Ladentektive halten eine Person für einen Diebstahlt verantwortlich und halten die Person fest bis die Polizei kommt. Die Polizei stellt fest, es liegt kein Diebstahl vor. Jetzt will die unrechtbeschuldigte Person das Sicherheitspersonal anzeigen. Wegen welchen Vergehen können die Sicherheitsmänner angezeigt werden? Nötigung, Freiheitsberaubung....?
Person wird von Ladendetektiven unberechtigt des Diebstahls beschuldigt
21. Januar 2026
Thema abonnieren
Frage vom 21. Januar 2026 | 20:50
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Person wird von Ladendetektiven unberechtigt des Diebstahls beschuldigt
#1
Antwort vom 22. Januar 2026 | 09:04
Von
Status: Unparteiischer (9892 Beiträge, 2081x hilfreich)
Ich sehe nichts strafrechtlich relevantes
#2
Antwort vom 22. Januar 2026 | 11:01
Von
Status: Heiliger (20240 Beiträge, 7330x hilfreich)
Zitat :Sicherheitspersonal anzeigen
Das hat wohl nur Aussicht auf Erfolg, sollte sich das Personal grob rechtswidrig und pflichtwidrig verhalten haben.
Aus dem bloßen Umstand, dass die Leute dich verdächtigt und festgehalten haben, ergibt sich das nicht.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Strafrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 22. Januar 2026 | 11:28
Von
Status: Schüler (201 Beiträge, 44x hilfreich)
Die Ladendetektive haben keine hoheitlichen Befugnisse, ein Festhalten eines Ladendiebs im Rahmen der beruflichen Pflichten würde somit lediglich unter die Jedermann-Festnahme nach § 127 StPO fallen. Da aber objektiv kein Diebstahl uns somit keine Straftat vorlag, war diese im beschriebenen Fall nicht zulässig. Somit war das Festhalten klar rechtswidrig.Zitat :Ladentektive halten eine Person für einen Diebstahlt verantwortlich und halten die Person fest bis die Polizei kommt. Die Polizei stellt fest, es liegt kein Diebstahl vor.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Detektive tatsächlich strafbar gemacht haben: Wenn sie vernünftigerweise davon ausgehen durften, dass ein Ladendiebstahl vorliegt, mussten sie aufgrund ihrer beruflichen Pflichten tätig werden. In Bezug auf die Jedermann-Festnahme liegt dann in der Frage der Rechtmäßigkeit des Festhaltens wohl ein Erlaubnistatbestandsirrtum. Die Detektive wollten subjektiv keine Straftaten begehen, eine Freiheitsberaubung oder Nötigung kann aber nicht fahrlässig begangen werden.
Das wird aus oben genannten Gründen nirgendwo hinführen.Zitat :Jetzt will die unrechtbeschuldigte Person das Sicherheitspersonal anzeigen.
Wenn man diese unglückliche Situation nicht einfach auf sich beruhen lassen kann oder möchte (vielleicht mit etwas Abstand?), bleibt einem der zivilrechtliche Weg:
Ist materieller Schaden entstanden, der ersetzt werden muss? Möchte man immateriellen Schaden geltend machen? Da wird zwar von den Summen nicht viel bei rumkommen, aber hier hat man wenigstens einen Hebel in der Hand.
Man könnte auch über die DSGVO Ansprüche geltend machen, z.B. Antrag auf Datenauskunft über den Vorgang abfragen, Antrag auf Löschung / Korrektur von falschen Angaben, oder Löschung der evtl vorhandenen Videoaufnahmen, die dann ja doch keinen Diebstahl zeigen und der Grund der Speicherung entfallen ist.
Damit gewinnt man selbst auch nicht viel, aber es verursacht Arbeit auf der Gegenseite.
Ansprechpartner für all diese zivilrechtlichen Ansprüche sollte dann aber der Ladeninhaber bzw. verantwortliche Unternehmer sein, der sich Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.
