Nötigung oder Bedrohung?

6. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Michi33
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Nötigung oder Bedrohung?

Hallo,

folgender Fall:

A und B haben einen verbalen Streit. A hat holt nun eine Axt aus dem Haus. Die Axt besteht ganz normal aus einem Holzstiel und einer Metallklinge, ist aber etwas kleiner als eine Baumfälleraxt (Einhandaxt!?).
Nun sagt A zu B "Wenn du jetzt nicht abhaust, hau ich dir hiermit in die Fresse".
B hat Angst um sein Leben und entfernt sich.

Frage: Nötigung oder Bedrohung? Gerne mit Begründung und ggf. Kommentar.

Frage 2: Ändert sich die Straftat, wenn a) ein Totschläger b )ein Baseballschläger c) ein handgroßer Stein benutzt wird? Wo genau ist die Grenze?

Vielen Dank und Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Aus meiner Sicht in allen Fällen eine Nötigung, aber keine Bedrohung. Es reicht m.E. nicht aus, daß die Gefahr einer Tötung besteht, sondern es muß zumindest ein irgendwie gearteter Vorsatz erkennbar sein. Dieser läßt sich aber aus dem Sachverhalt nicht eindeutig genug ableiten. Dabei würde ich nicht so sehr auf die Art des gefährlichen Werkzeuges, sondern eher auf die Ankündigung der Tathandlung abzielen. Ich bin allerdings kein Jurist. Gut möglich, daß man das auch anders sehen kann.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#2
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

Alles sind offensichtlich Drohungen mit mindestens schwerer/gefährlicher Körperverletzung, wenn nicht Totschlag. Damit liegt eindeutig Bedrohung vor in Tateinheit mit Nötigung.

Nötigung bleibt es auch dann, wenn mit einer nicht gefährlichen/schweren KV gedroht wird, etwa mit "ich scheuer dir eine, wenn du nicht...".

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""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michi33
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Aus meiner Sicht in allen Fällen eine Nötigung, aber keine Bedrohung. Es reicht m.E. nicht aus, daß die Gefahr einer Tötung besteht, sondern es muß zumindest ein irgendwie gearteter Vorsatz erkennbar sein.


Wenn die Gefahr einer Tötung besteht wäre es ja min. schon ein versuchtes Tötungsdelikt.
Bzgl. der Bedrohung haben wir hier doch eindeutig Vorsatz. A möchte gezielt mit seiner Aussage Angst bei B erzeugen um damit zu bezwecken, dass B sich entfernt.

quote:
Alles sind offensichtlich Drohungen mit mindestens schwerer/gefährlicher Körperverletzung, wenn nicht Totschlag. Damit liegt eindeutig Bedrohung vor

Es reicht ja nicht aus, dass ich mit gef.KV drohe, da dieses kein Verbrechenstatbestand ist. Also "Hau ab oder ich halte mein heißes Bügeleisen gegen deinen Arm" ist def. keine Bedrohung. Bei Vollendung aber sicherlich eine gef.KV.

Gruß


-- Editiert am 07.04.2010 17:16

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Nötigung. Wenn die Äußerung so formuliert wird, dass es auch eine Bedrohung ist, also z.B. "Hau ab oder ich bringe dich um", wird die Bedrohung gesetzeskonkurrierend verdrängt.

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""Der Mensch sehnt sich genau so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (a"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michi33
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Nötigung. Wenn die Äußerung so formuliert wird, dass es auch eine Bedrohung ist


Die Frage ist ja gerade, ob die Aussage in Zusammenhang mit dem Zeigen der Axt schon eine Bedrohung ist.

Ich persönlich sehe keinen (großen) Unterschied zwischen

"Hau ab oder ich bring dich um" und Hau ab oder ich hau dir hiermit auf den Kopf "hiermit"= Axt = Ggst. der bei einem einzigen Schlag auf den Kopf dazu geeignet ist jemanden zu töten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

quote:
Wenn die Gefahr einer Tötung besteht wäre es ja min. schon ein versuchtes Tötungsdelikt.

Das ist so zwar richtig, auf den geschilderten Fall aber nicht zutreffend. Der Versuch beginnt ja nicht bereits bei der Androhung. Und damit eine Bedrohung gegeben ist, müßte eben schon die Gefahr der Tötung in der Drohung enthalten sein und nicht nur die Gefahr einer gef. KV.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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