Oberfaules aus dem alten Jahr!

3. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Hans Mustermann
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)
Oberfaules aus dem alten Jahr!

Hallo, ich habe vor circa 6 Monaten an dieser Stelle schon einmal freundliche Auskunft bekommen.
(-->Falls jemand genau nachlesen möchte, Betreff war: "Verwechslung im Getümmel oder Diebstahl unter Alkoholeinfluss?" )

Nochmals kurz:
Zwei Kumpels wurden unter der Anschuldigung des Diebstahls einer Flasche Alkohols (Wert im Einkauf ca.25 Euro) im Sommer (Anfang August) aus einer Diskothek geschmissen, ihre Personalien aufgenommen UND ihre Personalausweise vom Diskothekenpersonal einbehalten. Die zwei betrunkenen Trottel merkten das natürlich erst am nächsten Tag, beschlossen daraufhin erstmal nichts zu unternehmen und abzuwarten, weil:
- in der Nacht wurde nichts bei ihnen gefunden.
- die Polizei nicht eingeschaltet.
- alles dementiert.
Damals behaupteten die Rausschmeisser, die beiden Trottel seien beim Konsum der besagten Flasche gesehen worden. Also ein gehemnisvoller Zeuge wie es scheint...
Die Diskothek meldete sich dann NICHT wieder, bis.....
...vor Kurzem: ein Failienmitglied von einem der Trottel erhielt einen Anruf von einem Bediensteten der Diskothek. Dieser meinte er rufe wegen dieser Sache letzten Sommer an und man habe sich bisher nicht zu einem gerichtlichen Vorgehen entschliessen können (oder so ähnlich) und wolle die Sache nun aussergerichtlich beilegen, und zwar mit einer Rechnung....

Natürlich wusste das Familienmitglied nichts davon, ausser von der besagten Diskothek schonmal gehört zu haben und schrieb nur die Nummer der Diskothek auf um sie an Trottel A weiterzugeben, der sich dann melden würde, evtl..

Die Frage nun, wie sollten sich Trottel A und B generell verhalten?
Die Diskothek sitzt seit ca.6 Monaten illegal auf ihren Personalausweisen herum, haben damals keinerlei Beweisstücke (Flasche) gefunden und scheinbar einen Zeugen.
Das ganze hört sich nach einer oberfaulen Abzocke an, oder doch nach handfestem Ärger? ...und das alles ein halbes Jahr später?
Mit freundlichen Grüßen, Hans, der Mustermann

-- Editiert von Hans Mustermann am 03.01.2006 21:37:44

-- Editiert von Hans Mustermann am 03.01.2006 21:39:06

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Da selbst bei einer teuren Flasche Alkohol vermutlich die Grenze der Geringwertigkeit kaum überschritten werden dürfte, muß der Geschädigte innerhalb von 3 Monaten Strafantrag stellen. Andernfalls wird die Tat nur aus besonderen öffentlichen Interesse verfolgt. Das ändert aber nichts an den Zivilrechtlichen Forderungen der Disko gegen Sie. Bezahlen müssen Sie das Getrunkene natürlich. Bestreiten sie, daß die Forderung gegen Sie zurecht besteht, kommt es zu einem Zivilverfahren, wo jede Partei ihre eigenen Behauptungen beweisen muß. Da müßte dann also die Disko einen Zeugen benennen, der glaubhaft ist, das gesehen zu haben.
Also wenn ich dort meinen Perso noch liegen hätte, würde ich einen freundlichen, aber sehr bestimmten Brief an die Disse mit der Bitte schreiben, mir diesen nun endlich mal wieder zu geben.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#2
 Von 
Hans Mustermann
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Jens,
ja, das klingt einleuchtend...
Was bedeutet Zivilverfahren, und worin unterscheidet es sich zum 'anderen/normalen/strafrechtlichen' Verfahren?
Ich weiss nicht ob man die Frage beantworten kann, aber unter welchen Umständen ist ein ('deren') Zeuge glaubwürdig?
Kann die Diskothek überhaupt gegen Trottel A und B vorgehen ohne Selbstanzeige wegen der Personalausweise (die ohnehin abgelaufen sind)?
MfG,
H.Mustermann

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#3
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn die Persos sowieso abgelaufen sind, würde ich einfach beim EMA jeweils einen neuen beantragen und den alten als verloren angeben - stimmt ja auch. Wenn jemand wissen will wo, dann würde ich genau diese Disko angeben. Eine Geburtsurkunde wird es ja sicherlich geben, dass Trottel A und B einen Lebensberechtigungsschein haben, wenn der nicht auch noch im Suff abhanden gekommen ist. ;) Vielleicht gibt es auch noch Reisepässe?

