Offener Vollzug - einen Haftaufschub erwirken

2. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Offener Vollzug - einen Haftaufschub erwirken

Hallo meine Lieben!
Ich wurde im Juni 2006 zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren auf 3 Jahre (JUGENDSTRAFE) verurteielt.
Leider bin ich im selben Delikt (gewerblicher Betrug) wieder straffällig geworden und wurde im Juli verhaftet und war dann 2 Monate in U-Haft und wurde dann nochmals zu 12 Monaten ERWACHSENENSTRAFE OHNE BEWÄHRUNG verurteielt.
Am 28.August wurde ich dann auch entlassen und warte seit dem. Gegen die 12 Monate haben wir berufung eingelegt.
Die Bewährung wurde mittlerweile widerrufen und ich erwarte das meine Beschwerde vor dem Landgericht Chemnitz auch abgelehnt wird.

Mir wurde gesagt das ich im Bereich Betrug als Ersthaft in den offenen Vollzug kommen werde (sagte Richter wie auch Anwalt). Jetzt ist meine Frage, wie kann ich dafür sorgen das ich evl. einen Haftaufschub erwirken (damit ich mit Meiner familie noch weihnachten verbringen kann), und ist es möglich das ich meiner selbstständigen tätigkeit (mit ladengeschäft) auch mit offenem vollzug weiterhin nachkomme den tag über ?!

Fluchtgefahr besteht nicht, ich habe auch keinerlei auflagen bekommen bis zum haftantritt.

Ich bin 21 Jahre alt und wohne gegenwertig in Sachsen und habe lediglich die Bewährungsstrafe von 24 Monaten bekommen + die neuen 12 Monate (Berufungsverhandlung vorraussichtlich kommendes Jahr).

Wie wird nun alles weiter laufen, wie sieht es mit freigang aus.

Wie sieht es aus mit Weihnachtsamnestie oder Haftaufschub (DA ICH IN SACHSEN WOHNE).

Danke schonmal an alle.
Stephan

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)


Leider gibt es den Vollstreckungplan des Landes Sachsen nicht im Internet, so daß ich zur Vollstreckung nichts weiter sagen kann. Die Jugendstrafe werden Sie wohl zunächst in einer Jugendsanstalt verbüssen und ggf. später in den Erwaschsenenvollzug verlegt (ggf. Jungtätervollzug) werden. §§ 89a , 92 JGG . Evtl. kommen Sie aber auch gleich in den Erwachsenenvollzug. Für Sachsen habe ich da wie gesagt keine Erkenntnisse. Ebensowenig darüber, ob mit insgesamt 3 Jahren offener Vollzug wahrscheinlich ist.

Ihr Geschäft werden Sie (meiner Erfahrung nach - aber vielleicht ist auch das in sachsen anders) auf jeden Fall nicht weiterführen können, da Sie nicht so schnell Freigänger werden. Da Sie wegen gewerbsmäßigem Betrug verurteilt sind (mehrfach) haben Sie überdies ohnehin mit dem Entzug Ihrer Gewerbeerlaubnis zu rechnen.

Vollstreckungsaufschub kann nach § 456 StPO für längstens 4 Monate beantragt werden, wenn ein in dieser Zeit behebbares Vollstreckungshindernis besteht. Weihnachten ist kein Vollstreckungshindernis. Einen Antrag auf § 456 StPO könnten Sie z.B. damit begründen, dass Sie die Zeit brauchen um Ihr Geschäft zu veräußern.

Die Weihnachtsamnestie wird es in den Bundesländern Bayern und Sachsen auch in diesem Jahr nicht geben (Quelle: tagesschau.de)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

hallo,

solange das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, werden Sie keine Ladung zum Haftantritt bekommen. Wenn Sie schon damit rechnen, das Ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, wäre es u.u besser diese zurückzuziehen, damit Sie die Sache schnell hinter sich haben. Ansonsten warten Sie erst bis ca. 2-3 Monate nach der Berufungsverhandlung.

grüße
steffi

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

solange das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, werden Sie keine Ladung zum Haftantritt bekommen.

Für die widerrufene Jugendstrafe wird er die Ladung kriegen, wenn die Beschwerde vom LG abgeschmettert ist und der Widerruf damit rechtskräftig. Das Urteil in der neuen(!) Sache muß dafür nicht rechtskräftig sein.

In diesem Fall würde das sogar ausgesprochenen Sinn machen, damit die Jugendstrafe zügig vorwegvollstreckt werden kann.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

mir sagten alle das ich mit hoher wahrscheinlichkeit in den offenen komme auch mein anwalt aufgrund der umstände der familie, kind usw. , auch da keine wiederholungsgefahr besteht und ich immer umfangreich geständig war.

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#5
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
ch wurde im Juni 2006 zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren auf 3 Jahre (JUGENDSTRAFE) verurteielt.
Leider bin ich im selben Delikt (gewerblicher Betrug) wieder straffällig geworden



Keine Wiederholungsgefahr????? Tz... :augenroll:

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"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ob Sie geständig waren hat nichts damit zu tun, ob Sie in den offenen Vollzug kommen.

Was für OV spricht, ist dass Sie Erstverbüßer sind.

Mit einer Strafdauer von 3 Jahren würden Sie zumindest bei uns im Bundesland als Erstverbüßer wahrscheinlich gerade noch in den OV gehen. Da bei Ihnen ggf. 2 verschiedene Haftformen (Jugend-/Erw.-Vollzug) ist aber auch jeweils OV denkbar und die Chancen nicht so schlecht.

Letzlich entscheidet die Einweisungsanstalt darüber, ob Sie für den OV geeignet sind oder nicht.

Bei 'keine Wiederholgungsgefahr' bei 2 einschlägigen Delikten innerhalb 1 Jahres mußte ich allerdings auch schmunzeln.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ich bin etwas stark geprägt durch die Untersuchungshaft.
Vorher hatte ich niemals etwas in der art gemacht.
Ich werde haftaufschub wegen geschäftsveräusserung beantragen, wie lange dauert da eine antwort.
was sollte ich beilegen und wie gross ist die chance ?!

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