Personenkontrolle

30. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Jone1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Personenkontrolle

Hallo zusammen,
ich beschäftige mich seit einiger Zeit mit dem Thema allgemeine Personenkontrolle durch die Polizei und hätte noch ein paar Frage.

Hier ein Beispiel zum nachvollziehen:

Person X wird an einem Bahnhof von der Bundespolizei angehalten und auf eine allgemeine Personenkontrolle hingewiesen. Person X gibt seinen Ausweis zur Feststellung seiner Identität den Beamten. Einer der Beamten würde gerne noch einen Blick in die Tasche von Person X werfen, was Person X verweigert. Der Beamte besteht auf einen Blick in die Tasche ohne Begründung (oder vllt. mit einer herbeigezogenen Begründung), Person sagt das dies Rechtswidrig wäre und er bei einer Taschendurchsuchung eine Quittung für die Durchsuchung haben möchte.

1. Was ist wenn der Ausweis abgelaufen ist, daheim aber ein gültiger Reisepass vorliegt?
Dies müsste ja zur Identitätsfeststellung reichen und die Ausweispflicht wäre dennoch erfüllt da ein gültiger
Reisepass daheim ja vorliegt und ja keine Mitführpflicht herrscht. Können die Beamten trotzdem darauf
bestehen das Person X mit zur Wache muss für eine Identitätsfeststellung?

2. Bei Person X wurden illegale Drogen in der Tasche gefunden, die Taschendurchsuchung wurde wie oben
beschrieben durch geführt, was für Rechte hat Person X in diesem Zusammenhang.




-- Editiert von Moderator am 30.08.2019 16:31

-- Thema wurde verschoben am 30.08.2019 16:31

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

was für Rechte hat Person X in diesem Zusammenhang. Keine - auch für den Besitz von Btm, die bei einer evtl. rechtswidrigen Durchsuchung entdeckt wurden, wird man belangt. Was auch sonst - "Kommen Sie mal vorbei und holen Ihr Kilo Koks aus der Asservatenkammer ab"? So läuft das nicht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

erledigt

-- Editiert von Anami am 30.08.2019 16:34

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jone1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
was für Rechte hat Person X in diesem Zusammenhang. Keine - auch für den Besitz von Btm, die bei einer evtl. rechtswidrigen Durchsuchung entdeckt wurden, wird man belangt. Was auch sonst - "Kommen Sie mal vorbei und holen Ihr Kilo Koks aus der Asservatenkammer ab"? So läuft das nicht...

Das sollte klar sein, aber Gefühlt könnten die Beamten ja jede Person die eine Taschendurchsuchung ablehnt verdächtigen und die Durchsuchung erzwingen und man hat keine Chance seine Rechte durchzusetzen, mal dahingestellt ob man Btm dabei hat oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jone1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

...

-- Editiert von Jone1 am 30.08.2019 17:24

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
was für Rechte hat Person X in diesem Zusammenhang


Alle die, die er auch ohne diesen Zusammenhang hat. Die, die jeder Beschuldigte im Strafverfahren hat...

Zu schweigen...
Zu reden...
Zu lügen (in gewissen Grenzen)...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Jone1):

Das sollte klar sein, aber Gefühlt könnten die Beamten ja jede Person die eine Taschendurchsuchung ablehnt verdächtigen und die Durchsuchung erzwingen und man hat keine Chance seine Rechte durchzusetzen, mal dahingestellt ob man Btm dabei hat oder nicht.


Es gibt sowohl gegen Durchsuchungen als auch gegen Beschlagnahme Rechtsmittel, die man im Nachhinein einlegen kann.

Macht natürlich relativ wenig Sinn, wenn man tatsächlich bei einer Straftat erwischt wurde.

Ein Recht auf "Schutz vor Strafverfolgung" gibt es nicht. Es sei denn, man ist jünger als 14, oder aus anderen Gründen nicht schuldfähig.

Für Kontrollen an bestimmten Orten, in bestimmten Bereichen, wozu auch Bahnhöfe gehören, gelten im Übrigen ohnehin gelockerte Regeln in Bezug auf Kontrolle und Durchsuchung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jone1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Jone1):

Das sollte klar sein, aber Gefühlt könnten die Beamten ja jede Person die eine Taschendurchsuchung ablehnt verdächtigen und die Durchsuchung erzwingen und man hat keine Chance seine Rechte durchzusetzen, mal dahingestellt ob man Btm dabei hat oder nicht.


Es gibt sowohl gegen Durchsuchungen als auch gegen Beschlagnahme Rechtsmittel, die man im Nachhinein einlegen kann.

