Notwehr oder KV

23. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Moglimaus
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Notwehr oder KV

Ein Bekannter von mir wurde letztes Jahr in seiner Wohnung von zwei vermumten Tätern überfallen. Die beiden klingelten an der Tür und als er öffnete traten sie ihn zurück, so dass in der Ecke der Küche landete, welche direkt hinter der Haustür liegt. Während die beiden auf ihn einschlugen griff er nach etwas auf der Küchenablage, um sich zu verteidigen.
Die beiden hauten schließlich wieder ab, da merkte er, dass er sich ein Messer gegriffen hatte. Also rief er die Polizei an und schilderte den Vorfall, er gab auch an, die beiden möglicherweise verletzt zu haben.
Jetzt wird gegen ihn ermittelt, wegen versuchten Totschlag, was allerdings auf schwere KV herabgestuft wurde.
Grund dafür sind die Zeugenaussagen der beiden Tätern, die meinten,er hätte mit einem Messer die Türe geöffnet und gleich auf sie eingestochen. Zeugen für ihn gibt es keine.
Ich bin nun etwas beunruhigt, da nun zwei seperate Verfahren geführt werden, gegen ihn und die Angreifer.
Sieht es wirklich so schlecht aus?

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32 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Die beiden Täter haben sich der Polizei gestellt? Oder woher sind deren Aussagen bekannt?
Von schwerer KV kann hier übrigens keine Rede sein, höchstens von gefährlicher KV.

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#2
 Von 
Moglimaus
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Sie wurden gefasst, da sie einigen Meter entfernt zusammengebrochen sind und vom Notarzt geholt wurden.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Aha. Und was hat er nun mit dem Messer gemacht? Das fehlt nämlich in Ihrer Geschichte. Notwehr muß verhältnismäßig sein, ansonsten hat man eine strafbare Notwehrüberschreitung begangen.
Und wie ist ist der Verfahrensstand? Wurde bereits Anklag erhoben?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Moglimaus
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Er hat mit dem Messer zwei bis drei mal auf jeden Angreifer eingestochen. Wobei aufgrund der Bekleidung der Täter und der Dunkelheit in der Wohnung nicht zu erkennen war wohin genau.
Lebensgefährlich war keiner verletzt. Der erste durfte noch am selben Tag das KH verlassen, der zweite zwei Tage danach.
Laut Polizeibericht wurde einer ausschließlich in der Nähe der Hüfte und der Schulterregion getroffen und der zweite hatte eine Wunde über dem Ohr und eine an der Schulter. Also relativ willkürlich.
Bisher wird noch geprüft wegen was man Angklage erhebt, ob es sich um Notwehr handelt oder eben KV
Die Täter haben im übrigen auch Gegenstände zum Schlagen benutzt, unter anderem Schlagringe.
Das Messer selber war etwa ein 10cm langes Küchenmesser.

Entschuldigt meine Zerstreutheit, das Ganze geht mir ziemlich nah.

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wenn sich die Geschichte so zugetragen hat wie geschildert, dann liegt eindeutig Notwehr vor. Das Messer war auch absolut verhältnismäßig, insbesonere wegen der Übermacht der Angreifer.

Ich kann hier nur einen einzigen vernünftigen Rat geben:

SOFORT einen Anwalt mit der Strafverteidigung beauftragen! Ohne einen Anwalt sollte man hier gar nichts machen.



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"justice"

-- Editiert justice005 am 23.05.2012 20:35

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
SOFORT einen Anwalt mit der Strafverteidigung beauftragen! Ohne einen Anwalt sollte man hier gar nichts machen.



Auf dessen Kosten man dann sitzen bleibt, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Nichts tun, nichts aussagen, kann man auch alleine. Man muss bloß die Nerven haben.

Der Anwalt könnte in die Akten sehen, an deren Inhalt kann er aber auch nichts ändern.

Was spricht dagegen, erst zum Anwalt zu gehen, wenn es tatsächlich zur Anklageerhebung kommt?

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Sofern bereits eine Vernehmung bei der Polizei erfolgt ist, stimme ich flawless zu. Allerdings sollte man insbesondere bei Notwehrfragen keinesfalls ohne Anwalt eine Aussage machen, um sich nicht um Kopf und kragen zu reden.

Wenn der Beschuldigte "schweigt", dann wird auf jeden Fall Anklage erhoben, weil man dann nur die eine (belastende) Seite der Geschichte kennt.

