Ohne Belege Durchsuchungsbeschluß erlassen

10. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
togi01
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Ohne Belege Durchsuchungsbeschluß erlassen

Gegen Person A wurde von einem AG ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebschluß erlassen.
Beantragt wurde er von der Staatsanwaltschaft. Grund Beleidigung/ Bedrohung einer Person.

Das ganze war innerhalb "Justizkreisen" sehr umstritten, gab es doch kein einziges Indiz gegen den Person A, außer die Verdachstäußerung des Anzeigenerstatter. Polizei fand die ganze Sache auch unglaublich.

Sachen wurden beschlagnahmt.

Den Einspruch/ Widerspruch des RA gegen den Beschluss wurde vom gleichen Richter zurück gewiesen.

Beschwerde beim LG läuft noch.

Zwwischenzeitlich wurde das Material gesichtet und, da nichts an Beweisen auffindbar war, Person A zurück gegeben.

Das Verfahren gegen Person A wurde nach § 170 eingestellt, Antrag auf Kostenersatttung beigelegt.

Die GEgenanzeige gegen den Anzeigenerstatter wurde vom gleichen Staatsanwalt direkt eingestellt, bzw. das Verfahren. Man habe ihm nichts vorweisen können (eigentlich klar, ansonsten hätte der STaatsanwalt ja zugeben müssen vera..... worden zu sein oder ohne jeglichee Belege einen Durchsuchungsbeschluß beantragt zu haben).

Was kann man, bzw. kann man etwas, gegen die Einstellung des Staaatsanwaltes, oder grundätzlich gegen ihn, unternehmen (Beschwerde beim Generalstaatsanwalt o.ä.). Gleiches gilt für den Richter am AG.

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13 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Gegen den Richter haben Sie ja schon was unternommen Sie haben den Beschluß angegriffen. Jetzt müssen Sie abwarten was das LG entscheidet. Wenn Ihnen die Entscheidung des Landgerichtes nicht gefällt, können Sie Verfassungsbeschwerde einlegen.

Das macht evtl. durchaus Sinn. Wenn das Landgericht Ihrer Argumentation nicht folgen sollte. Bzw. der Ihres Anwaltes.

Gegen den Einstellungsbeschluss der StA können Sie sich zur Dienstaufsicht, beim Behördenleiter beschweren. Die Möglichkeit der Einstellungsbeschwerde beim GStA ist hier m.E. nicht gegeben. (Ich steig da nicht ganz durch wo die Möglichkeit gegeben ist und wo nicht. Wenn einer mir das mal erklären kann?)

Aus meiner Sicht macht das aber wenig Sinn. Wenn der Anzeigenerstatter ausreichend vorsichtig ist ist es möglich eine Anzeige zu erstatten ohne das es sich hier um eine Falsche Verdächtigung handelt. So ist es hier. Der Anzeigenerstatter müsste bewusst wahrheitswidrig ausgesagt haben. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Anzeigenerstatter ist ja wahrscheinlich, tatsächlich bedroht und beleidigt worden. Auf Nachfrage, wer für die Tat in Frage kam wird er Sie benannt haben. Warum auch immer. Vermutlich kennen Sie den Grund selbst.

Dies stellt an sich aber keine Falsche Verdächtigung dar. Die setzt - wie ich eben bereits ausführte - vorraus das derjenige bewusst wahrheitswiedrig ausgesagt hätte. Hat er aber nicht, er lag mit seinem Verdacht einfach daneben.



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"MFG
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#2
 Von 
togi01
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.

Ich denke auch das gegen den Anzeigenerstatter kaum etwas möglich ist, zumal er offensichtlich wirklich bedroht wurde.

Aber, er hat nur meinen Namen als möglichen Tatverdächtigen genannt und dies hat der Staatsanwaaltschaft ausgereicht, um gegen mich einen DB zu beantragen. Und der Richter hat ihn ausgestellt. Widerspruch abgelehnt. Und das hat eben bei der Polizei auch nur kopfschütteln ausgelöst und auch andere Juristen dachten hier laut über Seilschaften nach....
Mit "Recht" habe dies nichts, aber auch gar nichts, zu tun.

Ich möchte einfach nicht, auch wenn ich jetzt möglciherweise alles erstattet bekommen, dass dies so einfach für die "Hauptverursacher" ausgeht. Man soll denen ordentlich auf den Zahn fühlen oder gar disziplinarisch gegen sie vorgehen.

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#3
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Gegen die Einstellung nach § 170 II der StA, können Sie ein Klageerzwingungsverfahren beantragen.

