Notwehr bei Angriff auf ein Rechtsgut

6. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
jms
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 8x hilfreich)
Notwehr bei Angriff auf ein Rechtsgut

Bisher bin ich davon ausgegangen, dass der erforderliche Angriff "gegen sich" ein tätlicher physischer Angriff gegen eine Person ist. In einem Aufsatz der LTO wurde allerdings behauptet, dass Notwehr auch durch einen Angriff gegen ein Rechtsgut gerechtfertigt ist. Das Rechtsgut wäre z.B. die Bewegungsfreiheit, und wenn Personen an der Fortbewegung gehindert werden, ist das ein Angriff auf das Rechtsgut der Bewegungsfreiheit.
Gilt das Notwehrrecht tatsächlich auch bei Angriffen auf Rechtsgüter, also bei Angriffen, die keine tätlichen Angriffe auf Personen sind? Kann mir jemand weitere Beispiele für solche Angriffe auf Rechtsgüter nennen und wie die durch Notwehr verhindert werden können?
Und als Bonusfrage: wie ist es bei einem Angriff gegen meinen Hund? Gegen mein Auto?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von jms):
Notwehr


Notwehr bezieht sich auf Personen.

§ 32 Abs. 2 StGB
"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden"



Das was du meinst, ist § 34 StGB, nämlich der rechtfertigende Notstand. Und schon der Gesetzestext dürfte deine Frage nach Hund oder Auto beantworten.

§ 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Wichtig hierbei ist aber auch der Teil mit der Abwägung widerstreitender Interessen und die Angemessenheit. Das dürfte nicht immer ganz einfach abzuschätzen sein, wo da die Grenze verläuft.

Wenn also ein anderer Hund deinen Hund angreift, darfst du sicher körperlich auf den anderen Hund einwirken. Ob du den anderen Hund mit einem Messer erstechen dürftest, wäre dann schon etwas kritischer zu betrachten. :-)

-- Editiert von User am 6. Dezember 2022 23:17

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#2
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1429 Beiträge, 290x hilfreich)

Zitat (von jms):
Gilt das Notwehrrecht tatsächlich auch bei Angriffen auf Rechtsgüter
Das Notwehrrecht besteht ja eben bei einem (gegenwärtigen, rechtswidrigen) Angriff auf Rechtsgüter. Zur Verhältnismäßigkeit u.a. hat der Vorredner ja bereits ausgeführt.

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#3
 Von 
jms
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 8x hilfreich)

Wenn mich also jemand passiv daran hindert, mein Haus zu betreten, indem er den Zugang versperrt, und ich entferne ihn, dann ist das eher §34 als §32?

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#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von jms):
Wenn mich also jemand passiv daran hindert, mein Haus zu betreten...


Also passiv am Betreten hindern, ist schwer, weil dann gehe ich außen herum? Oder stellt er sich dann aktiv in den Weg?

Aber egal, ich sehe da - zumindest ohne weitere Ausführung - die Gefahr, die abgewendet werden soll, nicht so richtig. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Mit "Angriff auf sich" meint das Gesetz "Angriff auf seine Rechtsgüter".

Wenn ich jemandem auf die Nase haue, dann sieht das für jedermann erkennbar nach einem Angriff auf diese Person aus. Ganz genau genommen ist es aber ein Angriff auf ein Rechtsgut dieser Person, nämlich das der körperlichen Unversertheit. Nur fällt das, was jedermann sehen kann, mit dem zusammen, was dort in juristischen Worten abläuft.

Deswegen sind Angriffe auf Ihren Hund oder Ihr Auto problemlos von § 32 erfasst. Denn es sind Angriffe gegen das Eigentums. Und das Eigentum ist Ihr Rechtsgut. Es ist also wiederum ein Angriff auf Ihr Rechtsgut, also ganz unproblematisch das, was das Gesetz mit "Angriff auf Sie" meint.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dieser Angriff "aktiv" oder "passiv" erfolgt. Nur wenn "passiv" so aussieht, dass jemand wirklich gar nichts macht, dann muss man genauer hinsehen und sich fragen, ob und wie genau dieser jemand Ihr Rechtsgut dann überhaupt gefährdet.

Auch ist der Unterschied zwischen § 32 und § 34 hier nicht von Bedeutung. Der Unterschied zwischen diesen beiden Vorschriften besteht darin, dass § 34 gar keinen Angriff verlangt! Also ist es für die Anwendbarkeit dieser beiden Vorschriften auch nicht von Bedeutung, gegen wen oder was sich der Angriff denn richtet, wenn es überhaupt einen gibt.

§ 32 zeichnet sich dadurch aus, dass der "Gegenangriff" gegen den eigentlichen Angreifer gerichtet werden kann. Bei § 34 gibt es einen solchen Angreifer nicht unbedingt, weshalb die "Gegenmaßnahme" (unter einschränkenden Bedingungen) gegen eine beliebige Person gerichtet werden kann (bzw. sogar muss).

