Offenen Vollzug

22. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
butterfly80
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Offenen Vollzug

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich Offenen Vollzug. Mein Freund hat letzte Woche seine Berufungsverhandlung gehabt und ist zu 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Ab wann kann er in den Offenen Vollzug? Ist das von anfang an möglich? Und von wem ( Gericht, JVA) muss das beschlossen werden?
Er ist LKW- Fahrer und sein Chef würde ihn weiter beschäftigen. Ist es möglich im offenen Vollzug als Kraftfahrer( Baustellenfahrzeug) tätig zu sein?

Vielen Dank schon im voraus für die Antworten.

Butterfly80

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8 Antworten
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#1
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Der offene Vollzug wird in § 10 Abs. 1 StVollzG geregelt, wie auch die Umstände, unter welchen der offene Vollzug Anwendung finden kann. Ein Rechtsanspruch gibt es grundsätzlich nicht, sodass sich etwaige Möglichkeiten nur in einem Gespräch mit der JVA-Leitung abklären lassen. Zumeist ist vom offenen Vollzug aber unter gewissen Umständen dringend abzusehen, z.B. wenn eine tatsächliche Fluchtgefahr besteht oder anzunehmen ist, dass der Antragsteller dann z.B. einem Drogen- oder Alkoholkonsum im Rahmen einer Abhängigkeit nachgehen könnte.

Die weitere Ausübung der Berufstätigkeit ist unter Umständen ebenfalls möglich, wobei auch hier wieder kein Rechtsanspruch gegeben ist. Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall natürlich, dass der Antragsteller weiterhin im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis ist und die Straftat nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden hat. Bei der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers käme es mE auch noch entscheidend darauf an, ob dies mit weiteren Fahrten, insbesondere ins Ausland, verbunden ist. Hieraus ließe sich ja fast ein gewisser Anreiz zur Flucht ableiten, sodass ich die Möglichkeit dann doch eher verneinen würde. Es kommt hier also besonders auf die allgemeinen Umstände an, unter denen natürlich auch die Straftat ausreichend zu berücksichtigen ist und ob sich dadurch eine generelle Voraussetzung als Möglichkeit zum offenen Vollzug verschließen würde.

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#2
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Die Frage ist, wie so viele, nicht ohne mehr Hintergrundwissen zu beantworten.
Befindet sich der Verurteilte noch in Freiheit oder noch in U-Haft? Weswegen wurde er Verurteilt? Hat er Vorstrafen, wenn ja wieviele und weswegen?
Die besten Voraussetzungen lägen bei einem Erstinhaftierten der sich noch in Freiheit befindet vor. Hier würde die Ladung zum Strafantritt ziemlich sicher direkt in den offenen Vollzug erfolgen, da diese Ladung zunächst von der StA ausgestellt wird. Letztlich bestimmt aber alleine der Vollzug über die Unterbringung
Kommt der Verurteilte aus der Untersuchungshaft wird er ein Auswahlverfahren durchlaufen müssen, da über 2 Jahre Restfreiheitsstrafe, vorausgesetzt er hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Auf Grund des Auswahlverfahrens wird dann entschieden ob "offen" oder nicht.

Eine Beschäftigung als Kraftfahrer im Baustellenverkehr ist durchaus möglich, allerdings dauert das, je nachdem welche oben genannten Voraussetzungen vorliegen, mindestens ein paar Wochen oder eben ein paar Monate.

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#3
 Von 
butterfly80
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die Antworten.

Wie sieht so ein Auswahlverfahren aus? Er saß 5 Monate in U-Haft, aber der Haftbefehl wurde nach der Hauptverhandlung aufgehoben.
Ja er hat Vorstrafen und saß deshalb schon mal im Knast. Also stehen die Chancen ziemlich schlecht, oder?
Das nächste was zum Problem werden könnte ist, dass die JVA gute 80 km von der Arbeitsstelle entfernt liegt oder spielt das keine Rolle?
Würde es etwas bringen, wenn sich sein Chef persönlich an die JVA wendet? Er benötigt ihn dringend weiterhin als Arbeitskraft.

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#4
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Irgendwie kann das so nicht sein. Der HB wird, vor allem wenn eine Verurteilung erfolgte, nicht aufgehoben sondern allenfalls "außer Vollzug" gesetzt.