#4
Antwort vom 22. Januar 2026 | 12:37
Von
Status: Bachelor (3522 Beiträge, 1359x hilfreich)
Kommt halt auch sehr darauf an, wie sehr erkennbar war, dass du unschuldig warst..
#5
Antwort vom 22. Januar 2026 | 12:51
Von
Status: Master (4371 Beiträge, 1253x hilfreich)
... und ob man an der Aufklärung mitgewirkt hat, oder nicht. Wenn der Ladendetektiv z.B. gerne selbst die Personalien aufgenommen und / oder einen Blick in die Tasche geworfen hätte, man dies aber verweigert hat, dann hat man eine schnelle Aufklärung des Sachverhalts nicht ermöglicht. Ergo ist man dann selbst schuld, wenn man auf die Polizei warten muss.Zitat :Kommt halt auch sehr darauf an, wie sehr erkennbar war, dass du unschuldig warst..
#6
Antwort vom 22. Januar 2026 | 12:52
Von
Status: Student (2670 Beiträge, 632x hilfreich)
Zitat :Kommt halt auch sehr darauf an, wie sehr erkennbar war, dass du unschuldig warst..
Wenn ich mal raten darf - es wurden den Mitarbeitern weder eine Taschenkontrolle gewährt noch wurden Personalien rausgegeben.
#7
Antwort vom 22. Januar 2026 | 16:40
Von
Status: Schüler (201 Beiträge, 44x hilfreich)
Das stimmt natürlich: Wenn offensichtlich war oder vernünftigerweise hätte sein müssen, dass du unschuldig bist, dann greift das Konstrukt des Erlaubnistatbestandsirrtum nicht und die Ladendetektive hätten sich in der Tat strafbar gemacht.Zitat :Kommt halt auch sehr darauf an, wie sehr erkennbar war, dass du unschuldig warst..
Das ist völlig unerheblich für die Strafbarkeit der Ladendetektive: Es besteht schlicht keine Pflicht, Mitarbeiter des Ladens in seine Tasche schauen zu lassen oder seine Personalien anzugeben. Eine Weigerung diesbezüglich rechtfertigt nicht das Festhalten bis die Polizei eintrifft. Lediglich der begründete Verdacht, dass unmittelbar eine Straftat begangen wurde, kann den Detektiven hierzu als Grundlage dienen.Zitat :... und ob man an der Aufklärung mitgewirkt hat, oder nicht.
Ich habe nun doch noch eine Nachfrage an den TE: Du schreibst etwas kryptisch
Was genau bedeutet dies? Halten die Ladendetektive die Person für verdächtig, unmittelbar in der Situation einen Diebstahl begangen zu haben? Falls ja, gilt das oben Geschriebene.Zitat :halten eine Person für einen Diebstahlt verantwortlich
Falls es jdeoch bereits vor einiger Zeit einen Diebstahl gegeben haben sollte, und die Detektive meinen die dafür verantwortliche Person nun wiedererkannt zu haben, so steht ihnen kein Recht zu, die Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Es fehlt an einer unmittelbar begangenen Straftat. In diesem Fall hätten die Detektive sich vermutlich durch ihr Handeln selbst strafbar gemacht.
#8
Antwort vom 23. Januar 2026 | 08:28
Von
Status: Master (4371 Beiträge, 1253x hilfreich)
Es hat auch Niemand behauptet, dass eine diesbezügliche Pflicht gegenüber Mitarbeitern des Ladens besteht. Aber wenn diese einen entsprechenden, letztlich aber irrtümlichen, Tatverdacht haben, dann gibt es eben 2 Möglichkeiten: Entweder man kooperiert, gibt seine Personalien an und lässt den Ladendetektiv auch mal in seine Tasche schauen und räumt somit den Verdacht aus. Dann ist die Sache schnell erledigt. Oder man wartet eben auf die Polizei, die zur Aufnahme der Personalien genauso berechtigt ist, wie dazu einen Blick in die Tasche (und noch mehr) zu werfen. Nichts anderes habe ich mit meinem, bei entsprechendem Wohlwollen durchaus verständlichen, Beitrag vermitteln wollen.Zitat :Das ist völlig unerheblich für die Strafbarkeit der Ladendetektive: Es besteht schlicht keine Pflicht, Mitarbeiter des Ladens in seine Tasche schauen zu lassen oder seine Personalien anzugeben.