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#4
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Gegen die Einstellung nach § 170 II der StA, können Sie ein Klageerzwingungsverfahren beantragen. <hr size=1 noshade>


Aber nur wenn die StA das Verfahren nach § 170 II eingestellt hat, bei einer 153er Einstellung ist dieser Weg eben nicht eröffnet.

quote:<hr size=1 noshade> Aber, er hat nur meinen Namen als möglichen Tatverdächtigen genannt und dies hat der Staatsanwaaltschaft ausgereicht, um gegen mich einen DB zu beantragen. Und der Richter hat ihn ausgestellt. Widerspruch abgelehnt. <hr size=1 noshade>


Liegt wohl schon daran das es einen hinreichenden Tatverdacht gab. Nun das der Richter seine Entscheidung nicht abändert liegt wohl in der Natur der Sache, außerdem ist ein Wiederspruch gar nicht zulässig sondern nur die Beschwerde (§304 StPO ).

Letztlich hat der Richter den Vorgang jedoch dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist der Rechtsweg für Sie ausgeschöpft. Erstmal zumindet.

quote:<hr size=1 noshade> andere Juristen dachten hier laut über Seilschaften nach.... <hr size=1 noshade>


Das hat aber alles nix mit Seilschaften zu tun, lesen Sie mal die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Durchsuchung. Dann wird Ihnen klar, das hier jeder Richter sauschnell Beschlüsse erlässt die dem Rechtsweg nicht stand halten. Teilweise müssen Beschwerdeführer 2 mal zum Verfassungsgericht laufen, damit Sie unsinnige Entscheidungen aufgehoben bekommen. Das ganze hat aber nix mit Ihnen als Person zu tun. Es ist ein allgemeines Problem.

Die StA beantragt oft Beschlüße und die Richter winken Sie durch.

Das ganze soll jetzt aber keinesfalls als Angriff auf Richter und StA´e im allgemeinen gelten.

Nur mann sollte sich immer vor Augen halten das die andere Seite das eben auch anders sieht.

Warten Sie daher zunächst die Entscheidung des Landgerichtes ab.

Wenn Sie Bock haben, können Sie den Beschluss ja mal abtippen und hier einstellen. (Namen weglassen) und dann kann Mann Ihnen schonmal sagen ob der Beschluss vernünftig begründet ist oder nicht.

Da wird Ihnen Ihr Anwalt ja auch was zu gesagt haben.

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

quote:
Gegen die Einstellung nach § 170 II der StA, können Sie ein Klageerzwingungsverfahren beantragen.
Aber nur wenn die StA das Verfahren nach § 170 II eingestellt hat, bei einer 153er Einstellung ist dieser Weg eben nicht eröffnet.

Und bei einer § 170-Einstellung auch nicht, wenn es um Privatklagedelikte geht, § 172 Abs. 2 StPO .

Das ganze war innerhalb Justizkreisen sehr umstritten, gab es doch kein einziges Indiz gegen den Person A, außer die Verdachstäußerung des Anzeigenerstatter.
Eben, genau die gab es, und das reicht aus. Mit welcher Begründung hätte denn das Verfahren eingestellt werden und die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt werden sollen?

Wenn man die Polemiken aus der Frage mal weglässt ist es ein ganz normales Procedere. Es wurde eine Anzeige erstattet, die einen Anfangsverdacht enthielt. Es muss keine Belege geben. Eine Zeugenaussage, hier die des Anzeigenerstatters, ist ein strenges Beweismittel, das reicht, auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen, nicht nur aus, um in Ermittlungen einzutreten, sondern auch, um jemanden zu verurteilten.
Das verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden also, in Ermittlungen einzutreten, § 152 Abs. 2 StPO . Wenn zur Aufklärung eine Durchsuchung erforderlich ist, muss die StA dies beantragen und das Amtsgericht die Durchsuchung anordnen.
Wenn sich dann ergibt, dass aus dem Anfangsverdacht kein die Anklageerhebung ermöglichender hinreichender Tatverdacht wird, muss das Verfahren eingestellt und müssen beschlagnahmte Gegenstände wieder herausgegeben werden. Der frühere Beschuldigte hat dann, sofern kein Ausschließungsgrund (§§ 5 , 6 StrEG ) vorliegt, einen Entschädigungsanspruch für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen, jedenfalls dem Grunde nach. Erstattet wird natürlich nur etwas, wenn auch ein Schaden entstanden ist.

Die Möglichkeit der Einstellungsbeschwerde beim GStA ist hier m.E. nicht gegeben. (Ich steig da nicht ganz durch wo die Möglichkeit gegeben ist und wo nicht. Wenn einer mir das mal erklären kann?)
Einstellung gem. § 170 II: Der Anzeigende, der auch Verletzter ist, kann das Klageerzwingungsverf. betreiben, kann sich also binnen zwei Wochen gegen die Einstellung zur Generalstaatsanwaltschaft beschweren. Ausnahme: Privatklagedelikte. Ausnahme davon: Privatklagedelikte, die von Jugendlichen begangen wurden, weil es bei Jugendlichen keine Privatklage gibt.
Ist der Anzeigende nicht auch Verletzter oder ist die Frist um, ist es eine sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde, über die auch die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet.

