PayTV knacken -- rechtliche und technische Fragen

1. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
florian_r
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 2x hilfreich)
PayTV knacken -- rechtliche und technische Fragen

Hallo!

Ich habe einige Fragen zum illegalen decodieren von PayTV Programmen, die via Satelit ausgestrahlt werden.
1. Welche Straftatbestände kommen dabei in Frage?
- § 202a StGB Sind das "Daten, die nicht für ihn bestimmt" sind?
- dann auch § 202c StGB
- § 263a StGB ist wohl unproblematisch gegeben oder?
- kommt auch ein § 268 StGB in Frage? Ich denke es handelt sich hier nicht um eine "technische Aufzeichnung" oder?
- § 265a StGB ? Wohl eher nicht es handelt sich hier doch nicht um ein öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetz oder?
- § 95a , 108b UrhG ?

noch irgendwas vergessen?
Alles auße § 202c StGB setzt doch wohl voraus, dass tatsächlich auch das PayTV Programm gehackt wurde oder?

Die zweite Frage zur Technik:
Wenn jemand einen 4 - 5 Jahre alten Receiver "bereithält" auf dem seinerzeit eine Firmware installiert wurde, die das entschlüsseln von PayTV Programmen ermöglicht, kann man das heute noch nutzen um tatsächlich verschlüsslte Programme zu knacken? Ich habe technisch nicht viel Ahnung davon, ich habe eigentlich nur mitbekommen, dass die Anbieter ständig Verschlüsselungen usw. geändert haben insofern würde ich davon ausgehen, dass so ein Receiver heute nicht mehr zum hacken genutzt werden kann.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dezooka
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 72x hilfreich)

Zu den obigen Sachen, keine Ahnung.
Aber nur weil man ein Gerät besitzt, welches alles von vornerein Enstchlüsselt, gibt es einem noch lange nicht das Recht, das auch zu nutzen. Hier liegt dann demnach ein Verstoß gegen die AGB´s vor. Sofern Gestze nicht etwas anderes Bestimmen.

MfG futchidah



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"________________________________
Recht haben heisst nicht
gleich Recht bekommen."

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#2
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)

Hol Dir doch ein Premiere Paket aus dem Angebot. Hast Du gleich den neuesten Receiver, prima Programme und musst Dich nich mit der Justiz rumärgern.
Und kostet viel weniger als ein Strfverfahren....

Liebe Gruß Dä Gerd

Im übrigen, denke ich mal ist dieses Forum nicht dazu da, um rechtliche Grauzonen auszuloten....

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
florian_r
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Mir ging es in der zweiten Frage zum technischen vor nur darum, ob ein mit einer ca. 4 Jahre alten Firmware technisch überhaupt noch verschlüsselte Programme knacken kann.

@ Gerd
ich interessiere mich für diese Frage nur von der rechtlichen Seite aus. Ich habe persönlich überhaupt kein Interesse an PayTV, weder "geknackt" noch gegen Bezahlung.

Ich denke auch nicht, dass hier "Grauzonen" ausgelotet werden, das das verwenden eines Receivers mit manipulierter Firmware grundsätzlich strafbar ist sollte ist ja wohl klar.

Ich habe nach Literatur gesucht, in der das Thema mal rechtlich bearbeitet wurde, habe aber nichts gefunden. Daher meine Frage nach den in Frage kommenden Straftatbeständen. In der Praxis dürfte das wohl eh keine Rolle spielen, da es in § 263a StGB ja mit bis zu 5 Jahren bestraft ist, da werden alle weiteren Straftatbestände zurücktreten.

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#4
 Von 
dezooka
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 72x hilfreich)

das mit der Grauzone klang eher nach dem Reciever der schon vier Jahre alt ist.

Und wenn sich Ihre Frage auf den technischen Aspket bezieht:

:forum:

-----------------
"________________________________
Recht haben heisst nicht
gleich Recht bekommen."

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#5
 Von 
florian_r
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 2x hilfreich)

Hmmm also wenn es mit dem Receiver nicht mehr möglich ist PayTV Programme zu knacken dürfte der Besitz und die Benutzung des Receivers nicht mehr strafbar sein.
Die Anschaffung eines solchen Gerätes war vor 2007 (Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität; § 202c StGB ) wohl noch nicht strafbar.

Die Benutzung als Receiver zum Empfang unverschlüsselter Programme dürfte nicht strafbar sein.

Und wenn der Empfang von verschlüsselten Programmen damit nicht möglich ist können aktuell keine Straftaten damit begangen werden.


