Öffentliches Interesse KV & diverses

19. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
May238
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)
Öffentliches Interesse KV & diverses

Hallo, ich habe hier folgenden Fall der gerade in der Berufschule bearbeitet wird:

M ist ausgebildete Sicherheitsmitarbeiterin und bei einer Behörde im Einsatz. Plötzlich erhält M einen Anruf von einer Sachbearbeiterin, dass ein Kunde, der gerade die Treppe hinunterkäme aufgehalten werden solle.
M stellt sich als vor der Drehtür (Aus/Eingang) und sieht den Kunden auf sie ganz normal zukommen. M möchte diesen gerade bitten stehen zubleiben, da holt der Kunde aus und haut M mit der Faust ins Gesicht. M fällt in die Drehtür und bleibt daraufhin am Boden liegen. F der Kollege von M, möchte eingreifen und der Kunde geht auf ihm los. Als M dies sieht, steht sie auf und möchte ihrem Kollegen zur Hilfe eeilen und bekommt daraufhin wieder vom Kunden einen Schlag ins Gesicht. M schreit daraufhin laut im Foyer "AUFHÖREN", damit Kunden und Mitarbeiter auf das Geschehen aufmerksam werden. Diese greifen ein und halten den Kunden fest bis zum Eintreffen der Polizei und des RTW.
Bei der Polizei sagt der Kunde aus, dass er sich genötigt fühlte M zu schlagen, da diese ih den Weg versperrte.
Die Polizei befragt dann M zum Vorfall und sagte ihr, dass sie ins KH fahren solle um dort die Verletzungen aufzunehmen und das eine Anzeige geschrieben wird.
Bei M wurden folgende Verletzungen im KH festgestellt:
Prellung Kiefer,rippen, oberarm und Wirbelstauchung.


Es ergeben sich folgende Fragen:

1. Warum musste M bei der gegebenen KV keinen Strafantrag stellen bzw. unterschrieben? Es handelt sich doch hierbei um eine Körperverletzung die ein Antragsdelikt darstellt.

2. Kann es sein, dass die Staaatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse gegeben sieht und das Verfahren einstellt?

3. Wäre es sinnvoll einen Anwalt (Ohne dabei Rechtschutzversichert zu sein) im Fachbereich Zivilrecht einzuschalten? Kunde ist Arbeitslosengeld II Empfänger.
Aufwand größer wie Entschädigung/Erfolg?

4. Müssen bei Verurteilung die Kosten für den Anwalt der Geschädigten vom Verursacher/Täter übernommen werden?

5. M wurde vom KH kein Attest ausgestellt. M müsse die Ärtze von einer ärztlichen Schweigepflicht entbinden um Polizei Attest auszuhändigen.



Vielen Dank!

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22 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

1. Keine Ahnung - für alle Fälle kann der Strafantrag ja noch nachgeschoben werden.
2. Im Prinzip schon, das dürfte aber hier unwahrscheinlich sein.
3. Bei einem Alg-2-Empfänger ist nichts zu holen - insofern ist das nur mäßig sinnvoll. Und ob der nun nächstes Jahr erbt oder im Lotto gewinnt, weiß hier ja nun auch keiner.
4. Wie jetzt - zivilrechtlich oder strafrechtlich?
5. Sie wird ja nun einfach ein Attest nachfordern können. Und dieses kann sie geben, wem sie will.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
May238
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo muemmel,

ich möchte mich ganz herzlich bei ihnen für die Antwort und ihrer Hilfe bedanken!
Mit dem öffentlichen Interessehabe ich immer noch nicht ganz genau verstanden. Habe mir bereits eine Def. durchgelesen, aber wurde nicht wirklich schlau. *gg*

Mit der Frage zum Zivilrecht, meinte ich folgendes: M möchte gerne Schmerzensgeld fordern. Dafür wäre ein Anwalt mit der fachrichtung Zivilrecht erfolderlich,oder?


Was ich aber immer noch nicht vertehe:

Ob Hartz 4 Empfänger oder Gutverdiener, das kann doch nicht sein, dass jemand der weniger Geld hat keinen Schadensersatz leisten muss,oder????
Was ist hier mit Raten zb.?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>der gerade in der Berufschule bearbeitet wird: <hr size=1 noshade>


ja... ;)

1. KV ist nur relatives Antragsdelikt, kein absolutes. Außerdem kann M den Strafantrag ja immer noch nachschieben.

2. In solch einem Fall nicht zu befürchten. Und wenn, ginge das auch mit gestelltem Strafantrag unter Verweisung auf die Privatklage. §§ 374 , 376 StPO

3. Aufwand größer wie Entschädigung/Erfolg?
Bei einem ALG II Empfänger zu vermuten, ja


4. Formaljuristisch ja. Dennoch ist zunächst der Auftragegeber der Kostenschuldner des RA, d.h. ist beim Verurteilten nichts zu holen, bleibt der Auftraggeber auf den Kosten sitzen.