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von jms):
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass der erforderliche Angriff "gegen sich" ein tätlicher physischer Angriff gegen eine Person ist.

Nein, das ist so nicht richtig.

Zitat:
In einem Aufsatz der LTO wurde allerdings behauptet, dass Notwehr auch durch einen Angriff gegen ein Rechtsgut gerechtfertigt ist.

Nicht nur behauptet, das ist so. Wird aber vielleicht falsch verstanden.

"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden." (§32 StGB)

"Notwehrfähig" sind Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrheit, Freiheit, Eigentum, und auch persönliche Ehre.

Das heißt: der rechtswidrige Angriff muß sich gegen eine Person oder deren Rechte richten. Notwehr ist z.B. gegen einen Diebstahlsversuch möglich und ggf. zulässig. Gegen wen richtet sich da der Angriff? Gegen das Eigentumsrecht des Angegriffenen.

Gegen den Angriff auf ein Rechtsgut an sich ist Notwehr nicht möglich.

Beispiel: jemand bemerkt, wie ein anderer mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Stadt fährt. Dagegen ist Notwehr nicht möglich, weil das kein rechtswidriger Angriff ist. Ensteht durch diese überhöhte Geschwindigkeit eine Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut, namentlich Leben, Gesundheit usw., dann wäre es zulässig, in einer Güterabwägung selbst eine rechtswidrige Tat zu begehen, um diese Gefahr von sich oder einem anderen abzuwehren. Das nennt sich dann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, "Rechtfertigender Notstand" bzw. "Entschuldigender Notstand" (§34, 35 StGB)

Zitat:
Das Rechtsgut wäre z.B. die Bewegungsfreiheit, und wenn Personen an der Fortbewegung gehindert werden, ist das ein Angriff auf das Rechtsgut der Bewegungsfreiheit.

Wenn das Rechtsgut der Freiheit der Person angegriffen wird, z.B. durch Nötigung, Freiheitsberaubung usw., dann ist in einer Notwehrsituation Notwehr zulässig.
Zitat:
Gilt das Notwehrrecht tatsächlich auch bei Angriffen auf Rechtsgüter, also bei Angriffen, die keine tätlichen Angriffe auf Personen sind?

Notwehr ist die Abwehr, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren.

Also: Angriff, rechtswidrig, gegenwärtig, erforderlich.

Zitat:
Und als Bonusfrage: wie ist es bei einem Angriff gegen meinen Hund? Gegen mein Auto?

Wenn jemand durch einen rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff Ihren Hund oder Ihr Auto zu stehlen, zerstören oder zu beschädigen versucht, ist Notwehr zulässig.


§ 32 StGB Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 StGB Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Anders als bei "Notstand" gibt es bei "Notwehr" kein Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Mittel.

Etwas vereinfacht gesagt:

Wenn in der Notwehrsituation dem Angegriffenen mehrere gleich wirksame Abwehrmittel zur Verfügung stehen, muss er das mildeste Mittel wählen, aber das auch nur dann, wenn er sich dadurch nicht selbst gefährdet. Er darf auch eine "vorteilhafte Kampfposition" ausnutzen. Der Angegriffene muss nicht vor dem rechtswidrigen Angriff zurückweichen, "Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen". (BGH, Urt. v. 02.11.2011, Az. 2 StR 375/11)

"Gegenwärtig" ist ein Angriff, wenn er läuft oder unmittelbar bevorsteht.
Außerdem: das Notwehrmittel muss auch geeignet sein, um den Angriff abzuwehren.

Zuletzt auch noch: es darf kein extremes Mißverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der Notwehraktion bestehen. Da kommt dann, ganz am Rand, die "Verhältnismäßigkeit" doch wieder ein kleines bißchen ins Spiel.

So gilt z.B. (potentiell) tödlicher Schusswaffen-Einsatz zur Notwehr als nicht mehr gerechtfertigt, wenn damit ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf nur geringfügige Eigentumswerte abgewehrt werden soll.

Für die Definition von "geringfügigen Eigentumswerten" wird überwiegendst die Definition aus dem BGB herangezogen, das wären dann 50 Euro oder weniger. Der BGH hat noch zu DM-Zeiten mal den tödlichen Schusswaffengebrauch zur Verhinderung der Flucht eines Einbrechers mit der Beute als durch Notwehr gedeckt befunden, als der Wert dieser Beute ca. 10.000 DM betrug. Aber da ging es, wie gesagt, um einen tödlichen Schuss auf den flüchtenden Straftäter. (Der Angriff dauerte an, weil die unmittelbar Flucht mit der Beute noch zum Angriff gerechnet wird.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Zitat (von jms):
Gilt das Notwehrrecht tatsächlich auch bei Angriffen auf Rechtsgüter

Das Notwehrrecht besteht ja eben bei einem (gegenwärtigen, rechtswidrigen) Angriff auf Rechtsgüter. Zur Verhältnismäßigkeit u.a. hat der Vorredner ja bereits ausgeführt.

