Gegen mich werden derzeit zwei Strafverfahren wegen schweren Diebstahls und Herstellung von Jugendpornographie (§184c StGB
) geführt.
In beiden Fällen ermittelt ein Oberstaatsanwalt, obgleich mir beide Fälle nicht von besonderer Bedeutung erscheinen. Wie kommt es dazu, dass ein Oberstaatsanwalt in diesen Fällen ermittelt?
-- Editiert am 26.02.2009 20:08
Oberstaatsanwalt ermittelt - welche Bedeutung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Das kommt daher, weil auch Oberstaatsanwälte normale Strafverfahren bearbeiten müssen
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
Ich dachte, dass Oberstaatsanwälte normalerweise nur im Bereich besonders schwerer Straftaten selber ermittelnd tätig werden und ansonsten eher die Funktion eines Abteilungsleiters erfüllen.
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Herstellung von Jugendpornographie ist ja nun auch nicht gerade vergleichbar mit einem Ladendiebstahl.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Ich habe einen einen Text, bestehend aus ca. zehn Sätzen geschrieben, der den Geschlechtsverkehr zwischen zwei 17-jährigen Jugendlichen in pornographischer Weise realitätsnah beschreibt, dies verwirklicht zweifelsfrei den §184c StGB in der besonders qualifizierten Form der Herstellung.
Tja, warum der OStA da selber dran ist, weiß man nicht. Kann auch nur auf ner Vertretungsregelung beruhen.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Es liegt vielleicht auch schlicht an meiner Person. Alleine im letzten Jahr waren ein Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern und eines wegen sexuellem Missbrauchs eines 16-jährigen Jugendlichen auf betreiben des Amtsleiters des Jugendamtes gegen mich anhängig. In den Jahren zuvor waren zwei Strafverfahren wegen Kapitaldellikten (einmal Mord und einmal tateiheitlicher versuchter Totschlag in drei Fällen) gegen mich anhängig. Allerdings wurden alle Strafverfahren letztlich eingestellt. Das Verfahren wegen der Totschlagdelikte allerdings nur wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung (Tat liegt über 20 Jahre zurück). All diese Verfahren wurden von Oberstaatsanwälten geführt, in drei Fällen sogar von leitenden Oberstaatsanwälten, in einem Fall vom Leiter des hiesigen Staasanwaltschaft.
-- Editiert am 26.02.2009 21:07
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