam vorbei und regte sich furchtbar darüber auf, dass wir unsere Kippen auf den Boden geworfen haben.
Es entwickelte sich ein verbaler Streit.
Wir schaukelten uns gegenseitig hoch - darauf gab sie mir eine Ohrfeige.
Nicht gerade lasch!
Darüber war wiederum ich so wütend, dass ich ihr eine Lektion erteilen wollte.
Deshalb zwang ich sie zu Boden, legte sie auf den Rücken, setze mich auf sie drau und hielt ihre Handgelenke fest.
Ich forderte sie auf, sich bei mir zu entschuldigen.
Sie weigterte sich aber - deshalb blieb ich sitzen.
Weitere Spaziergänger, die durch den Streit angelockt wurden beendeten den Streit - zumindest die direkte körperliche Auseinandersetzung.
Die Polizei wurde gerufen und meine Personalien aufgenommen.
Man sagte ich hätte mit ernsten Konsequenzen wegen Nötigung zu rechnen.
Meine Frage: Womit habe ich genau zu rechnen?
Zur Klarstellung: ICH habe SIE NICHT geschlagen - kann mein Verhaltern nicht auch teilweise als Notwehr gewertet werden?
Ich bin bisher in keiner Weise straffäliig geworden.
Ich weiss auch, dass ich sau-blöd reagiert habe.
Aber im Nachhinein sollte sie auch froh sein dass ich ihr die Ohrfreige nicht sofort und spontan zurückgegeben habe - denn dazu hätte ich im Affekt doch das Recht gehabt, oder?
Nötigung? Konsequenzen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Zitat: "Aber im Nachhinein sollte sie auch froh sein dass ich ihr die Ohrfreige nicht sofort und spontan zurückgegeben habe - denn dazu hätte ich im Affekt doch das Recht gehabt, oder?"
Nein, kein Recht aber es wäre im Affekt gewesen.
So wie das hier steht war es Vorsatz. "...dass ich ihr eine Lektion erteilen wollte..."
Das war Nötigung und die Handlung keinesfalls gerechtfertigt!
Wie alt bist du? Das entscheidet über die Strafe!
-- Editiert am 09.07.2009 12:59
Danke für die rasche Antwort.
Ich bin 16.
Verstehe ich das also richtig: Hätte ich SPONTAN zurückgeschlagen, wäre das weniger schlimm gewesen als SPONTANES auf den Rücken legen?
Wer entscheidet denn nach welchen Kriterien, ob eine Handlung im Affekt geschieht oder nicht?
Wieso war meine Handlung denn kein Affekt??
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Notwehr ist nur gegen einen gegenwärtigen Angriff rechtens. Dieser war aber - da die Frau dir offensichtlich nur diese eine Ohrfeige verpassen wollte - danach nicht mehr gegeben. Und selbst wenn man zu deinen Gunsten Notwehr annehmen sollte, kann das versuchte Erzwingen einer Entschuldigung niemals davon gedeckt sein.
Die Tatsache, dass du provoziert wurdest, sollte aber vom Richter - falls es zur Verhandlung kommt - strafmildernd berücksichtig werden.
Ein spontanes, emotionsgesteuertes Zurückschlagen wäre tatsächlich "weniger schlimm" gewesen, der überlegte, vorsätzliche und bewusst rechtswidrige Versuch des Erzwingens einer Entschuldigung um der Frau "eine Lektion zu erteilen" wiegt offensichtlich schwerer.
-- Editiert am 09.07.2009 13:27
Zunächstnoch einmal zur Klarstellung: Ich weiss ja selbst, dass mein Handeln nicht ok war - ich bereue es ja auch ehrlich!
ABER:
Seien wir doch mal ehrlich: Ein solches Verhalten ist unter meinen Altersgenossen doch ziemlich alltäglich.
Jeder wird so etwas schon miterlebt oder zumindest beobachtet haben!!!!!!
Wenn ein 16j Junge vorbeigekommen wäre und die oben geschilderte Handlung wäre so passiert, dann wäre hinterher GAR NICHTS passiert!
