Hallo zusammen,
folgendes Problem, habe heute Post vom Amtsgericht bekommen.
Strafbefehl wegen Nötigung §240 1500€ Strafe!
Sachverhalt ist das ich auf einem Feldweg gefahren bin und 2 Damen sich genötigt gefühlt haben, weil ich fast deren Hunde überfhren hätte. Es kam zur mündlichen auseinandersetzung und bin dann weitergefahren!
Wie der zufall es will war die Polizei
dort. Und hat mich angehalten. So hat das ganze sein Lauf genommen...Zuerst hieß es Verdacht auf Nötigung und dann flattert so ein Brief ein. Bin echt geschockt.
Meine Frage ist es noch Sinnvoll sich mit den Zeugen in Kontakt zu treten und noch mal ein persönliches Gespräch führen? Kleine Entschädigung anbieten weil ich Hunde verschreckt habe?
Des weiteren hatte ich einen Eintrag IM FZ der getilgt war Anfang dieses Jahres, also hatte auch keinen EIntrag mehr. Werde ich wieder einen Eintrag haben durch die Sache, falls es doch noch zur Verurteilung kommen sollte.
Vielen dank im vorraus
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-- Editiert am 03.04.2010 20:12
Nötigung!
3. April 2010
Thema abonnieren
Frage vom 3. April 2010 | 20:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nötigung!
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#1
Antwort vom 3. April 2010 | 22:06
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 264x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>ist es noch Sinnvoll sich mit den Zeugen in Kontakt zu treten und noch mal ein persönliches Gespräch führen? Kleine Entschädigung anbieten weil ich Hunde verschreckt habe? <hr size=1 noshade>
Wenn schon ein Strafbefehl ergangen ist, würde es wohl auch nichts bringen, wenn die Betreffenden jetzt noch die Strafanzeige zurücknehmen.
Wenn du gegen den SB Widerspruch einlegst und es zur Hauptverhandlung kommen sollte, müssen die Zeugen so oder so wahrheitsgemäß aussagen. Die werden kaum, weil du ihnen entgegengekommen bist, nun sagen "so schlimm war es doch nicht", weil sie sich damit dem Verdacht eines §164 StGB aussetzen.
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#2
Antwort vom 3. April 2010 | 23:53
Von
Status: Lehrling (1528 Beiträge, 354x hilfreich)
Die Frage ist ja nun auch ist das nun eine Nötigung oder nicht. Ich erlaube mir in der Sache an § 1 der StVO
zu erinnern.
Es ist zwar schwierig jetzt ohne wirklich sehr genaue Kenntnis des Sachverhaltes zu beurteilen ob hier eine Nötigung vorliegt oder nicht. Das OLG Hamm hat kürzlich entschieden, das nicht jedes Fehlverhalten in Straßenverkehr gleich eine Nötigung darstellt. Der Gesetzgeber hat ein abgestuftes Saktionssytem geschaffen, welches dann auch entsprechend Anwendung finden muss.
quote:<hr size=1 noshade>Die werden kaum, weil du ihnen entgegengekommen bist, nun sagen "so schlimm war es doch nicht", weil sie sich damit dem Verdacht eines §164 StGB aussetzen. <hr size=1 noshade>
Nun, das sehe ich nicht so. Wenn ich den TE richtig verstehe, hat die Polizei den Sachverhalt von alleine aufgenommen.
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#3
Antwort vom 4. April 2010 | 10:57
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
quote:
Nun, das sehe ich nicht so. Wenn ich den TE richtig verstehe, hat die Polizei den Sachverhalt von alleine aufgenommen.
So war es auch. Die sind zu den betreffenden Personen hin haben direkt gefragt haben Sie sich genötigt gefühlt?
So hat das ganze sein Lauf genommen. Danach haben Sie mich gefragt ob ich mich äussern will. Das habe ich nicht gemacht. Habe gesagt das ich mir wenn es sein muss rechtlichen Beistand hole.
So, habe noch einen Zeugen der das ganze beobachtet hat! Der hat mich später auf der Strasse angesprochen was da los war. Habe ihm das alles erzählt daraufhin hat er gmeint das ist doch blödsinn! Wenn die Damen sich nicht vor das AUto geschmissen hätten wäre doch gar nichts passiert.
Ich versuche schon diesen Zeugen zu erreichen, würde er mir vlt weiterhelfen in der ganzen Sache?
Danke für euer Interesse
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#4
Antwort vom 4. April 2010 | 11:58
Von
Status: Lehrling (1528 Beiträge, 354x hilfreich)
quote:
Ich versuche schon diesen Zeugen zu erreichen, würde er mir vlt weiterhelfen in der ganzen Sache?
Natürlich würde Ihnen das helfen.
Im übrigen reicht es wenn Sie Namen und Adresse haben, den Rest erledigt ggf. das Gericht.
Wichtig ist, wenn Sie gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen möchten, das Sie dies binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses tun. (Das Schreiben muss binnen der zwei Wochenfirst beim Gericht eingegangen sein) ansonsten wird der Strafbefehl rechtskräftig.
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