Nummer veröffentlicht

2. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
h4wki
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nummer veröffentlicht

Hey, ich hab ziemlich Mist gebaut. Ich hab da ein Mädchen im Internet kennengelernt & wir haben uns gestritten. Aus Wut hab ich dann im Netz nach ner Whatsappgruppe mit ca. 100 Leuten gesucht & schrieb "Wenn ihr Nacktbilder wollt, schreibt dieser Nummer: ***" Sie hat mich am Sonntag angezeigt. Wann hab ich mit einem Brief zu rechnen und was hab ich zu befürchten?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Wann hab ich mit einem Brief zu rechnen


In ein paar Wochen, wenn sie Dich wirklich angezeigt hat.

Zitat:
und was hab ich zu befürchten?


Wird man abwarten müssen. Wie alt bist Du denn?

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#2
 Von 
h4wki
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Wann hab ich mit einem Brief zu rechnen


In ein paar Wochen, wenn sie Dich wirklich angezeigt hat.

Zitat:
und was hab ich zu befürchten?


Wird man abwarten müssen. Wie alt bist Du denn?
16..

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ach naja, solange du das nicht öfter machst, wird das strafrechtlich nicht viel passieren. Vielleicht eine jugendrichterliche Ermahnung, oder ein paar Sozialstunden, wenn überhaupt.

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#4
 Von 
h4wki
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ach naja, solange du das nicht öfter machst, wird das strafrechtlich nicht viel passieren. Vielleicht eine jugendrichterliche Ermahnung, oder ein paar Sozialstunden, wenn überhaupt.
Okay... danke...

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#5
 Von 
Rechtsanwalt-Weise
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller. Bei der von Ihnen geschilderten Handlung dürfte es sich um eine Nachstellung im Sinne des § 238 I Nr. 3 b) StGB handeln, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.

Sie dürften erfahrungsgemäß innerhalb der nächsten Wochen eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter im Strafverfahren erhalten. Meine Empfehlung ist es, dass Sie sich zu den Vorwürfen nicht selbst einlassen, sondern sich einen Verteidiger suchen, der Ihre Rechte im Strafverfahren wahrnimmt.

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#6
 Von 
h4wki
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt-Weise):
Sehr geehrter Fragesteller. Bei der von Ihnen geschilderten Handlung dürfte es sich um eine Nachstellung im Sinne des § 238 I Nr. 3 b) StGB handeln, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.

Sie dürften erfahrungsgemäß innerhalb der nächsten Wochen eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter im Strafverfahren erhalten. Meine Empfehlung ist es, dass Sie sich zu den Vorwürfen nicht selbst einlassen, sondern sich einen Verteidiger suchen, der Ihre Rechte im Strafverfahren wahrnimmt.
Denken Sie wirklich, dass das so schlimm wird?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
h4wki
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von h4wki):
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ach naja, solange du das nicht öfter machst, wird das strafrechtlich nicht viel passieren. Vielleicht eine jugendrichterliche Ermahnung, oder ein paar Sozialstunden, wenn überhaupt.
Okay... danke...
Ähm wird das irgendwo dann vermerkt?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtsanwalt-Weise
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)




Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass Sie für die Tat eine Strafe bekommen, denn es handelt sich nach Ihren Ausführungen um eine Tat von einigem Gewicht.

-- Editiert von Rechtsanwalt-Weise am 02.07.2019 19:04

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
h4wki
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt-Weise):
Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass Sie für die Tat eine Strafe bekommen, denn es handelt sich nach Ihren Ausführungen um eine Tat von einigem Gewicht.

-- Editiert von Rechtsanwalt-Weise am 02.07.2019 19:04
Einigem Gewicht? Sie trägt keinen Schaden davon

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rechtsanwalt-Weise
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von h4wki):
Einigem Gewicht? Sie trägt keinen Schaden davon



Angesichts der Zahl von 100 Personen, die Teil der besagten Whatsapp-Gruppe gewesen sind, ist die Tat von einiger Schwere, weswegen es meiner Einschätzung nach durchaus möglich erscheint, dass die Tat strafrechtlich belangt wird.

Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
h4wki
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt-Weise):
Zitat (von h4wki):
Einigem Gewicht? Sie trägt keinen Schaden davon



Angesichts der Zahl von 100 Personen, die Teil der besagten Whatsapp-Gruppe gewesen sind, ist die Tat von einiger Schwere, weswegen es meiner Einschätzung nach durchaus möglich erscheint, dass die Tat strafrechtlich belangt wird.

Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
Sie hat doch die Möglichkeit diese Leute einfach zu blockieren. Außerdem waren das Leute, die sie nicht kannte

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rechtsanwalt-Weise
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von h4wki):
Sie hat doch die Möglichkeit diese Leute einfach zu blockieren. Außerdem waren das Leute, die sie nicht kannte


Sehr geehrter fragesteller. Da haben Sie zwar Recht, aber Ihre Handlung ist leider dennoch als Straftat nach § 238 StGB zu bewerten.


Bitte bewerten Sie meine Antwort.


Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.




0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von h4wki):
Denken Sie wirklich, dass das so schlimm wird?

Ja, Anwälte denken das oft. Wenns nicht so schlimm wäre bekämen sie ja weniger Aufträge ...



Zitat (von h4wki):
Einigem Gewicht? Sie trägt keinen Schaden davon

Hellseher oder wie kommt man darauf?
Wechsel der Nummer, da überall bekannt machen, Dokumente ändern ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt-Weise):
...aber Ihre Handlung ist leider dennoch als Straftat nach § 238 StGB zu bewerten.


Aha?!

Wo haben wir denn hier die für 238 StGB notwendige "Beharrlichkeit" ?

Über die Folge der Eignung hinsichtlich der "schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung" darf man sicherlich auch geteilter Meinung sein. Was aber letztendlich hier keine Rolle spielt, da § 238 StGB schon an der fehlenden Beharrlichkeit scheitert.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 02.07.2019 21:45

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 309x hilfreich)

Tja, was haben wir denn da? Einen etwaigen Unterlassungsanspruch? Aber Nachstellung, Beleidigung auf sexueller Grundlage, Nötigung, üble Nachrede? Das sehe ich hier nicht. Oder wurde etwas geschrieben im Sinne von "Diese Bit*h verschickt gerne Nacktbilder von sich, hier ist ihre Nummer"? Oder wurde die Verbreitungshandlung mehrmals vorgenommen? Nach dem bislang Geschilderten stünden die Kosten für den Wahlverteidiger noch in keinem ökonomischen Verhältnis zu den zu erwartenenden Rechtsfolgen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Minderjährig, Ersttäter - und die Sachlage an sich ist ja klar. Beweise liegen quasi auf der Hand bzw im Smartphone.

Sollte da was kommen, wird ein von ehrlicher Reue getragenes Geständnis den besten Dienst tun. Klarstellen, daß man begriffen hat was man da angerichtet hat; versprechen daß man sowas nicht wieder tut - dann wird das nicht wirklich schlimm werden (siehe Streetworkers 1. Beitrag). Und das kriegt man schon ohne Anwalt hin, würde ich mal sagen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Sollte da was kommen, wird ein von ehrlicher Reue getragenes Geständnis den besten Dienst tun. Klarstellen, daß man begriffen hat was man da angerichtet hat

Daran scheint es beim Fragesteller zu fehlen. Insofern vermute ich, dass wir in ein paar Monaten mit dem nächsten Thread von ihm rechnen können und spätestens dann wird es vermutlich eine etwas umfangreichere Strafe werden.

Zitat (von h4wki):
Einigem Gewicht? Sie trägt keinen Schaden davon

Lieber Fragesteller, könnte ich Ihre Handynummer haben? Sie werden dadurch keinen Schaden davontragen.

1x Hilfreiche Antwort

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