Offener Vollzug - Wie lange hat man bis zum Haftantritt Zeit?

19. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ruster
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Offener Vollzug - Wie lange hat man bis zum Haftantritt Zeit?

Hallo,

da ich in Kürze eine 30 monatige Haftstrafe antreten muss, würde es mich schon vorab mal so interessieren was da auf mich zukommt. Eine Menge konnte ich schon in einem anderen Beitrag lesen....

Für mich stellen sich erstmal folgende Fragen:
Wie lange hat man bis zum Haftantritt Zeit??? (wegen Wohnungsauflösung etc);
Gibt es sowas wie eine Härtefallregelung das man aus allen Verträgen wie Handy, Inet etc vorzeitig rauskommt???
Welche Voraussetzungen müssen den erfüllt sein um nach 1/2 Zeit den rest auf Bewährung bekommen kann???

Bin im übrigen Erstverbüßer....Bedanke mich für alle Antworten...

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hi,

1. Nach der Ladung haben Sie eine Woche Zeit.
2. Die Frage gehört ins Vertragsrecht, aber ich würde mal tippen, daß es eine solche Härtefallregelung nicht gibt.
3. Für eine Halbstrafenentlassung müssen "besondere Umstände" vorliegen. Meistens liegen sie nicht vor, insofern sollten Sie realistischerweise von einer 2/3-Entlassung ausgehen.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Ruster
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort...

1 Woche nur Zeit??? das klingt mächtig wenig...Wissen Sie das genau???

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Das kommt aufs Bundesland an. Es können auch zwei Wochen sein. Ein Verurteilter muss nach Rechtskraft des Urteils jederzeit mit der Ladung rechnen, so dass sie grundsätzlich nicht überraschend kommen und alles andere vorbereitet werden kann.
Auch die Praxis zur vorzeitigen Entlassung ist unterschiedlich. Manche Bundesländer fegen großzügig zum Halbstrafenzeitpunkt die Zellen leer, andere sind restriktiv.
Die Chancen auf eine Halbstrafenentlassung sind jedenfalls deutlich schlechter als die zum 2/3-Zeitpunkt. Der Verurteilte muss also mehr zu bieten haben als nur gute Führung, denn die ist selbstverständlich. Arbeitsstelle, Wohnung, "sozialer Empfangsraum", Tataufarbeitung...

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#4
 Von 
Ruster
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke auch an wastl für die Antwort...

Ich lebe in NRW. Gehört habe ich, dass man nach Erhalt die Strafvollstreckungsbehörde anrufen kann und denen die Sachlage schildern kann, bzgl. Wohnungsauflösung etc... so dass es durchaus bis zu 6 Wochen werden können...

Ab wann ist das Urteil denn letztendlich rechtsgültig? Mit dem Bescheid und der Verwerfung des Revisionsverfahrens??? Das war mitte November 2008...

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Dann muss es zurück zum erkennenden Gericht, damit ein Rechtskraftvermerk auf das Urteil kommt. Sodann geht es zur Staatsanwaltschaft, die ja die Vollstreckungsbehörde ist. Dort wird die Vollstreckung eingeleitet und die Ladung losgeschickt.
Das mit dem Anrufen zwecks Fristverlängerung funktioniert so nicht. Die Rechtspfleger haben die Strafe zügig zu vollstrecken, können also nicht einfach sagen, dass die Frist jetzt ein paar Wochen länger ist. Dazu haben sie Vorgaben, die sie einzuhalten haben.
Es gibt aber den § 456 StPO . Danach kann im Härtefall die Antrittsfrist bis zu 4 Mo. verlängert werden, gerechnet ab Zustellung der Ladung. Aber das ist eine Ausnahmevorschrift, denn, wie gesagt, mit der Ladung muss ein Verurteilter ja rechnen. Nur wenn der sofortige (bzw. fristgemäße) Strafantritt eine unbillige Härte wäre kann Strafaufschub gewährt werden. Das ist es nur dann, wenn die Härte in diesem Einzelfall über die Härte, die nunmal mit einem Strafantritt verbunden ist, deutlich hinausgeht.
Außerdem muss dieser Härtegrund innerhalb der maximal möglichen 4 Mo. entfallen. Pflege eines dauerhaft kranken Angehörigen zieht also nicht, denn der ist ja auch in 4 Mo. noch krank. Mietvertrag kündigen müssen usw. reicht ebenfalls nicht. Die JVA ist ja kein Dschungel-Camp. Alles, was man per Post erledigen kann, kann man auch von dort machen, so dass es keinen Grund gibt, deshalb den Strafantritt aufzuschieben. Und alles, was man persönlich machen muss, kann man in den ein oder zwei Wochen machen.

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#6
 Von 
Ruster
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie sieht es eigentlich aus als Träger eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal G und 50 %???

Gibt es da Sonderrechte/ -regelungen im offenen Vollzug???

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Es gibt grundsätzlich keine Sonderrechte bei einer Schwerbehinderung.
Wenn Sie nicht hafttauglich sind, dann muss dies ärztlicherseits festgestellt werden.
Bei "G" und GdB 50% werden Sie normalerweise so untergebracht, dass Sie wenig Treppen steigen müssen. Ansonsten gibt es auch Rollstuhlfahrer im Vollzug.
Wenn eine Unterbringung in einem normalen Haftbereich nicht möglich ist, gibt es noch Justizkrankenhäuser und "Sonder-"Abteilungen.
Sie müssen sich aber erst einmal in der Anstalt melden, die in der Ladung angegeben ist. Von dort wird dann entschieden, ob Sie dort bleiben können oder in eine andere Anstalt verlegt werden.

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