Und wenn die Disko mit ihrem angeblichen Zeugen was will, dann soll sie zivilrechtlich klagen, die Beweise vorbringen, den Gerichtskostenvorschuss zahlen und generell das Prozesskostenrisiko tragen. Da würde ich mir jetzt nicht den Kopf darüber zerbrechen.

quote:
Was bedeutet Zivilverfahren, und worin unterscheidet es sich zum 'anderen/normalen/strafrechtlichen' Verfahren?
Das Zivilrecht regelt die Rechtsansprüche hinsichtlich privater Interessen der Bürger untereinander wie z.B. Schadenersatz.

Das Strafrecht regelt die Sanktionen der Öffentlichkeit, vertreten durch die staatlichen Verfolgungsbehörden und Strafgerichte, gegenüber einem Bürger.

Ganz salopp gesagt: Wenn Regina Zindler sich mit ihrem Nachbarn über Maschendrahtzaun und Knallerbsenstrauch streitet, ist das Privatsache - Zivilrecht. Wenn aber Täter A Opfer B umbringt, liegt diese Tat im (besonderen!) öffentlichen Interesse, da der Staat solche Taten laut Gesetz einfach nicht duldet - Strafrecht.

D.h. im Zivilrecht klagt der Bürger gegen einen anderen und muss auch die 'Dienstleistung' Gericht im Voraus bezahlen, im Strafrecht klagt der Staat einen Bürger an. Der Geschädigte ist dann Zeuge, muss aber den Prozess nicht finanzieren.

Und jetzt bin ich auf die wohlformulierten Ausführungen der Juristen gespannt. ;)



-- Editiert von Thabea am 04.01.2006 01:08:39

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#4
 Von 
Hans Mustermann
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

;) Thx Thabea!
Also den absoluten Lebensberechtigungsschein haben die Trottel A und B natürlich. Sogar Reisepässe, bzw. schon neue Personalausweise.

Trotzdem wird man aus der Diskothek nicht schlau. Versuchen die wirklich nur einen schnellen Euro zu machen, in dem sie hoffen die Trottel würden irgendeine 'Rechnung' bezahlen? Oder rechnen sie sich wirklich einen finanziellen Erfolg in einem Zivilverfahren aus? Wenn das der Fall wäre, müssten sie ja mind. 2 Zeugen präsentieren, da sonst zwei Trottelausssagen gegen zwei Zeugenaussagen stehen würden, oder?
..und nochmals die Frage bezüglich der Personalausweise:
welche Straftat/Tatbestand begingen die Türsteher als sie die Personalausweise der Trottel A & B nach Aufnahme der Personalien nicht zurückgaben? (Der Verlust wurde natürlich von Trottel A & B nicht in der selben Nacht bemerkt, sondern erst am nächsten Morgen. Daher gab es keine explizite Rückgabeaufforderung in der Nacht...) Müsste das nicht zwangsläufig zu einer Selbstanzeige führen, falls es zu einem Zivilverfahren kommt?
Gruss,
Hans der Mustermann

-- Editiert von Hans Mustermann am 04.01.2006 10:21:42

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#5
 Von 
Hans Mustermann
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

...noch etwas:
Wirkt ein Eingehen auf die Forderungen der Diskothek nicht als Schuldgeständnis?
Welche Folgen kann ein Zivilverfahren haben, bzgl. Akteneinträgen usw (Trottel A & B sind absolut unbeschriebene Blätter)?

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#6
 Von 
Hans Mustermann
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Quote:
"....Da selbst bei einer teuren Flasche Alkohol vermutlich die Grenze der Geringwertigkeit kaum überschritten werden dürfte, muß der Geschädigte innerhalb von 3 Monaten Strafantrag stellen. Andernfalls wird die Tat nur aus besonderen öffentlichen Interesse verfolgt....."


Das bedeutet generell, dass bei Schäden die sich unter 50 Euro bewegen der Geschädigte innerhalb von 3 Monaten Anzeige erstatten muss, sonst kann er das ganze nur zivilrechtlich verfolgen?
Was wenn der Schaden mehr als 50 Euro beträgt? Kann hier auch nach 5,6 Monaten oder 2 Jahren noch Anzeige erstattet werden und ein Strafverfahren wird eingeleitet?
Ändert sich die Glaubwürdigkeit von Zeugen in einem Verfahren nach einer langen Zeitspanne (6 Monate), wenn kein Aussage zu vorangegangenem Zeitpunkt aufgenommen wurde/die Zeugen das erste Mal aussagen?