Da hätte sich kein ******* drum gekümmert.
Dabei hätte der Junge sich dann auch in ganz genau gleicher Weise gedemütigt, erniedrigt gefühlt.
Abgesehen davon. Ich habe HIER von "Lektion erteilen" gesprochen -gegenüber der Polizei habe ich so etwas natürlich nicht gesagt/zugegeben.
Sondern lediglich gesagt, dass ich mich vor weiteren Schlägen schützen wollte.
Mit welcher Strafe habe ich denn nun zu rechnen?
Wird das weitere Konsequenzen z.B. auf eine später eingeschränkte Berufswahl haben?
Wird mir denn, wenn ich irgendwann in einigen Jahren aus irgendeinem Grund noch einmal in Konflikt mit dem Gesetz kommen sollte, diese alte Geschichte dann auch noch vorgehalten werden? Nach dem Mottto: "damals hast du ja bereits dies und das getan"?
Danke!
Erstmal abwarten. Du wirst Post von der Polizei bekommen und zur Aussage vorgeladen oder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bekommen. Sollte der Fall dann tatsächlich zur Verhandlung kommen, wäre - falls das Gericht dich für schuldig befinden sollte - meiner vollkommen unmaßgeblichen Meinung nach mit ein paar Sozialstunden zu rechnen.
Übrigens wäre es genauso strafbar, wenn du sowas mit einem Altersgenossen machst! Ob sowas üblich ist oder nicht, ist nicht maßgeblich.
Für deine Berufswahl hätte so eine Verurteilung keine Konsequenzen, stünde aber im Jugendzentralregister. Solltest du wieder straffällig werden, hat das Gericht daher Kenntnis davon und eine erneute Verurteilung wegen einer ähnlichen Straftat hätte daher eine in der Regel schwerere Strafe zur Folge.
Du kommst also wohl nochmal mit einem blauen Auge weg. An deiner Stelle würde ich mir aber Gedanken machen, damit das auch wirklich eine einmalige Sache bleibt.
Vielleicht könnte man ja auf §127 StPO verweisen. Vielleicht hat man die Frau ja zwecks Personalienfeststellung durch die Polizei festgehalten? Jedenfalls würde ich das mit jemandem tun, der mich ohrfeigt.
Den Gedanken hatte ich auch, aber so wie ich es verstehe hat er die Frau weder angezeigt, noch selbst die Polizei gerufen, noch irgendetwas in dieser Art den Beamten gegenüber ausgesagt. Ich bin mir auch nicht sicher, ob sein massives Vorgehen in diesem Fall überhaupt noch durch den §127 StPO
gedeckt sein könnte.
-- Editiert am 09.07.2009 17:10
Tatsächlich davon ausgehen, dass der gegenwärtige rechtswidrige Angriff nach einer Ohrfeige beendet ist, kann man so ohne weiteres wohl kaum. Und niemand muss das Andauern eines solchen Angriffs durch Ausprobieren und abwarten bis zur zweiten Ohrfeige erforschen. Zunächst scheint also eine Notwehrhandlung vorzuliegen.
Diese Notwehrhandlung wird spätestens dann aber überschritten, wenn die wild gewordene Frau festgehalten wird, um ihr eine Entschuldigung abzunötigen. Die Überschreitung der Notwehr erfolgte aus Verärgerung, nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Daher bleibt sie nicht straffrei.
§127 StPO
erlaubt die Festnahme nur bis zur Feststellung der Personalien. Man wird sich hier kaum darauf berufen können. Dann hätte man wenigstens anstatt nach der Entschuldigung zu verlangen nach dem Personalausweis fragen müssen.
Vorstellbar ist aber, dass es dennoch gar nicht zu einem Verfahren kommt. Die Nötigung oder Körperverletzung wäre ja ein Antragsdelikt. Möglicherweise einigen sich beide Parteien hinsichtlich der beiderseitigen begangenen Körperverletzungsdelikte, jeweils keinen Strafantrag zu stellen.
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