Andere Einstellungen: sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde, Generalstaatsanwaltschaft.

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#6
 Von 
togi01
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Text des Durchsuchungsbeschluß:

Der Beschuldigte steht in dem Verdacht, seit xxx200x regelmäßig mit beleidigendem und bedrohendem Inhalt auf das Diensthandy des Geschädigten xxx zu versenden. So versandte er u.a. am xxxx eine Nachricht „Du xxBeleidigungxx, du bist erledigt“, am xxx eine Nachricht mit dem Inhalt „Du xxxBeleidigungxxx, wirst vernichtet“ und weitere entsprechende Nachrichten. Desweiteren steht er im Verdacht, anonyme E-mails und Briefe an Bekannte und Geschäftsleute am Wohnort des Geschädigten zu versenden, in denen er den Geschädigten als Straftäter darstellt. Der Geschädigte ist politisch aktiv und soll offensichtlich gezielt in Verruf gebracht werden. Der Tatverdacht ergibt sich auch aus einer Vorkorrespondenz, die der Beschuldigte mit dem Geschädigten geführt hat.
Der Geschädigte ist in xxx tätig, der Beschuldigte meint, verschiedene Anträge falsch behandelt zu haben. In einer E-Mail vom xxx hat der Beschuldigte entsprechende Schritte angekündigt.
Die Durchsuchung soll zur Auffindung…..

a)Die SMS, so die Ermittlungsakte, wurden allesamt aus öffentlichen Telefonzellen abgeschickt.
b)Es gab eine Korrespondenz mit dem Beschuldigten und dem Geschädigten über RA. Der Geschädigte, der selbst Unterlagen verändert hatte, gab kleinlaut bei und übernahm alle Kosten des Verfahrens, freiwillig und vor Eröffnung des Hauptverfahrens. Er sagte zum Beschuldigten noch „Dafür muss ich den Kopf hinhalten…“.
c)Nie hat der Beschuldigte entsprechende Schritte angekündigt – das liegt auch nicht dem Richter vor, weil es das nicht gab.

Es lag laut Polizei nicht ein einziger Beleg gegen den Beschuldigten vor, zudem hatte er zu allen SMS - Zeiten wasserdichte Alibis.
Aber, er wurde längere Zeit observiert, alles über Familie und Arbeitsplatz ausgekundschaftet, dann Durchsuchung und Beschlagnahme, es läuft noch parallel eine DNA-Untersuchung eines Briefes.
Die Auswertung der Akten und PC ergab nichts. Das Verfahren wurde nach § 170, Abs. 2, eingestellt.

Kann man auch gegen den Staatsanwalt vorgehen, was gibt es für Möglichkeiten dienstrechtlich zu unternehmen? Z.B. weil er völlig unbegründet so massiv gegen eine Person vorgeht?

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Kann man auch gegen den Staatsanwalt vorgehen, was gibt es für Möglichkeiten dienstrechtlich zu unternehmen?
Nein. Sie können sich natürlich beschweren und drohen, die Presse und sonstwen einzuschalten. Aber bitte auf eigene Portokosten.

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#8
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Die Durchsuchung soll zur Auffindung…..


von was dienen, was steht da genau? Wie sind die Beweismittel bezeichnet, oder steht da eben nur Beweismittel.


quote:
Aber bitte auf eigene Portokosten.


Naja, wenigstens hat die Post was von.

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#9
 Von 
togi01
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Durchsuchung soll zur Auffindung von Beweismitteln für diese Vorwürfe führen, wie Unterlagen, Vorstücke, Entwürfe anonymer Schreiben, sowie Datennachweise auf dem PC des Beschuldigten.

Also demnach kann der Staatsanwalt mehr oder weniger schalten und walten, hat eiegntlich Narrenfreiheit ohn rechtliche Konsequenzen. Während der Richter zumindest von eim höheren Gericht eine Rüge erhalten kann - was ihn aber auch nicht stören dürfte. Der Mann ist 64 Jahre.

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#10
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Das dürfte wohl hinreichend konkret sein.

Der StA hat ja nur einen Antrag gestellt. WIe ich Ihnen bereits sagte, können Sie sich über den StA zur Dienstaufsicht beim Dienstvorgesetzten beschweren. (Dienstaufsichtsbeschwerde)

Der Richter bekommt vom LG auch keine Rüge sondern nur seinen Beschluss aufgehoben, dabei ist es egal wie alt der Mann ist. Selbst einem 30 jährigem Richter wäre es völlig egal ob das LG seinen Beschluss aufhebt oder nicht.

