Notwehr gegen Kinder in stationärer Einrichtung?

11. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
rot 1896
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Notwehr gegen Kinder in stationärer Einrichtung?

Hallo, ich arbeite in der Kinder und Jugendhilfe. In unserer stationären Einrichtung haben sich die Kinder einer Gruppe angewöhnt, gewalttätig gegenüber den Erzieherin zu reagieren. Mehrere Kollegen mussten teilweise für mehrere Tage ins Krankenhaus, haben Folgeschäden. Auch das Mobiliar wird regelmäßig von den Kindern zerstört. Nun meine Frage, denn im Netz finde ich nichts konkretes. Wie darf ich mich bei einem Angriff eines Kindes verhalten? Wie bei einem Angriff mit Messern oder anderen Schlaggegenständen? (Notwehr) Die Kinder sind alle unter 14 Jahren. Wie darf ich reagieren um Schaden gegenüber Kollegen, Kindern abzuwehren?( Nothilfe) . Die Kinder sind bewusst und absichtlich gewalttätig, um sich durchzusetzen. Natürlich sind dort viele Kinder traumatisiert und teilweise in psychologischer Behandlung.

-- Editiert von Moderator am 11.01.2019 11:59

-- Thema wurde verschoben am 11.01.2019 11:59

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass - wenn man sich vorher wappnet - es keine tatsächliche "Notwehr" mehr ist.

Da hier der Träger, Ihr Arbeitgeber, nicht reagiert würde ich zu einem Anwalt gehen und mich da beraten lassen und zum anderen in Erwägung ziehen den Arbeitsplatz zu wechseln.

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#2
 Von 
rot 1896
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Arbeitsplatz wechseln ist für viele keine Option. In unserem Beruf kommt es immer wieder zu solchen Auseinandersetzungen, wenn auch nicht so geballt. Diese Situationen sind akkut und wir können uns nicht wappnen. Die Frage ist ja, in wie weit darf ich mich wehren? Was ist, wenn ich im Affekt zurück schlage? Darf ich Kinder in einen "Ruheraum" bringen, damit sie, natürlich beobachtet , wie in einer psychiatrischen Einrichtung, sich beruhigen können und sie weder für sich, noch für andere Kinder und Erzieher eine Gefahr darstellen. Darf ich in eine Prügelei der Kinder eingreifen, wenn ich eine massive Körperverletzung kommen sehe, oder muss ich warten bis Blut fließt? Muss ich eingreifen, wenn in vorangegangenen Situationen dabei schon Erzieher verletzt worden sind, oder darf ich zum Eigenschutz beobachten und Hilfe anfordern, z.B. von der Polizei? Wer haftet für meine Schäden?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119463 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich gehe davon aus, dass - wenn man sich vorher wappnet - es keine tatsächliche "Notwehr" mehr ist.

Wenn ich mit meiner Pistole auf jemanden schieße der versucht mich zu töten, dann fällt das durchaus unter Notwehr.
Nur weil ich also Vorkehrungen zum Selbstschutz treffe, schließt das die Notwehr nicht aus.



Hat man dem Arbeitgber die Situation nachweislich und gerichtsfest nachweisbar geschildert?
Wie hat der darauf reagiert?



Zitat (von rot 1896):
Darf ich...

Schwieriges Thema, denn da gibt es keine Checkliste oder Tabelle. Meist wird das erst hinterher entschieden.



Ansonsten :forum:
Verschiebung beantragt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Mal grundsätzlich: niemand muss sich von wem auch immer angreifen und verprügeln lassen. Man kann sich seines Lebens erwehren, ebenso kann/muss man anderen helfen, wenn man eine Garantenstellung inne hat. Und die hat der Erzieher in so einem Heim. Da reden wir gar nicht drüber. Es ist vielmehr so, dass sich der ERzieher dann strafbar macht, wenn er zuschaut und seiner Garantenstellung eben nicht gerecht wird.

Eine ganz andere Frage ist, ob die Kids schon strafmündig sind. Bitte nicht miteinander vermengen.

Ich staune nur, dass man so Gruppen zulässt, nicht sofort auseinander dividiert, wenn aus einem Gruppenverhalten heraus sich wiederholend so Vorfälle passieren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von rot 1896):
Die Frage ist ja, in wie weit darf ich mich wehren?


Aus dem Gefühl heraus würde ich sagen, mit allen Mitteln und soweit es nötig ist.

Zitat (von rot 1896):
Was ist, wenn ich im Affekt zurück schlage?


Das muss Ihnen Ihr Arbeitgeber sagen.

Zitat (von rot 1896):
Darf ich Kinder in einen "Ruheraum" bringen, damit sie, natürlich beobachtet , wie in einer psychiatrischen Einrichtung, sich beruhigen können und sie weder für sich, noch für andere Kinder und Erzieher eine Gefahr darstellen.


Auch das müssen Sie mit Ihren Arbeitgeber besprechen, aber wie wollen Sie randalierende bewaffnete Jugendliche in einen "Ruheraum" verbringen? Das würde doch nur mit mehreren Personen funktionieren und auch dies wohl nicht gewaltfrei.

Wenn Gefahr für die Unversehrtheit des eigenen Körpers besteht, dann sollte man sich die Option "Wechsel des Arbeitsplatzes" offen lassen.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Generell zur rechtlichen Situation:

https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/rw/notwehr/einschraenkung-bei-angriffen-von-schuldlos-handelnden/

Das Vorliegen der Notwehrlage ist, wie auch Harry schon andeutete, immer aus ex-post-Sicht zu beurteilen (und zwar aus der eines objektiven Dritten)

Die Notwehrhandlung ist ebenfalls im Nachhinein, aber aus ex-ante-Sicht (eines objektiven Dritten) zu beurteilen.

Daher lässt sich vorher schlecht sagen, was geht und was nicht ...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 11.01.2019 13:43

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

Solange du die Kinder nicht windelweich prügelst, was notwehrexzess wäre, darfst du dich wehren. In den ruheraum schleppen auch, das wird in der Psychiatrie oder im Knast auch nicht anders gemacht. Aber wie wäre es damit, die Kinder nach Messern usw. Zu durchsuchen? Zur Not mit ausziehen, und wer was hat, ab ins geschlossene heim?

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#8
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von H. Odensack):
das wird in der Psychiatrie oder im Knast auch nicht anders gemacht.

Dort gibt es allerdings entsprechende gesetzliche Ermächtigungen für die Anwendung unmittelbaren Zwanges, siehe beispielsweise in den §§ 29 und 30 Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG). Ich wüsste nicht dass es im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ähnlich weitreichende Ermächtigungen gibt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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