Opfer von Einbruchdiebstahl eines Jugendlichen

12. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Lillebi99
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Opfer von Einbruchdiebstahl eines Jugendlichen

Ein Jugendlicher (15 Jahre) ist mehrfach in meine Wohnung eingebrochen und hat verschiedene Dinge gestohlen. Eine Überwachungskamera hat ihn fotografiert und ich kenne den Täter.
Ich habe Strafanzeige gestellt und die Polizei hat inzwischen ermittelt. Bei ihm wurden auch einiges Diebesgut gefunden.
Einige Dinge aber nicht, z.B Tablet, kleinere Geldbeträge , die Wohnungseigangstür wurde beschädigt etc.
Kann ich als Opfer Schadensersatz verlangen? Muss ich den Rechtsanwalt selbt bezahlen? Kann ich Nebenklage einreichen?
Der Täter wohnt im gleichen Haus wie ich. Deshalb fühl ich mich im Haus nicht mehr wohl. Ich habe Angstzustände und Schlafstörungen. Kann ich Schmerzensgeld verlangen? Das Recht auf Nebenkläger bei einem Jugendlichen?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124659 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von Lillebi99):
Der Täter wohnt im gleichen Haus wie ich. Deshalb fühl ich mich im Haus nicht mehr wohl. Ich habe Angstzustände und Schlafstörungen.

Da sollte man den Vermieter informieren, möglicherweise kann der Mitmieter gekündigt werden.



Ansonsten würde ich zu einem versierten Anwalt raten, da man offenbar gar keine juristischen Kenntnisse hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1379 Beiträge, 153x hilfreich)

Zitat (von Lillebi99):
Ich habe Strafanzeige gestellt und die Polizei hat inzwischen ermittelt. Bei ihm wurden auch einiges Diebesgut gefunden.
Einige Dinge aber nicht, z.B Tablet, kleinere Geldbeträge , die Wohnungseigangstür wurde beschädigt etc.
Kann ich als Opfer Schadensersatz verlangen? Muss ich den Rechtsanwalt selbt bezahlen?


Durch eine Strafanzeige bekommst du deine Sachen nicht zurück...jedenfalls nicht, sofern sie nicht mehr vorhanden sind. Das fällt unter Zivilrecht.

Eine Nebenklage gibt weder das Delikt, noch das Jugendstrafrecht her.

Zitat (von Harry van Sell):
Da sollte man den Vermieter informieren, möglicherweise kann der Mitmieter gekündigt werden.


Der Jugendliche wohnt vermutlich bei seinen Eltern.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124659 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Der Jugendliche wohnt vermutlich bei seinen Eltern.

Dann wären die möglicherweise auch von der Kündigung betroffen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11187 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Eine Nebenklage gibt weder das Delikt, noch das Jugendstrafrecht her.

Das Ziel sollte sich aber über ein Adhäsionsverfahren erzielen lassen.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33396 Beiträge, 17433x hilfreich)

Nein, denn § 81 JGG verbietet ein Adhäsionsverfahren gegen einen Jugendlichen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33396 Beiträge, 17433x hilfreich)

Und ja, natürlich muss der Anwalt für eine Zivilklage von Ihnen bezahlt werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1059 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von Lillebi99):
Das Recht auf Nebenkläger bei einem Jugendlichen?


Man muss eben - wie geschrieben wurde - eine "normale" Zivilklage einreichen, aber auch Jugendliche können auf Schadensersatz verklagt werden.
Zitat (von Lillebi99):
Kann ich als Opfer Schadensersatz verlangen?


Je nachdem, was nachweisbar ist, das ergibt sich vermutlich aus dem Strafprozess.
Zitat (von Lillebi99):
Deshalb fühl ich mich im Haus nicht mehr wohl. Ich habe Angstzustände und Schlafstörungen. Kann ich Schmerzensgeld verlangen?


Ja, das kann ich mir hier gut vorstellen, dass das möglich ist.

Die Kosten für den Anwalt muss man erstmal vorstrecken, notfalls gibt es auch Prozesskostenhilfe. Später kann man sich das Geld beim Täter zurückholen.

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#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8536 Beiträge, 4067x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Kosten für den Anwalt muss man erstmal vorstrecken
Nicht nur diese, sondern auch noch die Gerichtskosten für den Prozess.
Zitat:
Später kann man sich das Geld beim Täter zurückholen.
Die betonung dürfte hier auf später liegen, sprich in ein paar Jahren oder wenn man Pech hat gar nicht.

Man sollte dem TE sagen, dass nur der Jugendliche für Schadensersatz etc aufkommen muss, seine Eltern nicht! Solange der Jugendliche kein Vermögen oder Einkommen über der Pfändungsgrenze hat, muss man warten und sieht keinen Cent...

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#9
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1059 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Man sollte dem TE sagen, dass nur der Jugendliche für Schadensersatz etc aufkommen muss, seine Eltern nicht! Solange der Jugendliche kein Vermögen oder Einkommen über der Pfändungsgrenze hat, muss man warten und sieht keinen Cent...


Natürlich, das ist immer die Gefahr, dass der Täter hat kein Geld. 30 Jahre würde der Titel gelten, da sind die Chancen bei einem 15-Jährigen (im Normalfall) ganz gut, dass er irgendwann mal zu Geld kommt. Generell muss man sich natürlich gut überlegen, wie viel man "investiert". Der Fragesteller kennt ja die entsprechende Person und muss dann eben abschätzen, wie viel Risiko er eingehen möchte.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Nicht nur diese, sondern auch noch die Gerichtskosten für den Prozess.


Ja, auch den Gerichtskostenvorschuss, falls denn eine Klage notwendig ist.

-- Editiert von User am 18. September 2024 10:25

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