Und dieser Tatverdacht bestand ja wohl. Oder meinst Du der Ladendetektiv hat nur eine attraktive Frau möglichst lange festhalten wollen, um sich an ihrem Anblick zu ergötzen?Zitat :Eine Weigerung diesbezüglich rechtfertigt nicht das Festhalten bis die Polizei eintrifft. Lediglich der begründete Verdacht, dass unmittelbar eine Straftat begangen wurde, kann den Detektiven hierzu als Grundlage dienen.
Naja. wenn man weiterliest, dann heißt es auch:Zitat :Was genau bedeutet dies?
Wie soll die Polizei vor Ort feststellen können, ob die beschuldigte Person vor 4 Wochen für einen Diebstahl verantwortlich gewesen ist? Mal ganz abgesehen davon, dass die Polizei zu so einer Entscheidung / Erkenntnis gar nicht befugt ist, und eine entsprechende Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiterleiten müsste, die dann zu entscheiden hat, wie es in diesem Verfahren weitergeht.Zitat :Die Polizei stellt fest, es liegt kein Diebstahl vor.
#9
Antwort vom 23. Januar 2026 | 11:57
Von
Status: Schlichter (7550 Beiträge, 1703x hilfreich)
Zitat :Kommt halt auch sehr darauf an, wie sehr erkennbar war, dass du unschuldig warst..
Genau umgekehrt.
Auf Grundlage von §127 StPO darf festgehalten werden, wer "auf frischer Tat ertappt" wurde.
Mit anderen Worten: es müssen sehr eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, daß der Betreffende eine Straftat begangen hat oder gerade begeht.
Gibt es die nicht - "könnte ja vielleicht sein..." - wäre der Tatbestand der Nötigung und ggf. Freiheitsberaubung erfüllt.
#10
Antwort vom 23. Januar 2026 | 11:59
Von
Status: Schlichter (7550 Beiträge, 1703x hilfreich)
Zitat :Wenn der Ladendetektiv z.B. gerne selbst die Personalien aufgenommen und / oder einen Blick in die Tasche geworfen hätte, man dies aber verweigert hat, dann hat man eine schnelle Aufklärung des Sachverhalts nicht ermöglicht. Ergo ist man dann selbst schuld, wenn man auf die Polizei warten muss.
Nein.
Der Ladendetektiv darf überhaupt nur dann einen Blick in die Tasche werfen, wenn er konkrete Anhaltspunkte auf einen Ladendiebstahl hat. Nicht rein prophylaktisch.
Das darf dann übrigens auch die Polizei nicht - auch die darf Personen nur dann ohne gerichtlichen Beschluss durchsuchen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte auf eine Straftat gibt.
Gegen ein unberechtigtes Festhalten auf Grundlage von §127 StPO ist übrigens Notwehr (§32 StGB) zulässig.
#11
Antwort vom 23. Januar 2026 | 14:49
Von
Status: Master (4371 Beiträge, 1253x hilfreich)
Blödsinn. Der Ladendetektiv darf immer in die Tasche schauen, wenn der Kunde auf Nachfrage sein Einverständnis erklärt hat. Einen konkreten Tatverdacht bedarf es dafür nicht. Dagegen darf er trotz konkreten Tatverdachts den Inhalt der Tasche nicht in Augenschein nehmen, wenn der Kunde sein Einverständnis verweigert.Zitat :Nein.
Der Ladendetektiv darf überhaupt nur dann einen Blick in die Tasche werfen, wenn er konkrete Anhaltspunkte auf einen Ladendiebstahl hat. Nicht rein prophylaktisch.
Das gilt für Ladendetektive genauso, wie für andere Bedienstete, wie z.B. Kassenpersonal.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
303.644
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
12 Antworten
-
5 Antworten
-
4 Antworten
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
13 Antworten