folgender Sachverhalt:
A hällt alte fast blinde Pferde im absoluten Aussenbereich. Der Weg der an dem Gelände vorbei führt ist ein landwirtschaftlicher Weg. Bis vor zwei Jahren wurde dieser niemals durch einen Baubetriebshof geschnitten oder ähnliches. Der Zaun vom Land ist ca 0,5 Meter von der Flurstücksgrenze nach innen gesetzt worden. Das Flurstück des Weges ist nur 2 Meter breit. Im letzten Jahr hat plötzlich der Baubetriebshof angefangen den Weg auf die privaten Flächen auszuweiten, indem die Flächen großzügig gerodet und geschreddert wurden. Es wurden Bäume beschnitten, die im jeweiligen Privatbesitz sind. Die Abschnitte wurden einfach in den Hang von A gekippt. Auch wurde über die Flurstücksgrenzen geschreddert - bis an den Zaun und wichtiges Heckenmaterial entfernt. Diese Aktion fand nicht wie im Gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorgeschrieben innerhlab Oktober bis Februar statt, sondern Ende August.
Da die Pferde "durchdrehten" wurde der Kontakt zur Behörde gesucht. Diese sicherten zu, dass man bei der nächsten Mal darauf achtet die Grenzen einzuhalten und sich anzukündigen, damit keine gefahr für die nahe stehenden Fluchttiere besteht.
In diesem Jahr wurde wieder ohne Ankündigung geschreddert. Die Pferde liefen auf "hochtouren" im Stress.
A versuchte sich bemerkbar zu machen, was jedoch vom Beteiligten B (kommunaler Mitabreiter) ignoriert wurde. Dies ging ca 30 minuten. Obwohl A meinte, dass B sie mehrfach im Rückspiegel gesehen hat. A rief - pfiff und haute mit der Hand auf den Mulder der hinten am Trecker war.
Da B nicht anhielt erhaschte A den Moment an einer Stelle um an dem Gespann vorbeizukommen. A stellte sich vor den Trecker um sich bemerkbar zu machen. B hielt an. Die rechte Tür war verschlossen, so dass A zu der anderen Tür ging. B machte keine Anstalten die Tür zu öffnen, weshalb A die Tür öffnete und mit den Worten :"für so eine alte Schreckschraube halte ich doch nicht an" begrüßt wurde. A fragte wer B ist. Dies verwerte B mit den Worten: das geht dich gar nix an. A blieb hartnäckig und B sagte dann: vom Baubetiriebshof.
Als A sagte, dass es eine mündliche Absprache gäbe und B darüber in Kenntniss setzten wolle, dass die Pferde gerade durchdrehen, fing B direkt an A zu beschimpfen. Auch erwähnte B sachen, die in einem anderen vertraulichen Gespräch zwischen A und einer weiteren Person bzgl dieser Aktionen im letzten Jahr statt gefunden hat. Auf die Frage von A, woher B das wisse, grinste B nur und meinte wir wissen alles und wenn A sich nicht vom Acker machen würde, würde B alle Berhörden mal her zititeren da bei A ja wohl alles illegal sei. B würde schon daüfr sorgen, dass A die Tiere weggenommen und eingeschläfert würden, denn B bezweifelt, dass A die Tiere richtig halten würde, wenn diese sich wegen so etwas erschrecken würden. A hat jedoch alles ordentlich gemeldet.
A verlangte - da keine Handy vor Ort - dass B den Vorgesetzten kontaktieren würde und da aus Sicht von A Gefahr in Verzug war, weil nicht nur die Tiere von A sondern auch deren Weiden beschädigt würden, müsse ein Vorgesetzer sich der Sache annehmen. B verweigerte dies. B drohte weiterhin mit dem Veterinäramt und der Polizei, wenn A B nicht weiter schreddern ließe. A stellte sich vor den Trecker. B reif nur: gut - ich fahre jetzt und schredder alles was auf meinem weg ist. A machte das Angst - blieb aber standhaft. B stellte den Motor an - fuhr aber dann zurück. A wollte aber noch den Namen haben, da das Land von A erheblich beschädigt (Ernte) war und ging am Trecker vorbei zur Tür. B hielt an - als A die Tür aufmachen wollte, flog diese A schon entgegen. A trat auf die erste Stufe und fragte, ob er noch ganz bei trost sei. B zückte sein Handy und sagte: von dir schreckschraube habe ich erstmal fotos gemacht, damit mal die anderen sehen was du hier abziehst. B fuchtelte mit dem Handy weiter vor A´s Nase und brüllte A weiterhin an. Als B sich immer mehr broht fühlte und B trotz mehrfacher aufforderung nicht aufhörte A zu fotografieren oder zu filmen, rieß A B das Handy aus der Hand und warf es in die Wiese. B flippte dann komplett aus und versuchte A von der Treppe zu stoßen, weshalb A dann im Affekt sich an einem Gegenstand festhielt, der sich später als Rucksack rausstellte.