Bei "Notwehr" gibt es gerade nicht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit... *seufz*

Das gilt bei Notstand.

Beispiel: wenn jemand versucht, mir eine Ohrfeige zu geben, dann ist das ein rechtswidriger Angriff, weil ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit (und auch die persönliche Ehre).

Diesen rechtswidrigen Angriff darf ich abwehren. Dafür darf ich jedes Mittel benutzen, das geeignet ist. Also auch eine Schusswaffe.
Ich muss mich nicht auf eine Schlägerei einlassen. Ich muss auch nicht vor dem Angriff zurückweichen.

Wenn ich nun also z.B. kein Pfefferspray zur Hand habe, sondern nur eine scharfe Schusswaffe, dann darf ich die zur Abwehr der Ohrfeige einsetzen. Wobei ich das Pfefferspray auch nur dann nehmen müsste statt der Schusswaffe, wenn es a) gleich wirksam ist gegen den Angriff, und b) mich keiner größeren Gefahr aussetzt bei der Abwehrmaßnahme.

Beides muss man für das Pfefferspray in der Regel verneinen, insofern darf ich auch dann schiessen...

Mag überraschen, ist aber tatsächlich so.

Etwas anderes als "Rechtsgüter" kann man notwehr-technisch sowieso nicht angreifen.

Das Rechtsgut Leben, das Rechtsgut körperliche Unversehrtheit, das Rechtgut Freiheit, das Rechtsgut Eigentum usw.

Der Unterschied zwischen "Notwehr" und "Notstand" ist:

Notwehr richtet sich gegen einen (gegenwärtigen) rechtswidrigen ANGRIFF.

Notstand ist zulässig unter Güterabwägung zur Abwendungen einer GEFAHR.

"Gefahr" umfasst viel mehr als "Angriff".

Ich darf auf ein fremdes Grundstück eindringen, um dort einen Ertrinkenden zu retten. Dann handele ich "ohne Schuld" und kann daher nicht wegen Hausfriedensbruch belangt werden. Ich darf dazu auch eine Tür aufbrechen. Das ist dann keine schuldhafte Sachbeschädigung.

Weil diese Gefahrenabwehr verhältnismäßig ist.

Ich darf aber nicht auf ein fremdes Grundstück eindringen, um dort den Fußball meiner Kinder zurückzuholen, die den da rüber geschossen haben. Und schon gar nicht das Tor zum Nachbarsgarten aufbrechen. Das wäre ggf. Hausfriedensbruch bzw. Sachbeschädigung.

Denn in der Güterabwägung ist das Warten, bis der Nachbar den Ball zurückgibt, nichts, das einen Hausfriedensbruch oder eine Sachbeschädigung rechtfertigt oder entschuldigt.

-- Editiert von User am 7. Dezember 2022 15:24

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Diesen rechtswidrigen Angriff darf ich abwehren. Dafür darf ich jedes Mittel benutzen, das geeignet ist. Also auch eine Schusswaffe. [...] insofern darf ich auch dann schiessen...


Mit der Einschränkung, dass bei einer potentiell tödliche Waffe laut BGH-Rechtsprechung (jeweils wenn möglich, natürlich) der Einsatz grundsätzlich zuerst anzudrohen ist und falls die Drohung nicht ausreicht auf nicht unbedingt sofort tödliche Körperteile zu schießen/stechen ist.


Zitat (von eh1960):
Bei "Notwehr" gibt es gerade nicht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit


Nicht unbedingt bei der Wahl des Verteidigungsmittels, aber das gibt es insoweit, dass das geschützte Rechtsgut nicht in einem extremen Missverhältnis zum drohenden Schaden stehen darf.

Wenn Bauer A sieht wie Spaziergänger B versucht auf seinem Feld versucht einen Apfel vom Baum zu pflücken, rechtfertigt das nicht sein Rechtsgut "Eigentum" durch Zustechen mit seiner Mistgabel zu schützen. Einfach mal aus der Luft gegriffen. Gibt sicher bessere Beispiele, nur zum Verständnis.

-- Editiert von User am 7. Dezember 2022 20:49

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

Oh hatte nicht gesehen, dass das zwei Beiträge direkt hintereinander von dir waren. Letzteres aus meinem Beitrag hast ja oben selbst geschrieben, hehe.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1429 Beiträge, 290x hilfreich)

...und mein Beitrag ist irgendwie weg. Schade.

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