Wer mich im Forum kennt, weiß, dass ich nicht dazu neige, vorschnell zu einem Anwalt zu raten, gerade wegen der (häufig vermeidbaren) Kosten. Aber hier in diesem Fall wäre es tatsächlich sinnvoll, dass man bereits im Ermittlungsverfahren eine sinnvolle (!) Aussage macht, um eine Anklage zu verhindern.



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Moglimaus
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke sehr für eure Antworten.
Sonderlich Mut macht es natürlich nicht, aber immerhin kann ich ihn ein wenig unterstützen und bestärken.
Wir werden uns am besten gleich morgen nach einem Anwalt umsehen.
Erste Aussagen wurden schon gemacht auch die Spusi war wohl erfolgreich... Allerdings hatte der damalige Pflichtverteidiger die Aussage für ungültig erklären und vernichten lassen, da mein Bekannter von der Polizei nicht vorschriftsmäßig behandelt wurde und unter starken psychischen Problemen litt.
Ich hoffe das schlägt sich nicht nieder.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Beschuldigte "schweigt", dann wird auf jeden Fall Anklage erhoben, weil man dann nur die eine (belastende) Seite der Geschichte kennt. <hr size=1 noshade>


Ist das richtig?

Der Einbruch/versuchte Raub ist aktenkundig.

§ 160 II StPO , BGHSt 32, 140 , 144

Ein Angeklagter ist berechtigt, zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Macht er von diesem Recht Gebrauch, so kann dies nicht als belastendes Indiz gewertet werden (BGHSt 20, 281 ; BGH bei Dallinger MDR 1971, 18 ).

Hinzu kommt die fragwürdige Glaubwürdigkeit der Zeugen.

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#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

@ flawless:

mal losgelöst von dem Fall:

Wenn ein Anzeigeerstatter eine Aussage macht, dann ist dies ein Zeugenbeweis in der Akte. Wenn der Beschuldigte schweigt, dann gibt es in der Akte nichts außer einer belastenden Zeugenaussage. Wenn dann der Staatsanwalt die Beweise würdigt, dann sieht er nur Belastendes, aber nichts Entlastendes. Daher denkt er, dass eine Straftat tatsächlich vorliegt, somit eine Verurteilung wahrscheinlich ist und klagt daher an.

Wenn aber der Beschudligte sich bereits im Ermittlungsverfahren sinnvoll verteidigt und bereits die Notwehr darlegt, dann hat der Staatsanwalt beide Aussagen in der Akte. Wenn die Aussage des Beschuldigten glaubwürdig ist, dann kann er nicht mehr unbedingt zu der Überzeugung kommen, dass eine Straftat vorliegt und stellt demzufolge ggf. das Verfahren ein, weil die Beweise nicht für eine Verurteilung reichen.

Das hat nichts damit zu tun, dass Schweigen nicht negativ gewertet werden darf. Aber Schweigen kann dann logischerweise auch nicht vorteilhaft gewertet werden.

Die Glaubwürdigkeit der Zeugen ist ggf. tatsächlich fraglich. Seriös bewerten kann man das aber nur, wenn man eben auch die andere Seite hört. Wenn in so einer Situation die andere Seite schweigt, dann ist das taktisch äußerst unklug.

Da man aber bei Notwehr sich sehr leicht um Kopf und Kragen redet, ist ein Anwalt hier äußerst sinnvoll.





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"justice"

-- Editiert justice005 am 23.05.2012 23:01

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>mal losgelöst von dem Fall: ... <hr size=1 noshade>



... würde ich ggf. gegen Unbekannt eine Anzeige nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung machen.

I.Ü. gilt, auch wenn das in Vergessenheit geraten zu sein scheint § 160 II StPO :

Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

Von Amts wegen, Organ der Rechtspflege.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Oh bitte....

der Staatsanwalt ermittelt ja die entlastenden Dinge, indem er dem Beschuldigten Gelegenheit gibt, seine Sicht der Dinge zu schildern. Wenn der Beschuldigte aber schweigt, und es keine anderen Beweismittel gibt, dann hat er eben nichts Entlastendes rausgefunden bei seinen Ermittlungen. In der Wagschale liegt dann nur der schwere Vorwurf der Straftat, und zwar unwidersprochen.

Da gerät auch kein Gesetz in Vergessenheit.