A verließ den Ort des Geschehens um mit dem Handy dann die Polizei zu rufen. B blieb auf dem Weg. Später kam raus, dass B mit dem Vorgesetzten sprach und dieser B sagte, er solle Anzeige erstatten - B rief jedoch keine Polizei.
Wenig später und nach dem die Polizisten bei gehört und den Ort des Geschehens sich angeschaut haben und B Ihnen gegebüber auch die gemachten Fotos gezeigt hat wurde von der Polizei alle Vorbringungen von A wegen Sachbeschädigung am Land, unerlaubtem fotografiern, gefährdung des Tierwohl abgeklatscht. Die Polizei hat die Fotos welche B von A gemacht hat abfotografiert - aber auch erst nach dem Hinweis von A als die Polizei B aufforderte die Fotos per Email an die Polizei zu senden, dass A dies als fotografierte nach der DSGVO nicht gestattet und diese Übermittlung unsicher sei.
B behauptetet auch, dass durch die Aktion von A sein Handy und seine im Rucksack und Brillencase vorhanden Brille kaputt gegangen seien. Die Polizei bezweifelte dies, da die Brille noch immer in dem Case war und laut dem Polizisten die abgeplatze Ecke alt ausschaue. Dass das Handy nicht schon vorher einen Sprung gehabt habe, müsse er nachweisen, denn sie bezweifeln dies. A bot dann an, alles der Versicherung zu melden. B konterte, dass B nach dem eigenen Interesse die Reperaturen veranlassen würde und dann A eine Rechnung bekommt, die A sofort zu zahlen habe. Als A sagte dass dies so nicht geht, fing B wieder an A zu beschimpfen. im Beisein der Polizei die jedoch nur einschritt, indem diese B aufklärten, dass die Versicherungen einen Ablauf haben und B sich schon an diesen halten muss.
Das beste jedoch zum Schluss - B erhielt nix - es wurden die Personalien festgehalten B löschte im beisein der Polizei die Fotos - angeblich auch aus dem Papierkorb, jedoch was in der Zwischenzeit (zwischen Vorfall und einterffen der Polozei) B mit den Fotos gemacht hat, blieb ungeklärt.
Hingegen hat A - laut aussage eines Beamten - eine Anzeige wegen Nötigung, welche A bald zugestellt würde.
Die Nötigung begründet die Polizei damit, dass A B an der weiterfahrt gehindert habe. Was aber A ja nur gemacht hat, da B sich nicht ausweisen wollte, die Tiere von A weiterhin in gefahr wären und unklar bliebe ob B weiterhin das land von A beschädigt, wenn B seine Arbeit fortsetzt.
Nun die Frage: hat A kein Anrecht auf Strafverfolgung gegen B wegen den Fotos und der anderen vorgetragenen Punkt?
Es wurden ca 1 km des Flurstücks beschädigt. Die Pferde waren panisch und es bleibt abzuwarten ob eine Stresskolik folgt. Die Polizei meinte, dass alte Schreckschraube keine Beschimpfung darstellt. Meines wissens nach ist dies falsch, da Schreckschraube im Latalog als Beleidigung aufgeführt wird. Natürlich steht Aussage gegen Aussage und wahrscheinlich wird die Anzeige wegen Nötigung eingestellt. A wird keine weiteren Aussagen machen und entweder einen Termin bei der Polizei absagen oder falls postalisch A eine Anhörung erreicht, keine Aussage machen bzw die Anhörungsfrist unbeantwortet verstreichen lassen.
Der Angriff bzgl des Handy haben die Polizisten abgewehrt, da B A ja damit gedroht und tatsächich aufgenommen habe. Es gäbe da nur den zivilen Rechtsweg für B.
Was sollte A nun tun?
-- Editiert von User am 6. September 2023 03:09
Opfer zum Täter wegen Nötigung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Das ist ziemlich viel Text, auch zu ziemlich vielen Unbedeutsamkeiten und unwichtigen Details. Dabei ist die Geschichte von rechtlicher Seite her ziemlich langweilig. Die große Frage ist nun, ob A überhaupt etwas tun möchte. Und was A erreichen möchte. Vielleicht wäre es besser für alle Beteiligten, wenn A die Sache auf sich beruhen lässt?
