Ein Jugendlicher (15 Jahre) ist mehrfach in meine Wohnung eingebrochen und hat verschiedene Dinge gestohlen. Eine Überwachungskamera hat ihn fotografiert und ich kenne den Täter.
Ich habe Strafanzeige gestellt und die Polizei hat inzwischen ermittelt. Bei ihm wurden auch einiges Diebesgut gefunden.
Einige Dinge aber nicht, z.B Tablet, kleinere Geldbeträge , die Wohnungseigangstür wurde beschädigt etc.
Kann ich als Opfer Schadensersatz verlangen? Muss ich den Rechtsanwalt selbt bezahlen? Kann ich Nebenklage einreichen?
Der Täter wohnt im gleichen Haus wie ich. Deshalb fühl ich mich im Haus nicht mehr wohl. Ich habe Angstzustände und Schlafstörungen. Kann ich Schmerzensgeld verlangen? Das Recht auf Nebenkläger bei einem Jugendlichen?
Opfer von Einbruchdiebstahl eines Jugendlichen
12. September 2024
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Frage vom 12. September 2024 | 08:41
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Opfer von Einbruchdiebstahl eines Jugendlichen
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#1
Antwort vom 12. September 2024 | 12:08
Von
Status: Unbeschreiblich (124659 Beiträge, 40387x hilfreich)
ZitatDer Täter wohnt im gleichen Haus wie ich. Deshalb fühl ich mich im Haus nicht mehr wohl. Ich habe Angstzustände und Schlafstörungen. :
Da sollte man den Vermieter informieren, möglicherweise kann der Mitmieter gekündigt werden.
Ansonsten würde ich zu einem versierten Anwalt raten, da man offenbar gar keine juristischen Kenntnisse hat.
#2
Antwort vom 12. September 2024 | 14:12
Von
Status: Lehrling (1379 Beiträge, 153x hilfreich)
ZitatIch habe Strafanzeige gestellt und die Polizei hat inzwischen ermittelt. Bei ihm wurden auch einiges Diebesgut gefunden. :
Einige Dinge aber nicht, z.B Tablet, kleinere Geldbeträge , die Wohnungseigangstür wurde beschädigt etc.
Kann ich als Opfer Schadensersatz verlangen? Muss ich den Rechtsanwalt selbt bezahlen?
Durch eine Strafanzeige bekommst du deine Sachen nicht zurück...jedenfalls nicht, sofern sie nicht mehr vorhanden sind. Das fällt unter Zivilrecht.
Eine Nebenklage gibt weder das Delikt, noch das Jugendstrafrecht her.
ZitatDa sollte man den Vermieter informieren, möglicherweise kann der Mitmieter gekündigt werden. :
Der Jugendliche wohnt vermutlich bei seinen Eltern.
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#3
Antwort vom 12. September 2024 | 14:34
Von
Status: Unbeschreiblich (124659 Beiträge, 40387x hilfreich)
ZitatDer Jugendliche wohnt vermutlich bei seinen Eltern. :
Dann wären die möglicherweise auch von der Kündigung betroffen.
#4
Antwort vom 12. September 2024 | 16:31
Von
Status: Gelehrter (11187 Beiträge, 4294x hilfreich)
ZitatEine Nebenklage gibt weder das Delikt, noch das Jugendstrafrecht her. :
Das Ziel sollte sich aber über ein Adhäsionsverfahren erzielen lassen.
#5
Antwort vom 12. September 2024 | 17:00
Von
Status: Unbeschreiblich (33396 Beiträge, 17433x hilfreich)
Nein, denn § 81 JGG verbietet ein Adhäsionsverfahren gegen einen Jugendlichen.
#6
Antwort vom 12. September 2024 | 17:14
Von
Status: Unbeschreiblich (33396 Beiträge, 17433x hilfreich)
Und ja, natürlich muss der Anwalt für eine Zivilklage von Ihnen bezahlt werden.
#7
Antwort vom 13. September 2024 | 10:23
Von
Status: Lehrling (1059 Beiträge, 178x hilfreich)
ZitatDas Recht auf Nebenkläger bei einem Jugendlichen? :
Man muss eben - wie geschrieben wurde - eine "normale" Zivilklage einreichen, aber auch Jugendliche können auf Schadensersatz verklagt werden.
ZitatKann ich als Opfer Schadensersatz verlangen? :
Je nachdem, was nachweisbar ist, das ergibt sich vermutlich aus dem Strafprozess.
ZitatDeshalb fühl ich mich im Haus nicht mehr wohl. Ich habe Angstzustände und Schlafstörungen. Kann ich Schmerzensgeld verlangen? :
Ja, das kann ich mir hier gut vorstellen, dass das möglich ist.
Die Kosten für den Anwalt muss man erstmal vorstrecken, notfalls gibt es auch Prozesskostenhilfe. Später kann man sich das Geld beim Täter zurückholen.
#8
Antwort vom 14. September 2024 | 02:28
Von
Status: Richter (8536 Beiträge, 4067x hilfreich)
Hallo,
Nicht nur diese, sondern auch noch die Gerichtskosten für den Prozess.Zitat:Die Kosten für den Anwalt muss man erstmal vorstrecken
Die betonung dürfte hier auf später liegen, sprich in ein paar Jahren oder wenn man Pech hat gar nicht.Zitat:Später kann man sich das Geld beim Täter zurückholen.
Man sollte dem TE sagen, dass nur der Jugendliche für Schadensersatz etc aufkommen muss, seine Eltern nicht! Solange der Jugendliche kein Vermögen oder Einkommen über der Pfändungsgrenze hat, muss man warten und sieht keinen Cent...
#9
Antwort vom 18. September 2024 | 10:25
Von
Status: Lehrling (1059 Beiträge, 178x hilfreich)
ZitatMan sollte dem TE sagen, dass nur der Jugendliche für Schadensersatz etc aufkommen muss, seine Eltern nicht! Solange der Jugendliche kein Vermögen oder Einkommen über der Pfändungsgrenze hat, muss man warten und sieht keinen Cent... :
Natürlich, das ist immer die Gefahr, dass der Täter hat kein Geld. 30 Jahre würde der Titel gelten, da sind die Chancen bei einem 15-Jährigen (im Normalfall) ganz gut, dass er irgendwann mal zu Geld kommt. Generell muss man sich natürlich gut überlegen, wie viel man "investiert". Der Fragesteller kennt ja die entsprechende Person und muss dann eben abschätzen, wie viel Risiko er eingehen möchte.
ZitatNicht nur diese, sondern auch noch die Gerichtskosten für den Prozess. :
Ja, auch den Gerichtskostenvorschuss, falls denn eine Klage notwendig ist.
-- Editiert von User am 18. September 2024 10:25
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