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"justice"

-- Editiert justice005 am 23.05.2012 23:39

0x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Nick, ich stimme dir im konkreten Fall absolut zu. Aber flawless hat derzeit ganz grundsätzliche Probleme mit der StPO und ihren Anwendern, weswegen ich ihm losgelöst vom aktuellen Fall grundsätzliches sagen wollte.

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"justice"

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#15
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Im Falle von 1) steht die Frage im Raum, warum die beiden Herren solche Waffen mit sich führten.
Solange die Staatsanwaltschaft da nicht weiter nachgefragt hat, ist eine Anklageerhebung ein klarer Pflichtverstoß.
Im Falle von 2) steht die Frage im Raum, warum die beiden Herren nach dem auf sie erfolgten Angriff noch die Wohnung des angeblichen Täters betraten.


Auch bei den von dir beschriebenen Szenarios kann es durchaus sein, daß eine Notwehr evtl. nicht vorgelegen hat.

Wenn die Räuber sagen "wir waren schon beim Abhauen, da kam der hinterher und hat uns niedergestochen", ist das erst mal eine belastende Aussage, die ohne Aussage des Beschuldigten unwidersprochen da steht. Und auf der Grundlage könnte man sehr wohl Anklage erheben. Ist ja immerhin nicht ganz lebensfremd, sowas kommt vor.

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#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auch bei den von dir beschriebenen Szenarios kann es durchaus sein, daß eine Notwehr evtl. nicht vorgelegen hat. <hr size=1 noshade>



Der BGH hat sich in extenso, gerade was den Einbruch angeht, hier 1 StR 48/01 mit der Notwehr, deren Grenzen und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung auseinandergesetzt.

Wie man da hier im Fall ein Ermittlungsverfahren betreiben kann, ist mir schleierhaft.

Gerade die Opfer von Einbrüchen sind sowieso traumatisiert, auch die relativ sichere Einstellung des Verfahrens wird die kaum trösten. Die Anwaltsrechnung, die sie dann obendrauf auch noch zahlen müssen erst recht nicht.

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#17
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Wie man da hier im Fall ein Ermittlungsverfahren betreiben kann, ist mir schleierhaft.


Ermittlungen dienen dazu, den Sachverhalt aufzuklären. Bevor man mit irgendwelchen BGH-Entscheidungen herumwedelt, muss man erstmal prüfen, was überhaupt passiert ist. Das ist ja gerade der Sinn der Ermittlungen.

Du scheinst auch dem Irrglauben zu unterliegen, dass zunächst mal alle Beweise gerichtsfest vorliegen müssen und man sich danach auch noch mit der Rechtslage befasst hat, bevor man überhaupt ein Ermittlungsverfahren einleitet. Das ist aber Unsinn, denn dann gibt es nichts mehr zu ermitteln.

Zu dem Ergebnis, welches du präsentiert hast, kann man aber erst kommen, nachdem man den Sachverhalt ermittelt hat.






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"justice"

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#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Zu dem Ergebnis, welches du präsentiert hast, kann man aber erst kommen, nachdem man den Sachverhalt ermittelt hat.


Der SV ist hier klar. Die Polizei war vor Ort. Die Aussage des Opfers/Täters ist völlig irrelevant.

Im o.g. BGH-Fall war das ausermittelt, die Rechtsauffassung des LG Ellwangen, Vorinstanz, die der BGH aufgehoben hat, war ähnlich abwegig:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. Oktober 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
...
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vorsätzlichem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe in zwei Fällen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ...

Nachdem V. in die Wohnung des Angeklagten und seiner Schwiegermutter, der Zeugin P., eingedrungen war, packte er die Zeugin, beschimpfte sie und versuchte, sie aus der Wohnung zu ziehen. Der Angeklagte versuchte beruhigend auf V. einzuwirken; dieser schubste ihn jedoch zurück, worauf der Angeklagte zu Boden fiel. Unter weiteren Beschimpfungen und der Drohung, sie umzubringen, gelang es V., die sich heftig wehrende und laut schreiende Zeugin P. am Nachthemd und an den Haaren in das Treppenhaus zu ziehen. Dort ging sie zu Boden. Er zerrte sie nun nach und nach die Treppe hinunter. Daraufhin lief der Angeklagte in sein Schlafzimmer und nahm dort aus dem Nachttischchen den Revolver der Marke "Sturm-Ruger", der mit einer scharfen Patrone geladen war.
...
Um weitere Körperverletzungshandlungen des V. gegen sie zu verhindern, richtete der Angeklagte aus einer Entfernung von weniger als zwei Metern den Revolver auf dessen Gesichtsbereich und zog den Abzug schnell hintereinander drei- oder viermal durch. Er hoffte, V. werde erschrecken und von der Zeugin P. ablassen. Bei der wiederholten Betätigung des Abzuges löste sich ein Schuß, der V. unmittelbar unterhalb der Nase traf, im dritten Halswirbel stecken blieb und binnen kurzer Zeit zu dessen Tod führte.
...
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß das Landgericht die Grenzen des Notwehrrechts nicht zutreffend bestimmt hat; zudem sind die zugrundeliegenden Feststellungen ebenso wie die tatsächliche Würdigung lückenhaft. Darüber hinaus leiden die Ausführungen zur Frage einer strafbefreienden Überschreitung der Grenzen der Notwehr an einem Erörterungsmangel.
...
Bei dieser Lage, der Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs und den gegebenen, stark ein geschränkten Verteidigungsmöglichkeiten lag es nahe, auch die Abgabe eines gezielten, den Angriff sicher sofort beendenden Schusses für objektiv erforderlich zu erachten. Die Erwägungen des Landgerichts gehen auf die Besonderheiten des Falles nicht hinreichend ein; sie lassen nicht erkennen, daß es die Grundsätze der Rechtsprechung zur Auslegung der Notwehrvorschrift genügend bedacht hat.



Ohne den BGH wäre das Urteil bestandskräftig geworden. Soll jeder für sich entscheiden, was er von der Kriminalisierung der Opfer durch StA und Justiz hält.

Was das Verfahren gesundheitlich beim 66jährigen "Angeklagten" angerichtet hat, will ich gar nicht wissen.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Der SV ist hier klar


Schwachsinn. Der Sachverhalt wird erst klar, wenn er ausermittelt ist, alle Beteiligten gehört wurden und alle anderen Spuren/beweismittel ausgewertet und gewürdigt werden.

Auch wieder ein Beispiel ein für ein völlig unsinniges BGH-Zitat. Hat in diesem Fall der BGH etwa gesagt, dass es verboten, ist, den Sachverhalt auszuermitteln ????

Ich habe jetzt auch keine Lust mehr auf weitere Diskussionen. Ich denke, es ist alles gesagt.

Gute Nacht

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"justice"

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#20
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Der SV ist hier klar. Die Polizei war vor Ort.


Und was dabei rausgekommen ist, hat dir deine Glaskugel verraten?

quote:
Im o.g. BGH-Fall war das ausermittelt, die Rechtsauffassung des LG Ellwangen, Vorinstanz, die der BGH aufgehoben hat, war ähnlich abwegig:


Und weil in einem Einzelfall ein Gericht zu Unrecht Notwehr verneint hat, muß im Einzelfall des TE nun zwingend Notwehr vorliegen?

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Und weil in einem Einzelfall ein Gericht zu Unrecht Notwehr verneint hat, muß im Einzelfall des TE nun zwingend Notwehr vorliegen?



Nein, es ist faktisch so, dass es im Bereich der Kleinkriminalität das Legalitätsprinzip faktisch nicht mehr gibt. Besonders in BL, Sprengeln mit rasant steigenden Kriminalitätsraten ist die Einstellung die Regel.

Die broken windows Theorie ist schon lange keine Theorie mehr.

Weshalb in Fällen der Opfer-Täter das Opportunitätsprinzip nur in Ausnahmefällen angewendet wird, erschliesst sich mir nicht.

Weder general-, noch spezialpräventiv macht die Strafe hier irgendeinen Sinn, selbst wenn ein Straftatbestand erfüllt wäre.

Die davon abweichende Praxis muss aufhören, notfalls muss eben die StPO entsprechend geändert werden, wenn der Justiz das Judiz verloren gegangen ist.

Ich setze mich jedenfalls dafür ein.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein, es ist faktisch so, dass es im Bereich der Kleinkriminalität das Legalitätsprinzip faktisch nicht mehr gibt. <hr size=1 noshade>


Bla, blubb....

quote:<hr size=1 noshade>Ich setze mich jedenfalls dafür ein. <hr size=1 noshade>


Viel Vergnügen. Das ist schließlich ein Grundrecht, vergl. Art. 17 GG .




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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>vergl. Art. 17 GG . <hr size=1 noshade>



Falsch, vgl. Art. 20 III GG .

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich sehe weit und breit keinen Verstoß gegen Artikel 20 III GG, nicht mal ansatzweise. Und sämtliche andere hier vertretene Volljuristen und sonstige interessierten Laien sehen auch keinen.

Der von mir genannte Artikel war auch nicht etwa "falsch", sondern völlig korrekt vor dem Hintergrund, dass du eine Änderung der StPO bewirken willst.

Was soll das eigentlich werden? Möchtest du Dich zum neuen Forums-Querulanten entwickeln?

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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Möchtest du Dich zum neuen Forums-Querulanten entwickeln?


Wenn du das so siehst.

Tatsache ist, daß auch von vielen Strafverteidigern eine Justiziablilisierung des Ermittlungsverfahrens gefordert wird.

Die Gegenargumente sind dünn, hier GeneralStA Schäfer, S. 67:

http://www.anwaltsblatt.de/archiv2/pdf/jahrgang_98/02-98.pdf

Der bemerkt allerdings korrekt, daß die Kritik bisher beim Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf ausgelöst hat.

quote:
... und sonstige interessierten Laien sehen auch keinen.


Das wage ich zu bezweifeln. Bei Einbrüchen, Diebstahl, Raub drehen die Täter den Spiess oft um. Das Opfer sieht sich dann plötzlich einem Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung etc. ausgesetzt. Die Wenigsten haben den Nerv, sich dann keinen Anwalt zu nehmen.

Wer es mit seinem Rechtsempfinden in Einklang bringen kann, dass die geschädigten Opfer nach der Einstellung des Verfahrens auch noch auf den Anwaltskosten sitzen bleiben, der muss damit leben.

Der eigentliche Täter ist da oft längst in sein Heimatland entschwunden.

Die Lösung, den Polizeibehörden, nicht erst der StA, die Anwendung des Opportunitätsprinzips zu erlauben liegt zwar nahe. Ob das sinnvoll wäre ist aber fraglich. Schlimmer als die jetzt schon real bestehenden Zustände wäre das aber auch nicht. Die Arbeitsbelastung des ganzen Apparats würde dadurch deutlich sinken.

In manchen BL heiligt dieser Zweck alle Mittel.

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Die Lösung, den Polizeibehörden, nicht erst der StA, die Anwendung des Opportunitätsprinzips zu erlauben liegt zwar nahe.


*lol* Also soll es eine Verbesserung darstellen, wenn man die Anwendung der StPO nicht mehr den Volljuristen überlässt, sondern die Aufgabe in die Hände von juristischen Laien (Polizisten) übergibt. Na herzlichen Glückwunsch.

Je länger wir diskutieren, desto spaßiger wird es...

quote:
Das wage ich zu bezweifeln. Bei Einbrüchen, Diebstahl, Raub drehen die Täter den Spiess oft um. Das Opfer sieht sich dann plötzlich einem Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung etc. ausgesetzt. Die Wenigsten haben den Nerv, sich dann keinen Anwalt zu nehmen.
Wer es mit seinem Rechtsempfinden in Einklang bringen kann, dass die geschädigten Opfer nach der Einstellung des Verfahrens auch noch auf den Anwaltskosten sitzen bleiben, der muss damit leben.


Ich kann damit sehr gut leben. In den von Dir genannten Beispielen werden nur sehr selten längere Ermittlungsverfahren geführt. In den meisten dieser Fälle wird der Staatsanwalt das Verfahren sorfort wieder einstellen. Tut er es nach 170 II, ist sowieso alles in Ordnung. Tut er es nach 153, ist auch alles in Ordnung, weil kein Schaden entsteht. Einen Anwalt muss man nicht sofort einschalten, wenn man die Kosten fürchtet. Es kann aber nicht sein, dass der Staat und somit der Steuerzahler sofort alle Anwaltskosten übernimmt, selbst wenn das Verfahren sofort nach 170 II eingestellt wird.

Das mag in Auusnahmefällen sinnvoll sein, aber für diese Fälle hat die StPO auch Vorsorge getroffen. Wenn es eine Durchsuchung oder Verhaftung gab, werden auch im Ermittlungsverfahren die Kosten übernommen. Wenn die Ursache für das Ermittlungsverfahren eine falsche Verdächtung war, können dem Anzeigeerstatter die Kosten auferlegt werden.

In allen anderen Fällen sehe ich es als Steuerzahler aber nicht ein, den Anwalt zu bezahlen.



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"justice"

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#27
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>sondern die Aufgabe in die Hände von juristischen Laien (Polizisten) übergibt. <hr size=1 noshade>


Da stellt sich dann die Frage, wie die Beamten Ermittlungsperson der StA nach § 152 GVG sein können.

Vor allem der gehobene Dienst hält übrigens den Staat am Laufen. Bis in die allerhöchsten Ebenen. Mit sehr grosser Kompetenz.

Bei der Polizei sind etliche Volljuristen tätig. Auch im Vollzugs- und Kriminaldienst. Einstieg ist der PRat mit A 13.

Davon ganz abgesehen gibt es wirklich keinen Grund, auf die "unteren" Dienstgrade herabzusehen. Ganz im Gegenteil, die halten den Staat am Laufen, Bund, Länder, Kommunen.

quote:<hr size=1 noshade>In allen anderen Fällen sehe ich es als Steuerzahler aber nicht ein, den Anwalt zu bezahlen.
<hr size=1 noshade>


Alles klar, das ist ein durchschlagendes Argument.

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da stellt sich dann die Frage, wie die Beamten Ermittlungsperson der StA nach § 152 GVG sein können. <hr size=1 noshade>


Weil sie - im Strafverfahren - nur auf Anweisung der StA handeln und sie keine eigenen Entscheidungen treffen, was mit einem Verfahren passiert.

quote:<hr size=1 noshade>Vor allem der gehobene Dienst hält übrigens den Staat am Laufen. Bis in die allerhöchsten Ebenen. Mit sehr grosser Kompetenz. <hr size=1 noshade>


Das bestreitet niemand.

quote:<hr size=1 noshade>Bei der Polizei sind etliche Volljuristen tätig. Auch im Vollzugs- und Kriminaldienst. Einstieg ist der PRat mit A 13. <hr size=1 noshade>


Das ist mir keinesfalls neu. Diese haben aber andere Aufgaben, welche keinesfalls mit der Staatsanwaltschaft vermischt werden können. Die Polizei ist in erster Linie zur Gefahrenabwehr da und eben im Strafverfahren "nur" Hilfsperson.

quote:<hr size=1 noshade>Davon ganz abgesehen gibt es wirklich keinen Grund, auf die "unteren" Dienstgrade herabzusehen. Ganz im Gegenteil, die halten den Staat am Laufen, Bund, Länder, Kommunen. <hr size=1 noshade>


Ich weiße den Vorwurf mit Entschiedenheit zurück, ich hätte untere Dienstgrade herabgesetzt! Wo habe ich das denn gemacht ?? Es geht nicht um den Dienstgrad, sondern um die Fachkenntnis. Ein Polizeipräsident mit B-Besoldung hat vom Strafprozessrecht wesentlich weniger Ahnung als ein junger Staatsanwalt mit R1-besoldung.

Außerdem warst du es doch, der im anderen Thread die Amtsanwälte pauschal herabgewürdigt hat.

Jetzt ist es aber echt langsam genug!





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"justice"

-- Editiert justice005 am 25.05.2012 14:53

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das ist mir keinesfalls neu. Diese haben aber andere Aufgaben, welche keinesfalls mit der Staatsanwaltschaft vermischt werden können. Die Polizei ist in erster Linie zur Gefahrenabwehr da und eben im Strafverfahren "nur" Hilfsperson.



Das kann man ja ändern. Die StA ist auch weisunsabhängig und firmiert bei der Exekutive.

Amtsanwälte sind auch "nur" gehobener Dienst. "Der Staatsanwalt" sind sie trotzdem.

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
"Der Staatsanwalt" sind sie trotzdem.


Und damit werden sie dem Feindbild zugeordnet, obwohl sie ja eigentlich als gehobener Dienst den Staat am laufen halten, oder wie?

quote:
Das kann man ja ändern.


Warum sollte man? Gibt es dann keine Fehlentscheidungen mehr? Wenden die Polizeiräte dann in deinen Augen das Opportunitätsprinzip und das Lagalitätsprinzip zu 100% fehlerfrei an? Legen die mehr wert auf den Amtseid als die Beamten der Staatsanwaltschaft?

Ich verstehe wirklich deine Gedanken nicht. Sie sind aber einigermaßen konfus und widersprüchlich.






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"justice"


-- Editiert justice005 am 25.05.2012 15:03

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