Paragraph 203 Strafgesetzbuch. Die berufliche Schweigepflicht.

6. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.02.2019 23:03:31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Paragraph 203 Strafgesetzbuch. Die berufliche Schweigepflicht.

Paragraph 203 Strafgesetzbuch. Die berufliche Schweigepflicht.

Der Paragraph beschreibt unter anderem das Verbot zur Informationsweitergabe Befugter und Mitarbeiter selbst darüber, dass Patient XY in psychotherapeutischer Behandlung sei.
Folglich ist es nicht gestattet, darüber Auskunft zu geben, dass ein gewisser Patient zur psychotherapeutischen Behandlung in der entsprechenden Klinik ist.
Angenommen, es handelt sich um eine multiprofessionelle Klinik, in welcher neben psychotherapeutischen auch verschiedene sozialpädagogische, ärztliche und schulische Dienste angeboten werden. Die Klinik ist als öffentliche Einrichtung deklariert, die für jedermann zugänglich ist.
Tätigt Pfleger X nun die Aussage, er habe Person Y DORT IM GEBÄUDE GESEHEN (ohne Details zum Ort oder zum Grund des Besuches zu nennen), verstößt er dann bereits gegen §203 StGB?

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3 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von go508473-10):
Tätigt Pfleger X nun die Aussage, er habe Person Y DORT IM GEBÄUDE GESEHEN (ohne Details zum Ort oder zum Grund des Besuches zu nennen), verstößt er dann bereits gegen §203 StGB ?


ME ja, da er die Person X in seiner Tätigkeit als Pfleger dort gesehen hat, unerheblicih ob die Person Y dort als Gast, beruflich oder Patient sich dort aufhielt, der Pfleger hat hierüber zu schweigen.

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#2
 Von 
guest-12306.02.2019 23:03:31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go508473-10):
Tätigt Pfleger X nun die Aussage, er habe Person Y DORT IM GEBÄUDE GESEHEN (ohne Details zum Ort oder zum Grund des Besuches zu nennen), verstößt er dann bereits gegen §203 StGB ?


ME ja, da er die Person X in seiner Tätigkeit als Pfleger dort gesehen hat, unerheblicih ob die Person Y dort als Gast, beruflich oder Patient sich dort aufhielt, der Pfleger hat hierüber zu schweigen.


Danke für Deine Antwort. Aber ist nicht eben dieses nicht gesetzlich niedergeschrieben, da §203 dahingehend nur davon spricht, dass nicht über das Vorliegen einer Therapie gesprochen werden darf?

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von go508473-10):
Aber ist nicht eben dieses nicht gesetzlich niedergeschrieben, da §203 dahingehend nur davon spricht, dass nicht über das Vorliegen einer Therapie gesprochen werden darf?


Hier geht es wohl generell darum, ob man als Mitarbeiter Dritten darüber Auskunft geben darf (kann/soll) ob eine bestimmte Person sich in dem Arbeitsumfeld aufhält/aufgehalten hat, woraus diese(r) Dritte dann natürlich auch Rückschlüsse ziehen kann (könnte), dass die gesehen Person als Patient sich dort befunden hat, deswegen ist mE hier Schweigen angesagt.

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