Ordnungswidrigkeit § 118 vs. § 183a StGB

21. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Thanos
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Ordnungswidrigkeit § 118 vs. § 183a StGB

Hallo trete mit einer Frage an euch heran.
Gegen Person X wird wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB ermittelt. Person X soll sich Polizeibeamten entblößt gezeigt habe war allerdings zur Tatzeit stark alkoholisiert und vermag sich an den Vorfall nicht zu errinern. Von Seiten der Polizeibeamten ging man sofort von einer Straftat mit Strafanzeige aus und Person X wurde nicht über das Ordnungswidrigkeitengesetz belehrt. Nun ist die Frage ob es sich nicht eher um eine Ordnungswidrigkeit § 118 handelt, der eine grob ungehörigen Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, beschreibt.Durch einen Promillegehalt von etwa 1,5 Promille, der durch Alkoholtest festgestellt wurde ist deutlich zu verneinen, dass es sich um ein absichtliches oder willentliches Verhalten handelt, da die Willensfähigkeit durch diese Menge an Alkohol stark beeinträchtigt ist.
Desweiteren ist im Ermittlungsschreiben von einer Tatzeit die Rede die falsch ist und in einem Vorladungsschreiben der Polizei ganz anders notiert ist als im Ermittlungsschreiben.
Wie soll Person X nun fortfahren? Soll Person X dem Staatsanwalt schriftlich den sachverhalt darlegen oder kann das negativ ausgelegt werden? Person X hat wenig Geld weil Student und kann bzw. hofft sich somit auch keinen Anwalt leisten zu müssen.
Wird eine Ordnungswidrigkeit in irgendeiner Form dokumentiert und Daten über Person X gespeichert? Gilt eine Ordnungswidrigkeit genauso wie Erregung öffentlichen Ärgernisses als ein anhängendes Ermittlungsverfahren?
Vielen Dank für jede Antwort

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25 Antworten
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#1
 Von 
Thanos
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Bitte drigend um Antwort!

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#2
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Grundsätzlich kennen wir hier noch nicht alle Details.
Auch bei 1,5 Promille Alkohol im Blut sagt das noch nicht zwingend aus, dass

quote:<hr size=1 noshade>es sich nicht um ein absichtliches oder willentliches Verhalten handelt. <hr size=1 noshade>


Jeder verträgt unterschiedliche Mengen Alkohol...


quote:<hr size=1 noshade>Person X wurde nicht über das Ordnungswidrigkeitengesetz belehrt <hr size=1 noshade>


Wenn die Beamten denken, dass es sich hier um eine Straftat handelt werden sie das auch so in die Anzeige schreiben.

Wir kennen hier nicht alle Umstände, ist der Täter vorbestraft.

In solchen Angelegenheiten ist ein Anwalt nicht zwingend erforderlich. Auch ist es nicht zwingend, dass es zu einem Verfahren kommt.

Ich predige hier Tag für Tag ins Forum, dass bei solchen Sachen durchaus auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen (§153a StPO ), Strafbefehl und Co. wahrscheinlich sind, besonders wenn der Täter nicht vorbestraft ist.

Außerdem: Sollte sich im Ermittlungsverfahren herausstellen, dass es sich "nur" um einen Verstoß gegen das OWiG handelt, so wird das Strafverfahren auch eingestellt.


quote:<hr size=1 noshade>Wie soll Person X nun fortfahren? <hr size=1 noshade>


Ich denke, die StA hat sich der Sache angenommen und entscheidet erst einmal ob das Verfahren eingestellt wird, ein Strafbefehl erlassen wird oder direkt Anklage erhoben wird.

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-- Editiert am 22.12.2010 01:15

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#3
 Von 
guest-12322.12.2010 09:26:32
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 10x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Person X wurde nicht über das Ordnungswidrigkeitengesetz belehrt


Was für eine "Belehrung" hätte denn worüber genau und warum hier stattfinden müssen?

