Notwehr bei Hausfriedensbruch

13. Juni 2025 Thema abonnieren
 Von 
increasing-potency
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Notwehr bei Hausfriedensbruch

Grüße.

Der Beitrag soll hier eher als Brainstorming dienen.

Ich las gerade in einem anderen Thema in diesem Forum, dass die Nachbarin welche sehr aufdringlich ist und täglich die Nachbarschaft "terrorisiert" desöfteren auch mal klingelt und dabei den Fuß in die Tür stellt.

Dabei fiel mir ein, dass ich als ich noch jünger war auch mal eine ältere Dame in einem Mietshaus hatte, welche sich durch die neuen Mieter im Haus gestört fühlte und immer posaunte "sowas hat es da wo ich vorher gewohnt habe nicht gegeben". Sei es das Bohren um 19:30 Uhr (an den Fall erinnere ich mich noch sehr gut), oder das die anderen Nachbarn Kinder haben oder das der afrikanische Nachbar zu oft Besuch bekommt. "Warum macht denn da keiner was?" - Die Alte hatte definitv nicht mehr alle Murmeln in der Sammlung.

Da ich jedoch recht schüchtern und introvertiert war, vom Wohnrecht keine Ahnung hatte und Angst hatte "auf der Straße zu landen", wurde ich öfter behelligt als es wahrsch. unter anderen Umständen gewesen wäre.

Nun interessiert mich rein thematisch die Möglichkeit der Handlung in Notwehr bei Hausfriedensbruch.

Hätte man die Dame beim "Fuß in der Tür" bereits "zum Schutz des Wohnraums" aus der Tür befördern können? Mit dem Alter steigt schließlich auch das Verletzungsrisiko bei einem "Schubs".
Wie verhält sich das mit der Verhältnismäßigkeit, denn von der Dame ging körperlich (meiner Meinung nach) keine wirkliche, akute Gefahr aus.

Außerdem hätte die Drohung mit der Polizei wahrsch. schon (bis zum nächsten "Störfaktor") gereicht.


Was meint ihr dazu?


Liebe Grüße
TJ




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41942 Beiträge, 14647x hilfreich)

siehe § 33 StGB

wirdwerden

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5441 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von increasing-potency):
Hätte man die Dame beim "Fuß in der Tür" bereits "zum Schutz des Wohnraums" aus der Tür befördern können?


Beim ersten mal vielleicht, beim zweiten mal mit Sicherheit.

Zitat (von increasing-potency):
Mit dem Alter steigt schließlich auch das Verletzungsrisiko bei einem "Schubs".
Wie verhält sich das mit der Verhältnismäßigkeit, denn von der Dame ging körperlich (meiner Meinung nach) keine wirkliche, akute Gefahr aus.


Es gibt bei Notwehr gegen Straftaten nur sehr eingeschränkt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Notwehr darf nur kein krasses Übermaß darstellen (auf jemanden schießen, der einen beleidigt). Und es gibt eine in der Rechtsprechung ausgeprägte leichte Einschränkung bzgl. Kindern, Betrunkenen und geistig Behinderten.

Grundsätzlich muss man aber nicht auf die Gesundheit des Rechtsverletzenden Rücksicht nehmen, das gilt folglich auch für Senioren. Der Schutz des angegriffenen Rechtsguts hat grundsätzlich Priorität, und da es keine Ausnahme "ab einem gewissen Alter" gibt, darf hier auch keine Angemessenheitsprüfung im Sinne eines laienhaften "also bei der alten Damen hätten Sie aber mehr Rücksicht nehmen müssen" stattfinden.
(Was nicht heißt, dass manch übereifriger StA das nicht vielleicht versucht.)

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41942 Beiträge, 14647x hilfreich)

Nun ja, bei der übergriffigen älteren Dame weiß man aber, dass sie im Prinzip harmlos ist, nur unheimlich lästig. Ist doch ein anderer Fall als ein Angriff, auf den man in Sekundenschnelle reagieren muss.