Möglichkeit wäre das Adhäsionsverfahren (Entscheidung über Schadenersatz bereits im Strafprozess). Muß beantragt werden und wird relativ oft nicht(!) gemacht. Aber auch hier gelten für den Täter die Pfändungsgrenzen. Mal unter dem Stichwort Adhäsionsverfahren googeln.

Weitere Möglichkeit:
Sollte eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgeurteilt werden, könnte dem Verurteilten auch eine Zahlung an den Geschädigten als Bewährungsauflage gemacht werden, bei deren nichteinhaltung die Strafe verbüßt werden müsste (unabhängig von zivilrechtlichen Pfändungsgrenzen)

5. Hier kann ich keine Frage entdecken.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 19.12.2010 17:41

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Mümmel war etwas fixer als ich. ;)

quote:

Ob Hartz 4 Empfänger oder Gutverdiener, das kann doch nicht sein, dass jemand der weniger Geld hat keinen Schadensersatz leisten muss,oder????
Was ist hier mit Raten zb.?


Juristisch muß er das. Praktisch muß/kann er nicht, wenn/solange er zahlungsunfähig ist.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

das Gericht wird ja auch nicht sagen, er müsse keinen Schadenersatz/Schmerzensgeld zahlen. Er wird es nur einfach nicht tun. Und dann kann man den Gerichtsvollzieher schicken, der aber an der Pfändungsfreigrenze und am P-Schutz-Konto scheitern wird (Begriffe bitte googeln). Dasselbe gilt für die Anwaltskosten - theoretisch muß der Verklagte die zahlen, praktisch wird das nicht passieren (siehe oben). Im Übrigen ist ein Anwalt nicht zwingend erforderlich, wobei man als Laie aber schon gut beraten ist, sich einen zu nehmen. Das wäre dann ein RA für Zivilrecht. Aber wie gesagt - das kostet alles erst mal das Geld des Klägers.

Gruß vom mümmel

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#6
 Von 
May238
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

Adhäsionsverfahren???? Wie beantragt man das?
Habe bei bei Wikipedia nachgelesen, aber nichts über die Beantragung gefunden. Muss es von einem Anwalt beantragt werden?

1. KV ist nur relatives Antragsdelikt, kein absolutes.

Habe ich nicht ganz verstanden??? (Kein abolutes???).

Auch bei ihnen möchte ich mich herzlichst bedanken.


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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Mit dem öffentlichen Interessehabe ich immer noch nicht ganz genau verstanden <hr size=1 noshade>


86 RiStBV

quote:<hr size=1 noshade>(1) Sobald der Staatsanwalt von einer Straftat erfährt, die mit der Privatklage verfolgt werden kann, prüft er, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht.

(2) Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben. Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört worden, so kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

(3) Der Staatsanwalt kann Ermittlungen darüber anstellen, ob ein öffentliches Interesse besteht. <hr size=1 noshade>



233 RiStBV


quote:<hr size=1 noshade>(1) Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB ) wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Nr. 235 Abs. 3 gilt entsprechend. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt. <hr size=1 noshade>


Das bei 86 fettgedruckte dürfte hier vorliegen, da M als Behördenmitarbeiter gehandelt hat.

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#8
 Von 
May238
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

Aber M müsste über den AG versichert sein und dieser müsste ihr einen Anwalt zu verfügung stellen fürs Strafrecht???
Falls es zb. zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird?

Es wurden ja beide Sicherheitskräfte verletzt und ca. 30 Kunden und MA haben den Vorfall mitbekommen. Ist das öffentliche Interesse nun größer?
Verstehe das mit dem öffentlichen Interesse immer noch nicht....

Und zu Punkt 5)

Hier habe ich mich, wie schon bemerkt,nicht richtig ausgedrückt. Hier noch einmal von vorne:

Die Polizei sagt M vorort, sie soll sich ein Attest für die Polizei mitgeben lassen. Im KH fragt M die Ärztin und diese sagt, dass könne man ihr jetzt nicht geben. Da würde die Polizei sich an das KH von selbst wenden und die Ärztin müsste dann von mir von der Schweigepflicht entbunden werden! Normal?

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

na, wie sich § 403 StPO leicht entnehmen läßt (und der § steht ja in dem Wikipediaartikel), muß der Verletzte den Antrag stellen. Der kann sich natürlich durch einen Anwalt vertreten lassen, aber von Anwaltszwang steht da nichts. Und zur Antragspflicht bei KV lesen Sie bitte die §§ 223 u. 230 StGB .