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#5
 Von 
Thanos
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Täter ist nicht vorbestraft und auch bisher nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten, desweiteren hat er das Angebot erhalten gegen Auflagen nach (§153a StPO ), das Ermittlungsverfahren vorzeitig zu beenden, Person X will allerdings Lehrer werden und selbst bei Erfüllung aller Auflagen werden Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert( auch wenn im BZR und FZ nichts stehen wird). Vor einer Beamtung bzw Referendariat hat Person X allerdings anzugeben ob bereits einmal gegen X ermittelt wurde. Sollte X allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit begangen haben könnte er diese Frage getrost mit nein beantworten.
Die Frage ist auch wie lange die Daten im Staatsanwaltschaftlichen Register gespeichert sind, wer darauf Zugriff hat und ob man nach Löschung der Daten behaupten darf, dass einem kein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war.


"Außerdem: Sollte sich im Ermittlungsverfahren herausstellen, dass es sich "nur" um einen Verstoß gegen das OWiG handelt, so wird das Strafverfahren auch eingestellt."

Wie ist diese Aussage zu verstehen wenn Person X bereits schriftlich das Angebot zur vorzeitigen Erledigung des Ermittlungsverfahrens hat?
Kann ein Rechtsanwalt bewirken die Tat jetzt noch als Ordnungswidrigkeit einzuordnen?

Vielen Dank jetzt schon für Ihre Antworten



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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Bei einer Einstellung des Verfahrend nach §153a StPO muss das Gericht/die Staatsanwaltschaft nicht einmal zwingend von der Schuld des Beschuldigten überzeugt sein.

Eine Einstellung nach §153a StPO trifft auch oft unschuldige, die aber froh sind die Sache so ohne Hauptverhandlung abschließen zu können (und schuldige die noch froher sind).

Ob es nun eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat ist ergibt sich von verschiedenen Umständen, die wir hier nicht wissen (wollen).

quote:<hr size=1 noshade>Die Frage ist auch wie lange die Daten im Staatsanwaltschaftlichen Register gespeichert sind, wer darauf Zugriff hat und ob man nach Löschung der Daten behaupten darf, dass einem kein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war. <hr size=1 noshade>


Löschung der Dasten erfolgt nach 2 Jahren...


Der Beitrag vom Streetworker unten ist viiiiel genauer...

-- Editiert am 22.12.2010 16:30

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zum einen läuft ja derzeit bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer Straftat gegen Sie, so dass Sie schon jetzt nicht mehr völlig wahrheitsgemäß behaupten könnten, dass nie ein Ermittlungsverfahren wg. einer Straftat gegen Sie anhängig war, selbst die Sache am Ende nur als Owi verfolgt wird. Auch dann wird ja das Strafverfahren eingestellt (nach § 170, Abs. 2 StPO ) und findet Einzug ins ZStV. Den Eintrag dort haben Sie also bereits jetzt sicher, egal wie es weitergeht. Ausnahme: Es ergeht eine BZR-pflichtige Verurteilung. Dann gibt es nur einen BZR-Eintrag, keinen ins ZStV.

Auf einem anderen Blatt steht aber noch die Zulässigkeit, bzw. die Offenbarungspflicht hinsichtlich der Frage, ob es abgeschlossene Ermittlungsverfahren gibt. Das ist ein Aspekt des -im weiteren Sinne- Arbeitsrechts.

Einstellungen werden nach 2 Jahren aus dem ZStV gelöscht, insoweit in der Zwischenzeit keine neuen Einträge hinzukommen.

Einsicht ins ZStV haben ausschliesslich Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung gem. StPO, sowie Waffen-, Sprengstoff- und (eingeschränkt) Luftsicherheitsbehörden im Rahmen der entsprechenden Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach WaffG, SprengG, bzw. LuftSiG.

quote:<hr size=1 noshade>Wie ist diese Aussage zu verstehen wenn Person X bereits schriftlich das Angebot zur vorzeitigen Erledigung des Ermittlungsverfahrens hat?
Kann ein Rechtsanwalt bewirken die Tat jetzt noch als Ordnungswidrigkeit einzuordnen? <hr size=1 noshade>


Das ist so zu verstehen, wie ich oben darlegte. Der Eintrag ins ZStV ist bereits jetzt sicher, da eben bereits ein Ermittlungsverfahren wg. des Verdachtes einer Straftat eingeleitet ist.

Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass eingestellte Verfahren erst mit ihrer Einstellung dort Einzug finden. Vielmehr wird bereits die Einleitung des Verfahrens im ZStV gespeichert. Die Speicherdauer hängt dann von der Art der Verfahrensbeendigung ab. Ergeht eine strafgerichtliche, BZR-pflichtige, Verurteilung wird diese -wie weiter oben schon gesagt- nur ins BZR aufgenommen und verschwindet mit diesem Zeitpunkt aus dem ZStV.

Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt (also § 170(2) StPO , § 153 StPO und § 153a StPO nach Auflagenerfüllung) so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen.

Fazit: Sie sollten m.E. das Angebot der Einstellung nach § 153a StPO annehmen.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 22.12.2010 16:25

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

quote:
Hmm. Ich würde mir Sorgen darüber machen, daß "Erregung öffentlichen Ärgernisses" ja nichts mit "ärgern" zu tun hat, sondern die etwas tantenhaft verschleiernde Bezeichnung einer Sexualstraftat ist.


Richtig erkannt und interessant ausgedrückt ;)
Die Straftat befindet sich tatsächlich im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches mit der Bezeichnung "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung".


quote:
Ist es tatsächlich so, daß man als zukünftiger Lehrer am besten damit fährt, wenn man den Vorwurf einer Sexualstraftat unwidersprochen akzeptiert?


Der Streetworker hat da schon richtig geschrieben - ich drücks so aus:



Man kommt nicht mit weniger dabei raus als so, auch wenn man das nicht akzeptiert. Eher könnts noch schlimmer werden, aber astreinen Freispruch, der auch nicht bewirken würde, dass man die oben genannte Frage mit nein beantworten könnte, ist da keiner zu erwarten.

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-- Editiert am 22.12.2010 16:58

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>quote:
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Sie sollten m.E. das Angebot der Einstellung nach § 153a StPO annehmen.
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Hmm. Ich würde mir Sorgen darüber machen, daß "Erregung öffentlichen Ärgernisses" ja nichts mit "ärgern" zu tun hat, sondern die etwas tantenhaft verschleiernde Bezeichnung einer Sexualstraftat ist. <hr size=1 noshade>


Was bei dem ungefragtem "Entblößen" vor fremden Leuten (seien es jetzt Polizisten oder nicht) nicht sonderlich überraschend ist ;)





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#11
 Von 
Thanos
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die zahlreichen Antworten.
Die Frage ist doch aber , wenn der Eintrag tatsächlich nach 2 Jahren auch aus dem ZStV sowie BRZ und FZ(polizeilich und behördlich) gestrichen wurde sollte es doch nicht mehr möglich sein, die Tat nachzuverfolgen, der Staat sollte also keine Möglichkeit haben ein Ermittlungsverfahren nachweisen zu können. Eine Bejahende Antwort wäre doch also ein Beinschuss wenn sowieso nichts mehr nachgewiesen werden kann und die Schulbehörde ohnehin nicht auf ZStV zugreifen darf.

Außer die Daten werden in noch in weiteren Registern gespeichert?! Welche könnten diese sein?

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
nach 2 Jahren auch aus dem ZStV sowie BRZ und FZ(polizeilich und behördlich) gestrichen wurde


Ins BZR und FZ käme ja eine Einstellung gar nicht hinein. Ins BZR käme nur eine "Verurteilung" (Speicherfrist dann 5 Jahre, bei dem hier zu erwartenden Strafmaß - max. Geldstrafe weit unterhalb von 91 Tagessätzen). Ins FZ käme ein solches Urteil -als Erstverurteilung- gar nicht hinein.

Eine Einstellung bliebe(!) -denn Sie ist ja jetzt schon drinnen- für 2 Jahre im ZStV, das ist richtig.

quote:

sollte es doch nicht mehr möglich sein, die Tat nachzuverfolgen, der Staat sollte also keine Möglichkeit haben ein Ermittlungsverfahren nachweisen zu können.


Richtig, zumindest nicht mit den legalen Mitteln, die einer "Einstellungsbehörde für Lehrer" zur verfügung stehen [also dem Landeskultusministerium und ggf. dessen nachgeordneten Behörden, alsda z.B. bei uns in Niedersachsen wären: die 4 LSchB (Landesschulbehörden), Das NiLS (Niedersächsisches Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung), sowie die NSchi (Niedersächsische Schulinspektion) in Bad Iburg]. Und auf illegale Mittel wird hier keiner zurückgreifen, um Sie zu "durchleuchten". Sie sollen ja nicht den US-Präsidenten durch die Weltgeschichte fliegen, sondern Kinder unterrichten.

quote:

Eine Bejahende Antwort wäre doch also ein Beinschuss wenn sowieso nichts mehr nachgewiesen werden kann und die Schulbehörde ohnehin nicht auf ZStV zugreifen darf.


Schön gesehen :) (lang genug hats gedauert ;) )

quote:
Außer die Daten werden in noch in weiteren Registern gespeichert?! Welche könnten diese sein?


Landespolizeidatenbanken (in Niedersachsen "POLAS" / "INPOL-Land"). Darauf haben aber auch nur Polizeibehörden Zugriff und keine Schul-/Kultusbehörden

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#13
 Von 
Thanos
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Herr Streetworker, ich habe jetzt schon viel gelesen in Foren aber eine wirkliche Antwort nie gefunden.
Es wäre ja auch wirklich traurig, wenn ein Fehler die komplette Karriere zerstören könnte, zumal dieser Fehler ja noch nichtmal bei "vollem Bewusstsein" begangen wurde!

Ist in den Registern der Polizei ein Vermerk zur Tat einzusehen oder lediglich Name und Anschrift....
Mich würde noch Interessieren wie lange die Polizei rechtlich diese Daten speichern darf? Ich meine etwas von 10 Jahren gelesen zu haben, liege ich da richtig? Gäbe es unter Umständen eine Möglichkeit diese Frist zu verkürzen sollten keine neuen Straftaten hinzukommen? Hat sich Otto Normalbürger auch selbst um die Löschung der Daten zu kümmern durch beispielsweise ein Schreiben an die Polizei, mit der Aufforderung die Daten aus allen Registern zu löschen?

Ist es möglich das Person X eines Tages aus allen Registern, die das Ermittlungsverfahren irgendwie dokumentiert haben gelöscht wurde?

Danke für Ihre wirklich sehr ausführliche Berichterstattung!

-- Editiert am 22.12.2010 18:40

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Ist in den Registern der Polizei ein Vermerk zur Tat einzusehen oder lediglich Name und Anschrift....


Auch der Tatbestand wegen dem das Verfahren eingeleitet wurde. Ebenso die Verfahrensbeendigung (also der Ausgang), soweit sie der Polizei von der StA mitgeteilt wird, was aber normalerweise so sein soll.

quote:

Mich würde noch Interessieren wie lange die Polizei rechtlich diese Daten speichern darf?


Alles was mit Datenspeicherung bei der (Landes-)polizei zu tun hat, richtet sich nach dem "Polizeigesetz" des jeweiligen Bundeslandes (z.B. PolG NRW für NRW, BayPAG für Bayern, NSOG/Nds.SOG für Niedersachsen usw.), da Polizeirecht "Ländersache" ist. Hinsichtlich der Datenregelungen sind die Polizeigesetze der Bundesländer aber recht ähnlich/identisch. Feste Löschfristen (wie im BZR) gibt es dort nicht. Es gibt sog. "Aussonderungsprüffristen", d.h. nach bestimmten im Gesetz festgelegten Fristen wird jeweils geprüft, ob eine weitere Speicherung zur Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben erforderlich ist, wobei idR. der Grundsatz herrscht, dass neuhinzukommende Einträge die Löschung von alten blockieren. Bei Erwachsenen, (idF. ab 18, nicht ab 21, wie im Strafrecht) beträgt diese Frist iaR. 10 Jahre. In Bagatellfällen (wie hier) können(!) kürzere Prüffristen bestimmt werden, z.B. 5 Jahre. Einzelheiten regeln wie gesagt die entsprechenden Polizeigesetze der Länder. In einem Fall wie diesem kann man wohl davon ausgehen, dass er beim Erreichen des 1. Aussonderungsprüftermins bereits gelöscht wird und nicht weitergehend gespeichert wird (zumindest wenn nicht neue Einträge dazu kamen). Ist man der Meinung dass ein Eintrag zu lange und/oder obwohl er nicht mehr zur Aufgabenerfüllung der Polizei notwendig ist, dort gespeichert ist, kann man sich an den Landesdatenschutzbeauftragen seines Bundeslandes wenden und um Überprüfung bitten. Sinn macht das -beim Erwachsenen- aber iaR. frühestens 5 Jahre nach Einstellung der Daten in die Datenbank, da diese Frist iaR. immer als angemessen angesehen werden dürfte, zumal dieser Eintrag einem im täglichen Leben und bei der Berufswahl nicht tangiert (von sehr wenigen Ausnahmen mal abgesehen, wenn man z.B. gedenkt beim BND oder Verfassungsschutz anzuheuern, oder sonst wo, wo man sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG unterziehen muß, weil man z.B.Zugang zu "GEHEIM" eingestuften Verschlußsachen (VS)erhalten soll oder ihn sich verschaffen kann, oder Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten soll.)

quote:
Ich meine etwas von 10 Jahren gelesen zu haben, liege ich da richtig? Gäbe es unter Umständen eine Möglichkeit diese Frist zu verkürzen sollten keine neuen Straftaten hinzukommen? Hat sich Otto Normalbürger auch selbst um die Löschung der Daten zu kümmern durch beispielsweise ein Schreiben an die Polizei, mit der Aufforderung die Daten aus allen Registern zu löschen?



Ergibt sich bereits alles aus dem oberen Absatz.

quote:
Ist es möglich das Person X eines Tages aus allen Registern, die das Ermittlungsverfahren irgendwie dokumentiert haben gelöscht wurde?


Natürlich. Wenn er einige Jahre (5-10, je nach dem) nicht in ein Strafverfahren involviert ist, ist auch irgendwann nichts mehr gespeichert.

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#15
 Von 
Thanos
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

>Ordnungswidrigkeit § 118 vs. § 183a StGB
Nun hat sich mir doch noch eine Frage aufgeworfen:

Kann eine Einstellungsbehörde für Lehrer eine erweiterte polizeiliche Auskunft bei der Polizei anfordern, beziehungsweise gibt es bereits ähnlich gelagerte Fälle in denen so Verfahren wurde?

Desweiteren habe ich von einem NEUEN ERWEITERTEN FÜHRUNGSZEUGNIS gelesen http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/06/08/erweiterte-fuehrungszeugni/

Trifft diese Führungszeugniss alle Bundesländer, und wie sieht es mit Fristen für Löschungen aus? Werden dort auch eingestellte Verfahren dokumentiert?

Vielen Dank wiederum für Antworten


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#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Kann eine Einstellungsbehörde für Lehrer eine erweiterte polizeiliche Auskunft bei der Polizei anfordern,


Hatte ich doch im letzten Beitrag bereits deutlich beantwortet: Nein !

quote:
Desweiteren habe ich von einem NEUEN ERWEITERTEN FÜHRUNGSZEUGNIS gelesen


das ist für Sie in dem Fall aber völlig unineressant (sonst hätte ich es erwähnt, bei der derartig ausführlichen Antwort, die ich hier bisher gab).

quote:
Werden dort auch eingestellte Verfahren dokumentiert?


Wie nun auch schon mehrfach gesagt: Eingestellte Verfahren kommen nicht ins BZR und auch nicht in ein Führungszeugnis ([color=red]in keines !!![/color])

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#17
 Von 
Thanos
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ja , das erweiterte Führungszeugnis, wird in Zukunft für alle Berufe benötigt in denen man mit Minderjährigen bzw Heranwachsenden arbeitet, also würde es ja auch einen Lehrer betreffen. Ich gehe davon aus, dass auch Lehrerberufe in so gut wie allen Bundesländern davon betroffen sind. In dem Link den ich in meinem vorherigen Post angegeben, schreibt der Anwalt in seinem Blog, dass sogar eingestellte Verfahren (v.a. Sexualdelikte) in diesem erweiterten FZ ersichtlich sind. Und eben dies hat mich überaus stutzig gemacht

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wird in Zukunft <hr size=1 noshade>


Nicht in Zukunft, sondern seit Mai 2010

quote:<hr size=1 noshade>also würde es ja auch einen Lehrer betreffen
<hr size=1 noshade>


Ich weiß, die Regelungen zum erweiterten Fz sind mir geläufig.

quote:<hr size=1 noshade>In dem Link den ich in meinem vorherigen Post angegeben, schreibt der Anwalt in seinem Blog, dass sogar eingestellte Verfahren (v.a. Sexualdelikte) in diesem erweiterten FZ ersichtlich sind. Und eben dies hat mich überaus stutzig gemacht <hr size=1 noshade>


Mich auch (oder auch nicht), weil es definitiv falsch ist. In ein Führungszeugnis werden ausschliesslich Verurteilungen aufgenommen. Weder ein Freispruch noch ein eingestelltes Verfahren ist jedoch eine Verurteilung. Leider meinen manche RAe Ihre Blogs mit irgendwas füllen zu müssen, ohne wirklich Ahnung von der Materie zu haben von der sie schreiben. Hauptsache Google springt auf die Stichworte an. Ich vergleich das dann immer mit Orthopäden, die sich zum Thema Herztransplantation auslassen (da kommt man dann von alleine drauf, dass das vielleicht nicht so ganz passt, obwohl beides "Ärzte" sind). Bei "Anwälten" denkt man halt immer, dass die sich in jedem Rechtsgebiet auskennen, was absolut nicht der Fall ist. Da kann ichIhnen dutzende Fälle im www zeigen, wo Auskünfte zum BZRG von Anwälten erwiesen falsch sind. Zu dem Thema falsche Auskunft von RAen zum Thema BZRG habe ich hier schon öfter Stellung genommen, u.a. hier:

http://www.123recht.net/Da-str%C3%A4uben-sich-einem-die-Haare-__f163347.html

Mein Beitrag vom 16.06.2009 03:18


Noch mal zu Ihrem Fall:

Der § 183ff StGB gehört schon zu den Fällen, die relevant fürs erweiterte Führungszeugnis sind. Eine (auch Erst-)Verurteilung zu weniger als 90 TS würde (im Gegensatz zum normalen FZ) im Erw. FZ erscheinen*. Aber eben nur eine Verurteilung, keine Einstellung.


*insofern habe ich in meinem Beitrag vom 22.12.2010 18:16 etwas vorschnell geantwortet ohne noch mal den Katalog fürs erw. Fz vorher genau anzusehen und mir ist ein Fehler unterlaufen, als ich schrieb, dass in diesem Fall eine Erstverurteilung zu weniger als 90 TS nicht in ein FZ käme. Ins erw. FZ käme eine Verurteilung wg. §§ 183 ff. StGB hinein, aber eben nur eine Verurteilung, keine Einstellung.



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-- Editiert am 30.12.2010 21:13

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#19
 Von 
Thanos
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Und diese Verurteiling wegen §§ 183 ff. StGB hätte im erw. FZ eine Tilgungsfrist von 10! Jahren soweit ich richtig gelesen habe?!

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, nur 3 Jahre, bei Strafmaß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten.



quote:<hr size=1 noshade>drei Jahre bei Verurteilungen zu
a)

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen, <hr size=1 noshade>


Die 10 Jahre betreffen nur Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr.

quote:<hr size=1 noshade>(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171 , 180a , 181a , 183 bis 184f , 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre <hr size=1 noshade>


Wenn Sie den § 153a annehmen, betrifft Sie das ja aber ohnehin nicht.

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#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wo wir gerade beim Thema falsche Auskunft durch RA waren:

Ganz frisch vom 27.12.

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=128615&rechtcheck=2

Auch dort hat er die Fristen falsch berechnet:

Er schreibt was von "Alle Strafen bis 2015 im BZR und FZ". Er weiß offenbar nicht, dass das Fz eigene Fristen (die aus § 34 BZRG ) hat und nicht die fürs BZR gelten (aus § 46 BZRG ).

Was jedoch das FZ angeht:

Die beiden Freiheitsstrafen fallen in 6/2011 aus dem Führungszeugnis. Die Geldstrafe ist schon seit 3/2010 raus, wg. Ausnahme aus § 38(2)3 BZRG .

Fazit: Der Fragesteller denkt, dass sein FZ bis 2015 belastet ist, obwohl das nur bis 6/2011 der Fall ist. Dafür hat dann auch noch 30,00 € an diesen Anwalt gezahlt. Herrlich.




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#22
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
Status:
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(98 Beiträge, 30x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#23
 Von 
!!Streetworker!!
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(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Frist beginnt aber nicht mit dem Ende der Bewährung zu laufen, sondern mit dem Datum des Urteils [vgl. § 36 BZRG ].

Wenn Du auf § 37, Abs. 2 BZRG anspielst, betrifft das nur Fälle, in denen die Bewährungszeit länger ist, als die eigentliche Tilgungsfrist, z.B. 3 Monate mit Bewährung und bereits einem Voreintrag wg. Geldstrafe. Hier wäre die Speicherfrist eigentlich 3 Jahre [vgl. § 34(1)1a BZRG ]. Die Bewährungszeit kann aber theo. 5 Jahre betragen. In dem Fall würde der Eintrag -gem. § 37, Abs.2- nicht schon mit Ablauf der eigentl. 3jährigen Frist gelöscht, sondern erst mit Ablauf der Bewährung, bzw. Erlass der Strafe.

Für die Freiheitsstrafen in dem FEA-Artikel gelten jeweils die 5jährigen Fristen aus § 34(1)3 BZRG . Hinzurechnen ist jeweils die Strafdauer [§ 34(3) BZRG ]. Die ältere Verurteilung wird von der neueren mitgezogen [§ 38(1) BZRG ], so dass (in diesem Fall) für beide Freiheitsstrafen das Tilgungsddatum der neueren gilt. Urteil in 8/2005 + 5 Jahre Frist = 8/2010 + 10 Monate Strafdauer = 6/2011.

Die Geldstrafe aus 2007 bleibt bei der Mitzeihregelung außen vor (wg. § 38(2)3 BZRG ) und unterfällt der normalen 3jährigen Frist aus § 34(1)1a, ist also schon seit Anfang 2010 raus.


Der Anwalt hat einfach fürs Führungszeugnis die selbe Frist (aus § 46 BZRG ) genommen wie fürs BZR (10 Jahre in diesem Fall): 2005 + 10 Jahre = 2015

Das ist jedoch falsch. Fürs FZ muß er die Frist aus § 34 BZRG nehmen. Und die ist nur 5 Jahre (+ Strafdauer)



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#24
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
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(98 Beiträge, 30x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Du meinst § 46(1)2b nehme ich an, denn (2)2 gibt es im § 46 nicht?! Der (ganze § 46) betrifft nur die Tilgungsfristen im Bundeszentralregister. Das sind aber aber andere als im Führungszeugnis (Du machst den selben Fehler wie der RA ;) )

Fürs Bundeszentralregister stimmt die Auskunft des RA: 2015 . Dort (im BZR) sind alle 3(!, also auch die Geldstrafe!) Urteile bis 2015 gespeichert. Der Fragesteller hatte aber nicht nach der Speicherdauer im BZR gefragt, sondern nach der im Führungszeugnis. Und dort gelten die Fristen aus § 34 BZRG . § 46 BZRG hat dabei (beim Führungszeugnis) überhaupt nichts zu suchen.

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