Einen Anspruch auf Strafverfolgung hat man in Deutschland grundsätzlich nicht. Bisher ist aber auch nicht klar, ob die Behörden nicht doch die Strafverfolgung des B betreiben. Zuständig für die Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft braucht dafür nicht mehr als die Personalien des B und die Angaben des A. Die Personalien des B hat die Polizei pflichtgerecht aufgenommen und stellt sie der Staatsanwaltschaft (bei Bedarf) zur Verfügung. Spätestens an den Angaben der A wird es dann aber wohl scheitern. Denn A hat offenbar vor, keine Angaben zu dem ganzen Sachverhalt zu machen. Selbst schuld.
Mit einem Strafantrag gegen den B hätte die A durchaus auf die Strafverfolgung des B hinwirken können. Beziehungsweise besteht die Möglichkeit der (strafrechtlichen) Privatklage. Beide aber würde wiederum Angaben der A voraussetzen, die A nicht machen möchte. Sinnvoll wären dabei auch nur lückenlose Angaben gewesen, die keine Lücken für Nachfragen und Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen lassen.
Die Bezeichnung als "Schreckschraube" mag eine strafbare Beleidigung darstellen. Vielleicht ist diese Bezeichnung auch in anderer Hinsicht rechtlich relevant. Darüber entscheidet dann jeweils im Einzelfall ein Richter. Unbedeutend ist, was die Polizei oder irgendwelche "Kataloge" dazu meinen. Relevant ist aber schon eher, ob sich auch beweisen lässt, dass B diese Bezeichnung gewählt hat. Ab wann dieser Beweis erbracht ist, darüber entscheidet wiederum im Einzelfall ein Richter. Zumindest auf Betreiben der Staatsanwaltschaft hin nicht wird es so weit aber vermutlich gar nicht kommen. Abgesehen von den zuvor genannten Problemen wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den B womöglich nämlich schon wegen Geringfügigkeit einstellen. Die Justiz hat Wichtigeres zu tun. Und durch diesen Fall hier wurden schon zu viele öffentliche Ressourcen in Anspruch genommen.
Zivilrechtliche Forderungen kann der B richten, an wen er will. An die A, an deren Versicherung, an seine eigene Versicherung, an seine Arbeitgeberin, und so weiter. Das haben weder A noch die Polizei zu entscheiden. Es ist dann Sache der jeweiligen Adressatin der Forderung, im Eigeninteresse zu prüfen, inwiefern eine Ersatzpflicht besteht. Regelmäßig ist eine solche Ersatzpflicht davon unabhängig, ob auch gegen andere Personen noch eine Ersatzpflicht besteht.
Das Verhalten von A scheint nicht ideal gewesen zu sein. Selbst soweit A im Recht gewesen sein sollte (was hier niemand bewerten kann), scheint A unnötig eskaliert zu haben. Dabei scheint mir A aus Mücken Elefanten gemacht zu haben. Und etwas belehrend scheint A aufgetreten zu sein. Im Eigeninteresse muss A sich fragen, inwiefern das Recht wirklich auf Ihrer Seite war und inwiefern Ihr Verhalten diesem Recht auch dienlich war.
Bezogen auf die Geschehnisse rund um den Traktor scheint A die Aggressorin gewesen zu sein. Grundsätzlich hat A sich nicht irgendwelchen Fahrzeugen entgegenzustellen. Auch hat A nicht an irgendwelchen Fahrzeugen hochzuklettern oder gar daran herumzufummeln. Auch hat A niemandem dessen Telefon aus der Hand zu schlagen.
Wer die Polizei rufen möchte, der macht das mit seinem eigenen Telefon und geht abgesehen von Notfällen dazu ggf. nach Hause. Die Anfertigung von Aufnahmen der eigenen Person durch Fremde muss man im Zweifelsfall dulden. Rechtlich von höherer Relevanz ist erst die Verbreitung dieser Aufnahmen. In beiden Fällen kann im jeweiligen Einzelfall ein "berechtigtes Interesse" eine Rolle spielen. Hier kann man gut und gerne ein annehmen, dass der B ein solches berechtigtes Interesse hatte. Namentlich gegen die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden haben Betroffene regelmäßig keinen Anspruch, erst recht nicht bei entsprechender Aufforderung durch die Polizeibehörde. Gegen die Übermittlung konkret durch unverschlüsselte E-Mail kann man zwar durchaus gewisse Bedenken haben. Da muss man sich aber wohl auch kritisch fragen, ob es sich dabei nicht nur um ein vergleichsweise lächerliches Teilproblem handelt. Die DSGVO kennt übrigens eine ganze Reihe von Ausnahmen, insbesondere wenn es um Polizeibehörden und Strafverfolgung geht.