Mein Lieblingsbeispiel: nächtens wird ein junger Mann von zwei Räubern angegriffen. Das Opfer hat ein Messer dabei (die waffenrechtliche Problematik lassen wir außen vor), er zieht dieses Messer, sticht zu, trifft bei einem Angreifer die Hauptschlagader im Beckenbereich. Täter Nr. 2 flieht, Täter Nr. 1 bricht zusammen, der Angegriffene alarmiert selbst Polizei und Feuerwehr; der Räuber verblutet noch auf der Straße. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren m.E. völlig zu recht eingestellt. Anders hätte es ausgesehen, wäre da mehr als ein Messerstich gewesen. Aber so .....

wirdwerden

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20040 Beiträge, 7268x hilfreich)

Wenn die Nachbarin den Fuß in die Tür stellt, so dass du sie nicht schließen kannst, ist das sicher ein Übergriff.
Punkt 1 wird sein, sich sowas zu verbitten.
Punkt 2 Anzeige wegen Hausfriedensbruchs - und das auch machen, erst recht im Wiederholungsfall.
Punkt 3 könnte sein: ihr auf die Zehen treten, dass sie zurückzieht. Einen Schubser halte ich schon für etwas überzogen, mag mich aber irren.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7295 Beiträge, 1664x hilfreich)

Zitat (von increasing-potency):
Der Beitrag soll hier eher als Brainstorming dienen.
(.... ....)
Nun interessiert mich rein thematisch die Möglichkeit der Handlung in Notwehr bei Hausfriedensbruch.

Hätte man die Dame beim "Fuß in der Tür" bereits "zum Schutz des Wohnraums" aus der Tür befördern können?

Ja. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (ausgestaltet als "Hausrecht") ist ein notwehrfähiges Rechtsgut.
Zitat:
Mit dem Alter steigt schließlich auch das Verletzungsrisiko bei einem "Schubs".

Das spielt aber keine Rolle, weil es bei Notwehr keine "Verhältnismäßigkeit der Mittel" gibt.
Zitat:
Wie verhält sich das mit der Verhältnismäßigkeit, denn von der Dame ging körperlich (meiner Meinung nach) keine wirkliche, akute Gefahr aus.

Für Notwehr braucht es keine "Gefahr".

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (§32 StGB)

Ohne Erlaubnis bzw. gegen den Willen des Wohnungsinhabers in eine fremde Wohnung einzudringen oder einzudringen zu versuchen ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.

"Gegenwärtig" ist ein Angriff im Sinne des §32 StGB, wenn der Angriff bereits im Gange ist oder unmittelbar bevorsteht. Der Notwehr ausübende muss nicht abwarten, ob ein offenkundig drohender Angriff auch tatsächlich begonnen wird.

Zitat:
Außerdem hätte die Drohung mit der Polizei wahrsch. schon (bis zum nächsten "Störfaktor") gereicht.

Darauf muss man nicht warten.
Jemanden, der widerrechtlich in eine fremde Wohnung eindringt, darf der Wohungsbesitzer aus der Wohnung drängen.
Das ist geboten und geeignet, um den "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff" abzuwehren und zu beenden.

Der Notwehr ausübende Angegriffene darf jedes Mittel verwenden, das geeignet ist, um den Angriff augenblicklich zu beenden. Nur wenn dafür mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung stehen, muss das mildeste Abwehrmittel gewählt werden - aber auch nur dann, wenn der Angegriffene sich dadurch keiner Gefahr aussetzt.
Man darf also z.B. immer die "Distanzwaffe" wählen.

Eine sehr gute Einführung in die Grundlagen des deutschen Notwehr-Rechts findet man auf Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)

(Man wird bei der Lektüre feststellen, daß das deutsche Notwehr-Recht teilweise sogar weiter geht als das US-amerikanische; in Deutschland gilt der Grundsatz "Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen, der Angegriffene muss nicht vor dem Angriff zurückweichen, er darf sich verteidigen". Das entspricht dem US-amerikanischen "Stand your ground", das in einigen US-Bundesstaaten so nicht gilt.)

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7295 Beiträge, 1664x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Es gibt bei Notwehr gegen Straftaten nur sehr eingeschränkt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Es gibt überhaupt keine...

Was es gibt: eine Prüfung der "Gebotenheit" der Notwehr. (Klingt so ähnlich, ist aber rechtssystematisch etwas anderes.)

Zur Verteidigung einer 1-Cent-Münze gegen einen Diebstahls/Raub-Versuch ist der Einsatz einer Schusswaffe nicht geboten.

Zur Verteidigung eines Portemonnaies mit 50€ darin darf man das nach Meinung der meisten Strafrechtskommentare. Denn dabei handelt es sich nicht mehr um einen "nur geringwertigen Vermögenswert".

Der BGH hat kurz vor Einführung des Euro mal entschieden, daß ein tödlicher Schusswaffeneinsatz zur Verhinderung der Flucht eines Einbrechers mit seiner Beute durch Notwehr gedeckt ist - in dem konkreten Fall ging es um einen Vermögenswert in der Größenordnung von ca. 10.000 DM...