Also gehe ich mal davon aus das es so war und der Verurteilte sich in Freiheit befindet. Dann sind sein Chancen so schlecht noch nicht, denn die Wahrscheinlichkeit das die StA ihn in ein offene Anstalt zum Strafantritt lädt ist nicht unerheblich. Sollte das der Fall sein so hat er gute Chancen auch dort bleiben zu können, vorausgesetzt er baut keinen Mist. Viele scheitern schon weil sie sich nicht an das halten was in der "Ladung zum Strafantritt" steht. Man trinkt sich eben nicht vorher noch ein paar Bierchen, dies mal nur als Beispiel.

Das Auswahlverfahren wird er nicht mehr durchlaufen müssen das dies in der Regel nur für Gefangene mit einem Strafrest von mehr als zwei Jahren gilt. Da er schon fünf Monate in U-haft war liegt er deutlich darunter. Allerdings kann es dabei untersiede in der Verfahrensweise der einzelnen Bundesländer geben.

Zunächst wird eine Bestätigung seines Arbeitgebers ausreichen. Die JVA wird sich mit Diesem ohnehin in Verbindung setzen wenn es darum geht ob er in ein freies Beschäftigungsverhältnis kann. Auch die Frage der Entfernung zum Arbeitsplatz wird dann geklärt werden. 80 km sind zwar weit, aber keine unüberwindbare Entfernung.

Sicher ist aber zunächst dass es einige Wochen, schätzungsweise mindestens sechs, dauern wird bis er, wenn überhaupt, seine Arbeit wieder antreten kann.

Letztlich ist das Alles recht wackelig, denn ohne genaue Kenntnis der derzeitigen Verurteilung und der Vorstrafen kann keine genauere Aussage getroffen werden.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Vorweg:

<small>Zitate von Baikal</small>

Sicher ist aber zunächst dass es einige Wochen, schätzungsweise mindestens sechs, dauern wird bis er, wenn überhaupt, seine Arbeit wieder antreten kann.


Richtig

Letztlich ist das Alles recht wackelig, denn ohne genaue Kenntnis der derzeitigen Verurteilung und der Vorstrafen kann keine genauere Aussage getroffen werden.

Ebenfalls richtig.

****************************

Ansonsten:

...kann ich nur für Niedersachsen sprechen, und da sieht es eigentl. so aus, dass es nicht unüblich ist, dass der U-Haftbefehl im Termin aufgehoben wird, und dann eine Ladung zum Strafantritt erfolgt.

In welche JVA er dann letztlich kommt, lässt sich in aller Regel (abgesehen von Sonderfällen) aus dem Einweisungs- und Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes entnehmen. Dazu braucht man -ausser dem Bundeland- folgende Informationen:

1. verurteilendes Gericht

2. Strafhöhe --> hier 2 Jahre, 3 MOnate

3. Strafantritt aus U-Haft oder auf 'freiem Fuß' --> hier auf freiem Fuß.

4. Dauer der ggf. Vorverbüssungszeiträume (also wie lange derjenige ggf. schon früher mal in Strafhaft (nicht U-Haft) war.


Einaml mehr sei auch darauf hingewiesen, dass 'offener Vollzug' nicht automatisch gleichbedeutend mit 'Freigänger' ist. Um seiner Arbeit weiter nachgehen zu können, muß man 'Freigänger' sein. Die Einweisung in den offenen Vollzug, heisst aber -wie gesagt- nicht, dass man auch automatisch den Freigänger-Status hat. Das ist eine neue, andere Entscheidung.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 28.09.2007 17:40:03

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#6
 Von 
butterfly80
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh je, das verstehe ich jetzt nicht so ganz.
Was ist denn dann der Unterschied zwischen Offenen Vollzug und Freigänger!? Ich dachte das ist ein und das selbe...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das denken viele, aber 'offener Vollzug' bedeutet zunächst mal nur, dass die Zellentüren im Gefängnis offen sind und man sich innerhalb des Gefängnisses relativ frei bewegen kann. Raus kommt man deswegen noch lange nicht. Raus kommt man dann, wenn man den Freigänger-Status hat.

Ich bin aber zu wenig in diesem Metier drin, um mehr dazu sagen zu können.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

§ 11 Strafvollzugsgesetz:
[Lockerungen des Vollzuges]
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene


außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder

für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

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