Sämtliches Verhalten der A war allenfalls (!) dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des B rechtswidrig gewesen ist. Es mag sein, dass die Pflanzen auf dem Grundstück der A nicht geschnitten werden durften. Das kann hier aber nicht beurteilt werden, ist unter anderem von dem Landesrecht abhängig und lässt sich nicht schon mit Verweis auf das Eigentumsverhältnis so einfach beantworten. Es mag auch sein, dass das Schneiden zu dieser Jahreszeit das Naturschutzgesetz verletzt. Das kann hier aber ebenso wenig abschließend beurteilt werden. Bezogen auf das Naturschutzgesetz muss aber wohl festgehalten, dass dieses im Ausgangspunkt zunächst nur der "Natur" bzw. der Öffentlichkeit irgendwelche Rechte einräumt. Die A als einzelne Privatperson kann sich nur unter bestimmten Umständen auf einzelne Vorschriften des Naturschutzgesetzes berufen.
Und auch wenn das Schneiden der Pflanzen (zumindest auf dem Grundstück der A) rechtswidrig gewesen sein sollte: Jedenfalls teilweise scheint es schon geschehen gewesen zu sein war nicht mehr rückgängig zu machen. Insoweit konnte A dann auch nicht mehr zur "Verteidigung" der (schon geschnittenen) Pflanzen schreiten.
Fall das Schneiden insoweit rechtmäßig gewesen sein sollte: Das Problem mit den Pferden scheint grundsätzlich das persönliche Problem der A zu sein. Eine im Übrigen zulässige (behördliche) Maßnahme kann man grundsätzlich nicht mit der Hinweis auf seine persönlichen Probleme abwehren. Auch gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf eine "Vorwarnung". Mir ist auch nicht klar, wie viele Minuten im Voraus die A gerne gewarnt worden wäre und was sie während dieser Minuten dann unternommen hätte. Allenfalls kann man mit findiger juristischer Argumentation im Einzelfall annehmen, dass die A (in gewissen Grenzen) ein Recht auf Rücksichtnahme hat oder sich erst im Zusammenspiel mit dem Pferdeproblem ein persönliche Betroffenheit ergibt, aufgrund derer die A dann doch Rechte aus dem Naturschutzgesetz geltend machen kann. In allen Fällen aber müsste die A das Bestehen dieses Problems sowie dessen Ausmaße nach (in gerichtlich brauchbarer Form) beweisen können. Und so oder so scheint das Kind auch insoweit schon in den Brunnen gefallen gewesen zu sein. Geschnitten hatte der B jetzt schon. Da er in Fahrt war, wäre er irgendwann (zeitnah?) auch ganz von alleine wieder weg und außerhalb der Panikradius der Pferde gewesen, oder?
Schnittabfall scheint der B in diesem Jahr nicht auf das Grundstück der A gekippt zu haben. Auch können wir hier wiederum nicht beurteilen, ob das rechtswidrig gewesen wäre. Dann hätte A sich an die Arbeitgeberin des B zu wenden und gegen diese einen möglichen Beseitigungsanspruch geltend machen können. Die Eskalation gegenüber dem A noch am "Tatort" wäre dazu nicht notwendig gewesen (und hat anscheinend ja auch nicht zum Erfolg verholfen).
Mag sein, dass die "Gefahr" bestand, dass B im Laufe des Arbeitstag dann doch noch Schnittabfall auf das Grundstück der A gekippt hätte. Wir können hier nicht beurteilen, inwiefern das mit welcher Wahrscheinlichkeit gedroht hat. Und wiederum auch nicht, inwiefern das dann rechtswidrig gewesen wäre. Einen möglichen Unterlassungsanspruch hätte A auf andere Weise vielleicht besser und nervenschonender) geltend machen können. Seit dem Vorfall im letzten Jahr bestand ein Jahr Zeit, um die Rechtslage verbindlich zu klären.
Irgendwelche "mündlichen Absprachen" haben im Zweifelsfall keinen rechtlichen Wert. Und als "vertraulich" im rechtlichen Sinne sind nur die wenigsten Gespräche allgemein geschützt. Diesbezüglich muss B auch nicht so einfach preisgeben, wie er an die vermeintlich vertraulichen Informationen gelangt ist. Ich wäre mir auch nicht so sicher, ob B die Informationen wirklich aus einem der vermeintlich vertraulichen Gespräche hat. Vielleicht hat B auch einfach nur geraten und die Reaktion der A hat ihm den Rest verraten.
-- Editiert von User am 6. September 2023 05:26
Ich bitte um kurze Zusammenfassung durch den (bereits wieder abgemeldeten) TE. Die Pferde, wie sie aussahen, welche Lieder man ihnen abends gesungen hat, wie sie hießen und wie sehr man sich ihnen verbunden fühlte oder was der Tierarzt auf seiner Geburtstagsfeier in Timbuktu so alles erzählt hat, interessiert uns strafrechtlich nicht.
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