Macht natürlich relativ wenig Sinn, wenn man tatsächlich bei einer Straftat erwischt wurde.

Ein Recht auf "Schutz vor Strafverfolgung" gibt es nicht. Es sei denn, man ist jünger als 14, oder aus anderen Gründen nicht schuldfähig.

Für Kontrollen an bestimmten Orten, in bestimmten Bereichen, wozu auch Bahnhöfe gehören, gelten im Übrigen ohnehin gelockerte Regeln in Bezug auf Kontrolle und Durchsuchung.


Was ich bis jetzt herausgefunden habe, ist das ein Personenkontrolle nur in bestimmten Gefahrenbereichen ohne Begründung durchgeführt werden darf, also Bahnhof, Flughafen oder andere Bereich die man beim Polizeipräsidium erfragen kann. Eine Taschendurchsuchung schließt das aber nicht mit ein, sondern nur ein Identitätsprüfung ( konnte ich aus verschieden Berichten entnehmen, evtl hat sich 2019 ja etwas geändert, dann wäre es gut zu wissen wo man es nachschlagen kann).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von Jone1):
Was ich bis jetzt herausgefunden habe, ist das ein Personenkontrolle nur in bestimmten Gefahrenbereichen ohne Begründung durchgeführt werden darf, also Bahnhof, Flughafen oder andere Bereich die man beim Polizeipräsidium erfragen kann.
Mal ehrlich: "Die Person verhielt sich auffällig." (wie auch immer) - plopp, schon ist die Personenkontrolle statthaft.

Zitat (von Jone1):
Eine Taschendurchsuchung schließt das aber nicht mit ein,
"Das Verhalten der kontrollierten Person schien darauf gerichtet zu sein, eine Taschendurchsuchung unter allen Umständen zu vermeiden. Ein Erstverdacht bestand aufgrund der Örtlichkeit sowie des Erscheinungsbildes/Verhaltens". Plopp, schon werden die Taschen gefüllt.

Das Recht der Polizei auf Identifikationsfeststellung und auch auf Durchsuchungen bei einem Verdacht ist recht weit gesteckt. Sie können sich natürlich im Nachhinein immer entsprechend zu widersetzen. Inwieweit das erfolgreich ist... Lasse ich mal dahingestellt.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von Jone1):

Das sollte klar sein, aber Gefühlt könnten die Beamten ja jede Person die eine Taschendurchsuchung ablehnt verdächtigen und die Durchsuchung erzwingen und man hat keine Chance seine Rechte durchzusetzen, mal dahingestellt ob man Btm dabei hat oder nicht.

Im Prinzip... Ja. Und was ist daran so schlimm? Außer natürlich, wenn man illegale Substanzen (zB) mit sich führt.

Zumal erfahrene Polizisten ein recht gutes Auge für die Pappenheimer haben. Ich bin mittlerweile fast 60 und noch niemals wurden meine Taschen durchsucht. Das mag nichts heißen, aber auch niemand, den ich kenne, musste jemals seine Taschen umdrehen. Irgendwie muß der Verdacht ja von irgendwo her kommen. Sei es Kleidung, Verhalten, Örtlichkeit oder sonstwas. Im Allgemeinen hat die Polizei nun weitaus besseres zu tun, als jeglichen Passanten, der nun gerade ihren Weg kreuzt, zu filzen.

-- Editiert von fb367463-2 am 30.08.2019 21:53

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Den Vorschreibern ist zuzustimmen. Ohne Verdacht wird kein Beamter kontrollieren. Die Frage ist also allenfalls, ob er den Verdacht ausreichend begründen kann. Gerade in Fällen in denen sich -wie hier- der Verdacht bestätigt ist es -auch wenn es sich "unsportlich" anhören mag- sehr leicht eine Begründung vorzubringen.

Der Beamte wird kaum gesagt haben: "Guten Tag, ich habe zwar keine Rechtsgrundlage für die Kontrolle/Durchsuchung, aber ich mache das jetzt einfach mal."

...noch wird er das im Nachhinein tun. Zumal er hier noch die Wahl zwischen den Vorschriften zur Strafverfolgung (StPO) und denen zur Gefahrenabwehr (BPolG, in diesem Fall) hat.

Dem Beschuldigten ist es natürlich unbenommen beim Verwaltungsgericht oder Strafgericht (je nachdem auf welche Rechtsgrundlage die Polizei sich letztendlich stützt) nachträglich gegen die Durchsuchung vorzugehen, bzw. es zu versuchen. Ebenso hat er die -natürlich völlig sinnlose- Möglichkeit der Beschlagnahme seiner BM zu widersprechen und deren Herausgabe zu verlangen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.226 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen