Notwehr und Verhältnismäßigkeit

13. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
go522637-3
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Notwehr und Verhältnismäßigkeit

Huhu, habe folgendes Szenario erlebt:

Bin im Restaurant am Buffet, höre rechts von mir einen Gast laut und wild auf den Wirt einreden. Der Wirt ist auch sauer, aber die Aggression geht primär vom Gast aus.
Es spitzt sich hoch, der Gast beschimpft den Wirt als Ars****ch etc., ist ausgebracht und geht auch immer wieder auf den Wirt zu. Der Wirt sagt, sagt, ich lass mich nicht beschimpfen, der Gast: "was willst du dagegen tun, du Ars****ch, schlag mich doch, komm, Schlag mich etc.". Der Wirt, der sich eigentlich ein, zwei Schritte zurück gezogen hatte, verliert die Fassung und schlägt dem Gast ins Gesicht, es gibt ein Gerangel, bei dem der Gast ein Glas schmeißt und eine Weinflasche zur Hand nimmt um den Wirt zu schlagen, aber die Situation konnte dann davor deeskaliert werden.

Jetzt würde mich interessieren, wer in dem Fall wieviel Strafe bzw. Minderung erhalten würde. Die Gäste waren größtenteils der Meinung, dass der Gast Schuld an der Eskalation hatte. Jedoch ging der Erstschlag vom Wirt aus.

Der Gast hat erzählt, dass er deswegen so ausgeflippt ist, weil der Wirt verpiss dich zu ihm gesagt hat. Den Teil hat aber glaublich keiner mitgekriegt, erst als er schreien angefangen hat.
Es ging drum, dass dem Gast der Service zu langsam war und er den Wirt damit konfrontiert hatte, der Wirt hat dann anscheinend gereizt reagiert, was dem Gast nicht gepasst hat usw..

Die Frage ist also, was passiert dem Wirt für den Erstschlag? Kann man es als Notwehr oder Ausübung vom Hausrecht ansehen bzw. würde es eine Minderung gegeben?
Was würde dem Gast blühen? Strafe für Beleidigung? Ist die Weinflasche noch Notwehr?

Vielen Dank!

-- Editiert von go522637-3 am 13.08.2019 20:54

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Da ist weit und breit keine Notwehr zu erkennen.

Auf beiden Seiten nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von go522637-3):
Die Frage ist also, was passiert dem Wirt für den Erstschlag?

Im Bereich des möglichen: Das übliche für Körperverletzung


Zitat (von go522637-3):
Kann man es als Notwehr oder Ausübung vom Hausrecht ansehen bzw. würde es eine Minderung gegeben?
Notwehr = Nein
Hausrecht = nein
Minderung der Strafe = Im Bereich des möglichen

Zitat (von go522637-3):
Was würde dem Gast blühen?

Im Bereich des möglichen: Das übliche für Beleidigung und Körperverletzung

Zitat (von go522637-3):
Strafe für Beleidigung?

Möglich

Zitat (von go522637-3):
Ist die Weinflasche noch Notwehr?

Nein


Zitat (von hiphappy):
Da ist weit und breit keine Notwehr zu erkennen.

Auf beiden Seiten nicht.

Sehe ich anhand des EP genauso

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go522637-3
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey, danke für die Antworten!
Darf ich fragen, wieso es für den Gast keine Notwehr mehr ist?

Ist ein spannendes Thema, wo wir uns alle uneinig waren, wem was weshalb passieren könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Ich sehe das alles nicht so eindeutig wie meine Vorschreiber.

Zitat:
der Gast beschimpft den Wirt als Ars****ch etc., ist ausgebracht und geht auch immer wieder auf den Wirt zu


Dazu ist festzustellen:

1. (Was viele nicht wissen oder vergessen: ) Auch (fortgesetzte) Beleidigung ist ein Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut, gegen das ein Notwehrrecht besteht. Dafür reicht ein einmaliges Beleidigen nicht aus; ist jedoch offensichtlich, daß die Beleidigungen immer weiter fortgesetzt werden, darf man sich dagegen wehren - und zwar nicht nur "angemessen", sondern in jeder wirksamen Art und Weise, die nicht ausnahmsweise Notwehrüberschreitung ist. Man dürfte den fortgesetzt Beleidigenden also nicht unbedingt erschießen, aber durchaus KO schlagen.

2. Das "immer wieder auf den Wirt zugehen" in derart aggressiver Haltung kann durchaus als unmittelbar bevorstehender Angriff ausgelegt werden - und Notwehr ist schon dann zulässig, wenn ein solcher Angriff "unmittelbar zu besorgen" ist. Zweifel gehen hier zu Lasten des potentiell Angreifenden.

3. Darüber hinaus könnte hier bereits eine Nötigung vorliegen, wenn der Gast den Wirt durch sein Auftreten zum Zurückweichen bewegen will. Auch daraus ergäbe sich ein Notwehrrecht.

4. Rein akademisch könnte man noch darüber diskutieren, ob "Schlag mich" nicht eine (nicht sittenwidrige) Einwilligung darstellt (vergleichbar der zulässigen Einwilligung beim Boxsport).
In jedem Fall aber geht durch eine solche Provokation u.U. das Notwehrrecht des Gastes verloren, selbst wenn man dem Wirt ein Notwehrrecht abspricht. Denn Notwehrprovokation ist ein eigener Aspekt, der hier berücksichtigt werden müßte.

Gegen eine zulässige oder provozierte Notwehr des Wirtes steht dem Gast kein eigenes Notwehrrecht zu, sodaß seine weiteren Handlungen als (versuchte) (gefährliche) (schwere) Körperverletzung angesehen werden können.



-- Editiert von BigiBigiBigi am 14.08.2019 09:36

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat:
Notwehr und Verhältnismäßigkeit

Bei Notwehr (§32 StGB ) gibt es keinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Diesen Grundsatz gibt es beim "Rechtfertigenden Notstand" (§34 StGB ) und beim "Entschuldigenden Notstand" (§35 StGB ).

§32 StGB

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

"§ 32 StGB setzt anders als der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB keine Güterabwägung voraus. Aus diesem Grund entfällt die Erforderlichkeit der Notwehr nicht, wenn das durch die Ausübung des Notwehrrechts beeinträchtigte Gut des Angreifers einen höheren Stellenwert besitzt als das angegriffene Gut. So muss beispielsweise niemand eine Körper- oder Eigentumsverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung verhindert werden kann."

Korrekt dargestellt auf Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel zur Notwehr gibt einen guten und verständlichen ersten Einblick in die Materie:
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_%28Deutschland%29

Zitat:
Die Frage ist also, was passiert dem Wirt für den Erstschlag? Kann man es als Notwehr oder Ausübung vom Hausrecht ansehen bzw. würde es eine Minderung gegeben?


Grundsätzlich: ja. Die "persönliche Ehre" ist durchaus "notwehr-fähig", man darf Notwehr ausüben, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die persönliche Ehre zu beenden.

Dabei gelten genau dieselben Kriterien wie in allen anderen Notwehrfällen auch.

Der Gast hat ggf. das Problem, daß ein "Recht auf Notwehr" derjenige nicht hat, der sich selbst in die Lage gebracht hat, in der er sich verteidigen muss.

Um mal ein ganz drastisches Beispiel zu machen: ein Einbrecher dringt mit einer Pistole in der Hand in ein Haus ein. Der Hausherr stellt den Einbrecher und hat seinerseits eine Pistole in der Hand.

Der Hausherr darf auf den Einbrecher schießen, er darf auch dessen Tod dabei in Kauf nehmen. Weil: Notwehr.

Der Einbrecher kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er den Hausherrn erschießt, nach dem Motto: "Der wollte auf mich schießen!"

Man darf eine Notwehrsituation nicht vorsätzlich provozieren.

-- Editiert von eh1960 am 14.08.2019 11:36

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go522637-3
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen!

0x Hilfreiche Antwort

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