@futchidah
Nun ich habe eben gehofft hier jemanden zu finden, der sich mit dem Thema sowohl rechtlich als auch technisch auskennt.
Ich hatte nicht vor mich extra dafür in irgendwelchen Foren der "Grauzone" anzumelden ;)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dezooka
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 72x hilfreich)

@florian_r

hhmm...ich vergleich das mal mit einem schwerer Fall des Diebstahl 243 StGB, auch wenn es nicht richtig ist.

Wenn ich mit einem Schlüssel versuche ernsthaft eine Tür zu öffnen, der nicht dazu geeignet ist um sie zu öffnen und ich werde dabei erwischt habe ich ein Problem. Denn der Versuch ist strafbar 242 StGB.

Zur der Strafbarkeit sich gegen geltende AGB´s wiederrechtlichen Zugang zu verschaffen zum PayTV, steht außer Frage. Denn in jeglichen AGB´s von PayTV´lern wird man einen Kausalzusammenhang finden, der sich auf die nicht rechtmäßige BEnutzung jeglicher Hard und Software bezieht, mit der man sich Zugang verschafft ohne dafür zu Bezahlen. Wenn nicht wäre es ja kein Pay TV sondern FreeTV
:cheers:

Edit: Ich glaube es dreht im Bezug auf die Technik dann um eine nicht Zeitgemäße Nutzung der Hardwware? Ein Bekannter hatte vor Jahren mal einen Rundfunkempfänger (Uralt das Teil), mit dem er den Polizeifunk höhren konnte ohne was daran zu verändern (ich denke, dass die Sperre bzw. das Differential kaputt war). Als ihn einer angschwärzt hat, weil er mit demjenigen Zoff hatte. Wurde er verurteilt. Und ich meine soewtas kam darin vor.ISt nun auch schon lange Zeit her, ich war da noch ein Jugendlicher...

-- Editiert von futchidah am 02.10.2008 12:46:01

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
florian_r
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 2x hilfreich)

Nochmal danke für die Beteiligung. Ich habe jetzt selber nochmal versucht zum Thema zu lesen, meine Erkenntnisse zum Thema hier, vielleicht stößt ja jemand auf der Suche nach ähnlichem auf diesen Thread.

§§ 202a , 202c StGB : hier dürfte es am tatbestandlichen sich Zugang verschaffen scheitern. Das liegt bei ausgestrahlten Rundfunkprogrammen IMO gerade nicht vor.

§ 265 StGB : Also ich habe verschiedentlich gelesen, dass der Receiver als Automat i.S.v. 265 angesehen wurde, das trägt IMO aber nicht, der Receiver als Automat kann doch kein taugliches Objekt sein, wenn er im Egentum des Täters steht. Der Täter kann ja keine Leistung seines eigenen Automaten erschleichen.
Als "öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetz" kann die Satellitenübertragung von Fernsehprogrammen IMO auch nicht gesehen werden.

§ 263a StGB : hier liegt das Problem an dem unmittelbaren Vermögensvorteil, der gerade aus der Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs herrühren muss und stoffgleich mit dem verursachten Schaden sein muss. Das ist für die Fälle der reinen Nutzung umstritten. Th Fischer und Wohlers im MüKo sind der Ansicht die Unmittelbarkeit des Vermögensvorteils sei hier nicht gegeben, der Vermögensvorteil (wohl ersparte Kosten für ein Abonement) sei nicht Stoffgleich mit dem Schaden.
Urteile dazu habe ich nicht gefunden.

Verstöße gegen das UrhG habe ich jetzt nicht weiter geprüft, da hier wohl nur Ordnungswidrigkeiten in Frage kommen.

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#8
 Von 
zuspät
Status:
Praktikant
(537 Beiträge, 179x hilfreich)

Hm, verstehe die Frage irgendwie nicht. Das web is full of streams.

Oder hast Du etwa selbst gestreamt, wurdest erwischt und nun ist die sprichwörtliche Scheixxe am dampfen? Dann hast Du mMn. allerdings zumindest gegen das Urheberrecht vertsossen.

-- Editiert von zuspät am 04.10.2008 01:50:07

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
florian_r
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 2x hilfreich)

@zuspät
Es geht ganz simpel um Fälle in denen jemand sich einen Receiver beschafft, ausgestattet mit einer Firmware, die es ermöglicht ohne Abonnement verschlüsselte PayTV Programme zu empfangen und zu entschlüsseln.

Es geht nicht um Streaming oder sonstiges.

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