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#7
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3160 Beiträge, 1267x hilfreich)

ich bin auch der Meinung, dass es recht offensichtlich erlaubt sein muss / erlaubt ist. Ich muss nicht dulden, die Türe offen zu lassen, nur weil jemand (egal welches Geschlecht, Alter, Herkunft, etc.) den Fuß bewusst und widerrechtlich da reinstellt, um das Schließen zu verhindern.
Rein um unnötigen Ärger zu vermeiden, würde ich aber auch erst ankündigen, dass ich das nicht akzeptieren werden und Gegenmaßnahmen ergreifen werde. Dann würde ich die Türe leicht aufmachen und zuschlagen. Und falls das auch nicht reicht, dann würde ich die Person hochkant rauswerfen.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#8
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 50x hilfreich)

In dieser Konstellation, Frau klingelt häufig und wenn man die Tür aufmacht stellt sie den Fuss in selbige, wäre tatsächlich die Frage ob nicht das "mildeste" Mittel etwas anderes ist als ein kräftiger Schubs.

Nämlich einfach die Tür nicht aufzumachen, wenn man so etwas häufiger passiert. Notwehr ist eben keine soo leichte Sache wie man oft denkt.

Bleiben wir mal bei dem Fall, die Frau klingelt, man sieht durch den Türspion wer es ist und was einen gleich erwartet. Dann öffnet man aber trotzdem die Tür und gibt der nicht weichen wollenden Dame einen kräftigen Schubs, dass sie die Treppe herunter fällt und sich das Genick bricht.

Sage nicht, dass man dafür in den Knast kommt, aber zumindest wird man einige Fragen zu beantworten haben und ich kann mir vorstellen dass eben dann ein Staatsanwalt genau diese Frage stellt. Warum man der geistig verwirrten Frau denn überhaupt die Tür geöffnet hat.

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#9
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3160 Beiträge, 1267x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Warum man der geistig verwirrten Frau denn überhaupt die Tür geöffnet hat.

Weil das Recht dem Unrecht auch dann nicht weichen muss, wenn ich meine Türe aufmache und dann jemand versucht, eine Nötigung zu begehen, oder einen Hausfriedensbruch. Ich muss mich nicht darauf verweisen lassen, mich in meiner Wohnung einzusperren, nur weil andere sonst Straftaten gegen mich begehen würden.
Vergewaltigungsopfer sind auch nicht schuld an der Vergewaltigung.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7295 Beiträge, 1664x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
In dieser Konstellation, Frau klingelt häufig und wenn man die Tür aufmacht stellt sie den Fuss in selbige, wäre tatsächlich die Frage ob nicht das "mildeste" Mittel etwas anderes ist als ein kräftiger Schubs.

Nämlich einfach die Tür nicht aufzumachen, wenn man so etwas häufiger passiert.

1. Woher will man wissen, wer dort klingelt?
2. Man hat das Recht, seine Wohnungstür zu öffnen. Darauf muss man nicht verzichten.
3. Eine mildere Methode als die Dame zurückzuschieben/zurückzudrängen/zurückzuschubsen gibt es nicht, um dieses rechtswidrige Eindringen zu beenden.

Zitat:
Bleiben wir mal bei dem Fall, die Frau klingelt, man sieht durch den Türspion wer es ist und was einen gleich erwartet. Dann öffnet man aber trotzdem die Tür

Das darf man. Man muss vor dem geplanten Angriff nicht zurückweichen. ("Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.")
Zitat:
und gibt der nicht weichen wollenden Dame einen kräftigen Schubs, dass sie die Treppe herunter fällt und sich das Genick bricht.
Zitat:

Das ist dann genauso Pech für die Dame wie der Schuss eines Hells Angels-Rockers auf einen SEK-Polizisten durch seine Haustür, als er dachte, die Bandidos wollten die Tür aufbrechen und ihn und seine Frau angreifen. Daß es gar nicht die Bandidos waren, die die Tür aufzubrechen versuchten, sondern SEK-Polizisten, die leider nur versäumt hatten, sich als Polizisten zu erkennen zu geben.
Der BGH hob den Schuldspruch des LG Hannovers auf und befand, die Handlung des Hells Angels-Rockers war durch Notwehr gedeckt.

Zitat:
Sage nicht, dass man dafür in den Knast kommt, aber zumindest wird man einige Fragen zu beantworten haben und ich kann mir vorstellen dass eben dann ein Staatsanwalt genau diese Frage stellt. Warum man der geistig verwirrten Frau denn überhaupt die Tür geöffnet hat.

