Nötigung ein Dauerdelikt?

6. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)
Nötigung ein Dauerdelikt?

Ich habe eine ganz kniffliegen Sachverhalt bekommen und würde mich freuen, wenn ich ein paar kluge Tipps bekommen könnte.

Folgendes:

A und B planen einen Einbruch in die Villa des O. Sie gewinnen C für sie Schmiere zu stehen und geben ihm einen Totschläger für den Fall, dass irgendwelche Störenfriede auftauchen.

Am Tatort angekommen bemerken sie, dass Rentner R, der Vater des O, VOR dem Grundstück sitzt. A und B beschließen kurzerhand R k.o. zu schlagen damit dieser nicht intervenieren kann. A schlägt R k.o.

A, B und C begeben sich auf das Grundstück. C bekommt plötzlich kalte Füße und möchte A und B davon abbringen fortzufahren. Weil diese aber nicht auf ihn hören wolle, droht er ihnen die Polizei anzurufen. A greift C an und fügt ihm eine Schnittverletzung zu. Damit erreicht er, dass C doch das macht wozu er bestellt worden ist und Schmiere steht.

Während A und B also die Villa ausplündern, steht C neben dem bewusstlosen R. Als A und B schon alles in ihr Fluchtauto verladen haben wacht R auf. C verpasst ihm daraufhin einen Schlag mit dem Totschläger und R wird wieder bewusstlos.
Alle Beteiligten fliehen.


Ich habe bisher einen Raub verneint. Als erstes kam mir der Gedanke A und B könnten einen Raub durch die Gewaltanwendung an R begangen haben. Dieser scheiterte bei mir aber an der Unmittelbarkeit zwischen Gewalt und Wegnahme. Dann dachte ich Gewalt gegen C weil dieser ja auch zum Schutz des Gewahrsams bereit war. Aber auch hier sah ich keine Unmittelbarkeit, da A und B meiner Meinung nach hier noch nicht die Versuchsschwelle zur Wegnahme überschritten hatten. (anders wäre es gewesen, wenn A und B zum Beispiel schon die Tür aufgebrochen hätten, weil dann schon ein Regelbeispiel verwirklicht worden wäre)

Wie seht ihr das?
Und wie würdet ihr mit der Prüfung fortfahren?

Vielen Dank im voraus.



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5 Antworten
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#1
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Meine nächste Frage würde sich dann auf die Strafbarkeit des C beziehen und zwar konkret die Körperverletzung an R.

Ich versuche §35 StGB zu prüfen...dabei stoße ich auf folgendes Problem. Wenn C sich im Nötigungsnotstand befand, weil er ja nicht von A verletzt werden wollte, warum ist er dann nicht weggelaufen als A und B in der Villa waren?
Das wäre doch das mildeste Mittel gewesen, oder sehe ich das falsch? Ist die Nötigung ein Dauerdelikt, dass fortwirkt?

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#2
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Vom Charakter her sinds die gleichen Beteiligten wie bei deiner Diebstahls-Geschichte, wa? ;)

Sollten sich mal nen Job suchen die Jungs :P

quote:<hr size=1 noshade>Ich versuche §35 StGB zu prüfen...dabei stoße ich auf folgendes Problem. Wenn C sich im Nötigungsnotstand befand, weil er ja nicht von A verletzt werden wollte, warum ist er dann nicht weggelaufen als A und B in der Villa waren? <hr size=1 noshade>


Also Notstand sehe ich so wie hier geschildert keinen. Du hast schon selbst gesagt warum. Nur weil ein Täter den anderen mit etwas einmaliger/nicht andauernder Gewalt überredet, ist dieser nicht fein aus der Sache raus.
Die Gefahr wäre hier nicht gegenwärtig.

Raub würde hier eher nicht zutreffen. eher schwerer Raub (§250 StGB ), weil:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden ,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande , die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet ,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
<hr size=1 noshade>


Du siehst, es spricht vieles für einen schweren Raub.


quote:<hr size=1 noshade>Dieser scheiterte bei mir aber an der Unmittelbarkeit zwischen Gewalt und Wegnahme. <hr size=1 noshade>


Immerhin wurde er niedergeschlagen um die Sachen zu entwenden . Das Niederschlagen hatte von Anfang an nur diesen einen Zweck.

Bin jetzt aber zu müde um den ganzen Tathergang in meinen Schädel zu kriegen...

Komische Fragen hast du aber schon... ;)

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#3
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
Immerhin wurde er niedergeschlagen um die Sachen zu entwenden . Das Niederschlagen hatte von Anfang an nur diesen einen Zweck.


Ja schon. Das habe ich am anfang auch gedacht bis ich dann gelesen habe, dass die Gewaltanwendung die Versuchsphase der Wegnahme eröffnen soll.
Mit anderen Worten: Die Gewaltanwendung müsste zugleich als unmittelbares Ansetzen zur Wegnahmetat gewertet werden können. Hier mussten A und B aber ja noch das Grundstück betreten, die Tür aufbrechen und erst dann wäre das Eigentum ja gefährdet gewesen.
Versuchsbeginn also zweifelhaft.

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#4
 Von 
guest-12308.03.2011 10:24:50
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke für die überaus hilfreichen Kommentare. Ich frag mich sowieso wie du dir das vorstellt...glaubst du ich kopiere die Forumsbeitrage in meine Hausarbeit oder was? Den Gedanken finde ich drollig!
Wenn du nichts Produktives beizutragen hast dann unterlasse bitte solche Kommentare. Danke

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