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#11
 Von 
togi01
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

"Der Richter bekommt vom LG auch keine Rüge sondern nur seinen Beschluss aufgehoben, dabei ist es egal wie alt der Mann ist. Selbst einem 30 jährigem Richter wäre es völlig egal ob das LG seinen Beschluss aufhebt oder nicht. "

Und darin sehe ich ja auch ein Problem - Staatsanwalt und Richter scheinen mehr oder weniger Narrenfreiheit zu haben, soweit sie zumindest nicht vorsätzlich gesetzwidrig handeln.

Vielleicht mache ich einfach eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt - es bringt ihm auf jeden Fall Arbeit und (vielleicht) unangenehme Fragen seines Vorgesetzten ein. Zumindest hätte er bei etwas ernstere Recherche und Durcharbeit der Unterlagen sofort erkennen müssen, dass es hier erheblcihe Widersprüche gab.

Nun gut, alles sehr unbefriedigend, auch wenn der Schritt in die Öffentlichkeit natürlich vorgesehen ist und gerade vorbereitet wird.

Bisher sah ich als "ehrlicher" Bürger kein Problem darin, dass Daten über mich gespeichert, Informationen abgelegt waren, etc.. Ich hatte doch nichts zu verbergen.

Nun aber habe ich spüren müssen, wie man -aus dem nichts heraus - plötzlich Beschuldigter ist und die Staatsmacht gegen einen normalen Bürger, wegen des in keinster Weise belegbarer Anschuldigungen, das komplette Programm auffährt. Observation, Durchsuchung von Privaträumen, Beschlagnahme, DNA, etc. - wegen angeblicher Beleidigungen/ Bedrohungen.

Ich, und auch Bekannte etc., dachten das gäbe es nur bei Schwerverbrecher und Terroristen.
Die aber konnten (wohl) in der Zeit, in der man sich auf mich konzentrierte, frei schalten und walten.
Im übrigen passieren in der Stadt, in der ich lebe, täglich zwischen 300 und 500 Straftaten. Die Justiz war nicht da, sie hatte andere Aufgaben zu bewältigen....

Danke für die umfangreichen Informationen!!


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#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

es bringt ihm auf jeden Fall Arbeit und (vielleicht) unangenehme Fragen seines Vorgesetzten ein
Er füllt ein Formular aus und schickt die Sache weiter. Das ist ja nicht wie im Fernsehen.

Nun gut, alles sehr unbefriedigend, auch wenn der Schritt in die Öffentlichkeit natürlich vorgesehen ist und gerade vorbereitet wird.
Ist Ihnen schon mal aufgefallen, dass praktisch nie so etwas in der Zeitung steht? Zum einen wird das allgemeine Interesse von denen, die 'die Presse einschalten wollen' grundsätzlich überschätzt, zum anderen ist auch den Zeitungen klar, dass so manch einer, der sich so entsetzlich ungerecht behandelt fühlt, dennoch nicht im Recht ist, auch wenn er es nicht einsieht, besonders wenn die Darstellung vor unsachlicher Polemik, die auch nicht durch eine gewisse Sachkenntnis eingeengt wird, nur so strotzt.

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#13
 Von 
togi01
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ja, die Sache ist abgeschlossen.

Ich, als Beschuldigter und juristischer Laie, kann nur sagen das ich 100 %ig nichts damit zu tun habe. Und ich kann von Empörung, Verärgerung und entsprechenden Kommentaren von Juristen und Polizei berichten. Das formt für mich meine Meinung und gibt mir auch eine Bestätigung. Ihnen fehlt das Hintergrundwissen in dem Fall - es gibt eine Vorgeschichte, die schon an sich unglaublich ist und die durchgeführten Maßnahmen als noch unglaublicher erscheinen läßt. Darüber will und werde ich mich aber mit Ihnen nicht austauschen.

Polemik habe ich bei mir nicht erkannt, steht aber auch hier nicht zur Debatte. Sachliche Unkenntniss habe ich. Ja. Sonst wäre ich, wie auch die vielen anderen User, nicht hier im Forum und würde nachfragen.

Sollte eines Tages bei Ihnen die Grünen vor der Türe stehen, da Sie Person X wegen des Verdachtes auf sexuelllen Mißbrauch eines Kindes angezeigt hat, die Ermittlungen gegen Sie aber nach Monaten nach § 170 Abs. 2 eingestellt werden, sollten Sie sich nicht ungerecht behandelt fühlen. Klar und kühl wie Sie agieren sehen Sie das sicher ganz sachlich betrachten. Und Sie werden abkzeptieren, dass das Umfeld denken wird, das doch etwas `dran sein kann....


Abschleißend - danke den anderen Usern für die Infos.

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