Weil man jedem die Tür öffnen darf, dem man die Tür öffnen möchte. Man muss dem rechtswidrigen Angriff nicht ausweichen, man darf ihn aktiv abwehren.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7295 Beiträge, 1664x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Weil das Recht dem Unrecht auch dann nicht weichen muss, wenn ich meine Türe aufmache und dann jemand versucht, eine Nötigung zu begehen, oder einen Hausfriedensbruch. Ich muss mich nicht darauf verweisen lassen, mich in meiner Wohnung einzusperren, nur weil andere sonst Straftaten gegen mich begehen würden.
Vergewaltigungsopfer sind auch nicht schuld an der Vergewaltigung.

So ist es.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Vergewaltigungsopfer sind auch nicht schuld an der Vergewaltigung.


Weiß jetzt nicht wie du auf den Vergleich kommst, aber gut. Ich zitiere mich mal selbst:

Zitat (von Sarmand):
Sage nicht, dass man dafür in den Knast kommt, aber zumindest wird man einige Fragen zu beantworten haben und ich kann mir vorstellen dass eben dann ein Staatsanwalt genau diese Frage stellt. Warum man der geistig verwirrten Frau denn überhaupt die Tür geöffnet hat.


Oder vielleicht mal anders gesagt. Der Fall tritt auf, man verteidigt sein Rechtsgut gegenüber der alten Dame und sie stürzt dabei so unglücklich, dass sie stirbt. Ich gehe mal vorsichtig davon aus, dass man die anrückende Polizei zumindest in so einem Fall auf die Wache begleiten darf und man einen Haftbefehl an den Hacken hat wegen Verdacht auf Totschlag. Natürlich KANN man dann mit einem Rechtsanwalt usw. dagegen vorgehen. Aber man hat eben erstmal ordentlich was an den Hacken.

Denn der Fall ist vielleicht auf der meta-ebene klar, aber es muss erstmal die Frage geklärt werden ob die Dame wirklich den Fuss in die Tür gestellt hat oder ob sie nur nach einem Tässchen Zucker gefragt hat. Vor allem wenn es keine Zeugen gibt. Und natürlich wird die Staatsanwaltschaft (wenn sie denn von einem Tötungsdelikt ausgeht), dann versuchen Zweifel in der Glaubhaftigkeit der Notwehrstory zu finden.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12856 Beiträge, 4632x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Sage nicht, dass man dafür in den Knast kommt, aber zumindest wird man einige Fragen zu beantworten haben

Die wird man immer beantworten müssen, wenn man sich auf Notwehr beruft, denn in aller Regel wird durch die Ausübung der Notwehr eine Körperverletzung begangen.

Wie schwer diese ist, ist bei gerechtfertigter Notwehr aber beinahe irrelevant.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Die wird man immer beantworten müssen, wenn man sich auf Notwehr beruft, denn in aller Regel wird durch die Ausübung der Notwehr eine Körperverletzung begangen.

Wie schwer diese ist, ist bei gerechtfertigter Notwehr aber beinahe irrelevant.


Nochmal: Ich bestreite diesen Punkt nicht. Ich habe nur gesagt, dass diese Frage aufkommen wird und eben das weit logischere Verhalten wäre (ich glaube die meisten Türen heutzutage sind ja mit dem berühmten Türspion) ausgestattet, die Tür erst gar nicht aufzumachen. Dann kommt man gar nicht in die Situation vor irgendeinem Richter zu landen. Und selbst sollte man sich die Frage eben auch stellen.

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#15
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5441 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Ich gehe mal vorsichtig davon aus, dass man die anrückende Polizei zumindest in so einem Fall auf die Wache begleiten darf und man einen Haftbefehl an den Hacken hat wegen Verdacht auf Totschlag.


Einen Haftbefehl ganz sicher nicht.

Es liegt keiner der drei Haftgründe vor (Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr). Und selbst wenn man verhaftet werden sollte, dann braucht die Polizei auch keinen Haftbefehl mehr, wenn man schon in Gewahrsam der Polizei ist.

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#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34309 Beiträge, 17759x hilfreich)

Es liegt keiner der drei Haftgründe vor (Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr). Dummerweise gibt es vier Haftgründe - U-Haft ergibt sich in Fällen von Mord und Totschlag schlicht aus dem Tatvorwurf, wie man in § 112(3) StPO nachlesen kann.
Und selbst wenn man verhaftet werden sollte, dann braucht die Polizei auch keinen Haftbefehl mehr, wenn man schon in Gewahrsam der Polizei ist. Aber einen Festnahmegrund. Und da sollten dann schon die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen, wenn man nicht gerade "auf frischer Tat" angetroffen wird (§ 127 StPO).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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