Gruß vom mümmel

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)


@Mey

Adhäsionsverfahren:

Es gibt ja nun noch mehr als Wikipedia. Schon das 2te Suchergebnis von oben bei google erklärt es ausführlich.

http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Strafgericht/BesondereVerfahrensarten/adhaesionsverfahren/index.php

Absolutes Antragsdelikt:

...ist nur dann verfolgbar, wenn Strafantrag vorliegt, z.B. Hausfriedensbruch.

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-- Editiert am 19.12.2010 17:54

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#11
 Von 
May238
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich hätte jetzt eher auf die "besondere leicht fertige Handlung" getippt.
Wichtig hierbei ist ja, das M zwar für eine Behörde tätig ist allerdings dort nicht eingestellt ist, da diese bei einem Dienstleister (Sicherheitsunternehmen) beschäftigt ist.


Dann eine etwas blödere Frage:

Legt die Staatsanwaltschaft eigentlich darauf Wert, wer genau die Geschädigte ist??? Bzw. darf da unterschieden werden?

BSP: M ist eine 22-Jährige, junge und zierlich kleine Person im Gegegnsatz zum Täter, der bereits 45 Jahre alt ist, sehr groß und kräftig??????

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Aber M müsste über den AG versichert sein und dieser müsste ihr einen Anwalt zu verfügung stellen fürs Strafrecht???
Falls es zb. zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird?


Im Strafverfahren im M nur Zeuge und braucht als solcher keinen Anwalt. Und selbst wenn, müsste den nicht der AG zahlen.

quote:
Verstehe das mit dem öffentlichen Interesse immer noch nicht....


Besser erklären, als es in den oben genannten Nr.n 86 und 233 RiStBV geschrieben steht, wird es kaum einer können.

quote:
Normal?


Ja, da KH-Ärzte noch mehr zu tun haben, als im Anschluß an jede mögl. Behandlung ggf. ein ausführliches gerichtsfestes Attest zu verfassen.

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#13
 Von 
May238
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay, sorry der Beitrag kam was später...Mit dem öffentlichen Interesse habe ich bereits verstanden!

Werde mir jetzt alles noch einmal genau druchlesen und notieren. Ich danke ihnen für ihre Mühe und wünsche dann noch einen schönen 4. Advent!

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
BSP: M ist eine 22-Jährige, junge und zierlich kleine Person im Gegegnsatz zum Täter, der bereits 45 Jahre alt ist, sehr groß und kräftig??????


Das ist für die Beurteilung des öffentlichen Interesses egal. Machen Sie sich deswegen mal keine Gedanken. Das ö.I. wird hier bejaht werden. Weiterhin können Sie auch auch morgen noch schriftlich formal Strafantrag stellen. Sind Sie denn überhaupt sicher, dass in dem Protokoll, dass Sie unterschreiben haben, nicht der Satz "Ich stelle Strafantrag" enthalten war?? Wäre näml. normal.

"Strafantrag" ist kein extra Formular, oder so.




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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Ich danke ihnen für ihre Mühe und wünsche dann noch einen schönen 4. Advent!


Bitte ... und Danke, wünsche ich auch. :)


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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
May238
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

Es wurde nichts unterschrieben! Rein gar nix!

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Dann wird es eh noch eine Vorladung zur Aussage geben.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
May238
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

Haltet ihr ein Hausverbot bei der Behörde für 6 Monate angemessen?
Ich finde es lachhaft!

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#19
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Ich denke es kommt darauf an, wie oft der "Täter" sich schon ähnlich benommen hat und um welche Behörde es sich handelt.


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#20
 Von 
May238
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

Es handelt sich hierbei um die Arge.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Dachte ich mir fast.
Bei der Angemessenheit ist auch zu berücksichtigen, wie eine Maßnahme auf den von ihr Betroffenen wirkt.
Ich denke, wenn ein ALGII - Empfänger 6 Monate nicht in die für seinen Lebensunterhalt zuständige Behörde darf, sollte das als Sanktion wohl ausreichen und somit angemessen sein.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
May238
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

Nicht ganz richtig. In den Hausverboten steht ganz klar beschrieben wie man sich trotz Hausverbotes an das Amt wenden kann Bsp:

- Vollmacht austellen
- Telefonisch oder schriftlich Anliegen klären
- Kunden dürfen trotz Hausverbot bei dringenden Fällen in ARGE, wenn ein Termin vereinbart wurde. Das Hausverbot wird dann für den Zeitraum des termins aufgehoben und gilt nachdem Termin weiterhin!

Finde das eigentlich ausreichend!

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