Am Freitag, xxx, gegen 23.30 Uhr, gerieten zwei Personengruppen in der Nähe der U-Bahnstation G in Streit. In dessen Verlauf brachte ein 30jähriger Student aus G einem 17jährigen Serben aus U vermutlich mit einem Messer eine Stichverletzung am Hals bei.
Die ca. fünfköpfige Gruppe um den Serben war vorher aus einem Freizeitheim in G verwiesen worden, weil sich der 17jährige äußert aggressiv verhalten hatte. Auf dem Weg zur U-Bahn stießen die Jugendlichen rein zufällig auf eine ca. sechsköpfige Gruppe um den 30jährigen Informatikstudenten. Die jungen Männer waren von einer Geburtstagsfeier gekommen und befanden sich auf dem Weg zur U-Bahn. Nach bisherigen Erkenntnissen der Kriminalpolizei hatte der offensichtlich streitsuchende Serbe die Auseinandersetzung provoziert, wobei einige Beteiligte mehr oder weniger unter Alkoholeinfluss standen. Wie es dann zu der Stichverletzung kam, bedarf noch der eingehenden Abklärung.
Der Verletzte musste in eine Klinik eingewiesen werden. Sein Zustand war lebensbedrohlich, da Luft in die Lunge eintrat und die Halsschlagader nur knapp verfehlt wurde. Der Messerstecher, der noch flüchten konnte, wurde kurze Zeit später in seiner Wohnung in Garching festgenommen. Er machte bislang keine Angaben zum Tathergang.
Die Tatwaffe konnte noch nicht aufgefunden werden. Die Mordkommission ermittelt wegen eines versuchten Tötungsdeliktes, außerdem beantragt die Staatsanwaltschaft München I einen Haftbefehl wegen versuchten Totschlages.
Was hat der Student zu befürchten?
Warum wird hier ein Haftbefehl beantragt, wenn hier doch Notwehr vorliegt?
Notwehr? Stichverletzung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hi,
es ist ja offenbar nicht geklärt, ob es eine Notwehrsituation war. Insofern ist der Verdacht des versuchten Totschlags nicht ausgeräumt, was wiederum ein absoluter Haftgrund ist. Die Flucht des Studenten deutet ja auch nicht gerade auf eine Notwehrsituation hin.
Den Strafrahmen können Sie den §§ 212 u. 213 StGB
entnehmen.
Gruß vom mümmel
--- editiert vom Admin
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Also ich tendiere, aus der Ferne betrachtet, zu einer gef. KV nach 224 StGB. Bei Besoffenen-Geschichten mit vorausgegangener Provokation ist dies angebracht, da keine Tötungsabsicht zu vermuten ist. Der Anwalt des Studenten wird auf 32 und 33 StGB plädieren. MfG
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Richter durchkommt:
Ich denke ja, bin mir sogar ziemlich sicher, dass die STA im Vorfeld von 212 abrückt und auf 224 geht.
huhu...
also, ich bin keine juristin, sondern selbst studentin, kann dir aber meine meinung sagen.
ich denke nicht, dass etwas wegen versuchten totschlag kommt, aber auch keine einstellung.
evtl wird die frage kommen warum du ein messer bei dir trägst? und nun bin ich mir nicht sicher, ob messer als waffe fällt.. ich denke es kommt auf das messer an.
ich weiss so eine situation ist dumm, das kenne ich aus dem alltag. es gibt genug leute, die provozieren, stress suchen und auch beleidigungen einem hinter her rufen. erlebe es selbst bei uns abends am bahnhof.
die frage ist, ob provozieren durch notwehr mit einem messer zu lösen ist?
dass es ein serbe ist etc.. sind ja nur vorurteile (ausländer sind die gefährlichsten etc).
hat er dich direkt angegriffen?
ich kann dir in zukunft den tipp geben, solchen leuten lieber aus dem weg zu gehen.
du bist ja student, bist über 21 und hast ein führungszeugnis, das dir später mal wichtig sein wird. ich studiere selbst und weiss, dass ein doofer eintrag schon das aus bedeuten kann (beim bewerben wird imemr danach gefragt).
meide am besten solche situationen. selbst wenn kein totschlag rauskommt, wird es körperverletzung geben, die sich auch nicht gut macht.
ansonsten wenn es um dein leben geht, musst du dich natürlich wehren, aber es muss wirklich eine bedrohliche situation sein.
@ trüffel6
Lifeguard ist nicht der Betroffene. Zum einen ist seine Schilderung recht deutlich als Zeitungsartikel zu erkennen, zum anderen gibt es in der U-Haft keine Internetzugänge.
Gruß vom mümmel
Nein, ist aus dem Polizeibericht.
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