Wie wahrscheinlich ist eine Zivilklage bei Geringfügigkeiten (1 Flasche Alkohol evtl. 15-30 Euro EK(!)-Preis)?

-- Editiert von Hans Mustermann am 04.01.2006 22:03:18

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Wenn von der Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse bejaht wird, sind solche Taten dann in der Tat nicht mehr verfolgbar. Geht es nicht um einen Diebstahl geringwertiger Sachen, ist eine Anzeige auch später möglich, aber es wirft in der Tat natürlich immer die Frage auf, warum diese dann sehr verspätet eingeht. Aber dafür kann es ja auch plausible Erklärungen geben.
Es ist kaum davon auszugehen, daß eine Disco wegen ein bißchen Schnaps jemanden verklagen wird. Ein Eingehen auf die Forderungen wäre natürlich in der Tat ein Schuldeingeständnis, was aber - wie gesagt - im Strafrechtlichen dann eh egal ist. In irgendwelche Register werden zivilrechtliche Streitigkeiten aber nicht eingetragen. Nur uneinbringliche Forderungen können bei der SCHUFA landen. Das ist auch unangenehm.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Hans Mustermann
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

...der Jens ist echt blitzschnell! Unglaublich! :) :)

Stimmt.
Ich denke auch, dass die Diskothek nichts unternehmen wird...aber sie versuchen es mit allen Mitteln: wozu sonst hätten sie bei Trottel B angerufen um ihm eine "aussergerichtliche" Einigung in Form einer Rechnung anzuraten. (bzw. schnell mal Kohle abzuzocken ohne großen Aufwand...)
Somit ist der Anruf mit Angebot/Verfahrensdrohung (als evtl.Bluff der Disko??) wohl eher gar nicht beantwortenswert mit Rückruf seitens Trottel B...?!
Darf man solche 'Angebote' machen oder ist das schon eine erpresserische Richtung?

-- Editiert von Hans Mustermann am 04.01.2006 22:14:27

-- Editiert von Hans Mustermann am 04.01.2006 22:16:51

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hans Mustermann
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

...zu den Fragen die noch offen sind, nochmal etwas zusätzlich ;) :
Wenn das Einbehalten der Persos so verlief wie oben geschildert, wie nennt sich dieser Tatbestand dann? Ist das schon Diebstahl?
So weit ich weiss, darf niemand mir mein Ausweisdokument nicht zurückgeben.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Sie haben einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Herausgabe des Ausweises. Strafrechtlich liegt hier nichts vor, es sei denn Sie möchten ernsthaft behaupten, dass die Diskothekenbetreiber die Ausweise behalten wollen, dann wäre es Unterschlagung, wenn Sie dies immer vorhatten Diebstahl; aber wie gesagt.

Strafverfolgung steht der Diskothek beim Diebstahl ja grundsätzlich zu (auch wenn die Antragsfrist möglicherweise schon abgelaufen ist, wobei es ja vielleicht noch einen Antragsberechtigten geben könnte, der von der Tat noch nichts weiß...) insofern dürfte die Drohung, um eine vermeintlich berechtigte zivilrechtliche Forderung durchzusetzen nicht rechtswidrig sein. Wenn derjenige, der solche Angebote macht, aber weiß das ein Diebstahl nicht begangen wurde, ist es Nötigung, ebenso wenn die Angst des Täters dazu genutzt wird, um ohne einen Rechtsanspruch viel Geld oder anderes Entgegenkommen des Täters zu erzwingen...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hans Mustermann
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Nach Schilderung der Umstände, und den bisherigen Antworten, noch eine Frage:
Was hat die Erfahrung bei vergleichbaren Fällen gezeigt, gibt es zivilrechtliche Klagen oft/überhaupt, bei denen sich der Schadenswert um 20-50 Euro bewegt, oder sind solche Verhandlungen beiden Parteien meist zu 'dumm'?
Wo fangen die 'trivialsten' (<--vom Sachwert her) Zivilverfahren so ganz grob an?
Was könnten die Folgen einer zivilrechtlichen Verurteilung sein, im Vergleich zur Annahme einer aussergerichtlichen Einigung?(-->zusätzliche Prozesskosten, usw?)

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