Offener Vollzug? Wieder illegaler Waffenbesitz, Bedrohung und Widerstand

9. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
hellrazor
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Offener Vollzug? Wieder illegaler Waffenbesitz, Bedrohung und Widerstand

guten abend

ich habe mal eine frage,
ich habe zurzeit eine vorstrafe und bin auf bewährung(2 jahre zu 6 monaten),ich habe die Bewährung wegen gefährlicher körperverletzung bekommen in dem zeitraum also vor der bewährung habe ich noch ein ausstehenden gerichtstermin wegen illegalen waffenbesitz und bedrohung das passierte alles unter starkem alkoholeinfluss leider habe ich wieder eine straftat begangen wieder unter starkem alkoholeinfluss diesmal wegen wieder ilegaller waffenbessitz bedrohung und wiederstand, also fast das selbe.

jetzt zu meiner frage was passiert jetzt kann die bewährungszeit verlängert werden oder direkt haft, wenn ja käme ein offener vollzug in frage habe ne gute arbeitsstelle und arbeite natürlich.

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7 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Stark möglich das Sie diesmal (für die neue Tat) eine zu vollstreckende FS erhalten, die (alte) Bewährung wird dann wahrscheinlich widerrufen.

Für das alte Verfahren ist eine Gesamtstrafenbildung -meine ich- noch möglich. vgl. 55 StGB. Da müsste sich aber mal jemand mit befassen der das täglich macht. Genau sagen kann ich Ihnen das nicht.

Ob Sie in den offenen Vollzug kommen oder eben nicht, ist abhäng vom Bundesland. Da gibt es unterschiedliche Regelungen.

Wenn Sie mir sagen welches Gericht Sie verurteilt hat, und aus welchen Bundesland Sie kommen, kann ich anhand der Vollstreckungspläne sehen welche Anstalt zuständig ist/wäre. Und ob es sich um eine offene oder geschlossene Anstalt handelt.

Ob Sie jedoch bei Ihrem Arbeitgeber weiterarbeiten können muss als sehr fraglich bezeichnet werden. Dazu bräuchten SIe den Status des "Freigängers" der kann Ihnen gewährt werden, wird er vermutlich auch, aber eben nicht sofort. Sondern eben vermutlich erst nach einer Erprobungsphase welche von der Strafhöhe abhängt. Bei kurzen FS unter/bis 6 Monaten kann diese Erprobungsphase (in NRW) weggelassen werden, wenn die Anstalt dies zulässt. Dies liegt aber im Pflichtgemäßen ermessen der JVA.

Für weitere Auskünfte müssten Sie mir dann doch erst die o.g. Frage beantworten.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
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#2
 Von 
hellrazor
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank für die antwort.

wohne in berlin und amtsgericht tiergarten

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ihnen muß auch klar sein, dass -selbst wenn Sie diesmal dem Vollzug noch entgehen- Ihre Art Straftaten und deren immer gleiche Begehungsweise unter Alkoholeinfluß in Richtung § 64 StGB gehen (also Unterbringung in einer Entziehungsanstalt). Die Maßregel könnte auch jetzt schon verhängt werden und ggf. zur Bewährung ausgesetzt werden. Beim nächsten Mal ist es dann soweit.

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#4
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Leider ist der Vollstreckungsplan des Landes Berlin etwas undeutlich.

Wenn Sie sich für den offenen Vollzug eignen sollten, was durchaus möglich ist.

Wäre wenn Sie in einem Jahr mit gerade Zahl geboren sind. Die JVA Hackenfelde Nebenstelle Kisselnalle zuständig. Wenn Sie in einem ungeraden Jahr gebohren sind ist die JVA Heiligensee zuständig.

Leider haben Sie ja offenbar ein Alkoholporblem daher ist es durchaus möglich das Sie ein Einweisungsverfahren in der JVA Tegel, durchlaufen müssen.

Sie sollten daher, sollten Sie in der nächsten Verhandlung zu einer FS ohne Bewährung verurteilt sofort, mit der StA Rücksprache halten, das Sie sich gleich im offenen Vollzug stellen sollen/wollen. Hier wäre ein Anwalt hilfreich. Welchen Sie vermutlich eh nach § 140 StPO eh beigeordnet bekommen.

Hier noch der Plan zum Nachlesen.
http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/justizvollzug/vollstreckungsplan_land_berlin.pdf



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"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
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-- Editiert von rechtsmacher am 10.09.2008 09:15:07

-- Editiert von rechtsmacher am 10.09.2008 09:16:12

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#5
 Von 
hellrazor
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für eure antworten

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

Hakenfelde bitte, nicht Hackenfelde. Und zum Strafantritt stellt man sich in Berlin stets im OV (wenn man denn hingeht), aber von da kann man dann evtl. an ungemütliche Orte wie die JVA Tegel weiterverlegt werden (das ist aber eher die Ausnahme).

Gruß vom mümmel

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#7
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Was ist das Problem mit der JVA Hackenfelde. Es hört sich so an als ob Sie da schon mal Gast waren.

Hackenfelde ist laut VP ja auch eine Anstalt des offenen Vollzuges.

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